{"id":"bgbl2-2002-2-9","kind":"bgbl2","year":2002,"number":2,"date":"2002-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/2#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-2-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_2.pdf#page=27","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Science Applications International Corporation\" (Nr. F08650-99-D-0031)","law_date":"2001-12-06T00:00:00Z","page":67,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 67\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger\nim internationalen Geschäftsverkehr\nVom 6. Dezember 2001\nDas Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der\nBestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr\n(BGBl. 1998 II S. 2327) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für folgenden weiteren\nStaat in Kraft getreten:\nSlowenien                                                am 5. November 2001.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. August 2001 (BGBl. II S. 934).\nBerlin, den 6. Dezember 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation“\n(Nr. F08650-99-D-0031)\nVom 6. Dezember 2001\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n30. November 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-\nmen „Science Applications International Corporation“ (Nr. F08650-99-D-0031)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 29. Juni 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 6. Dezember 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002\nAuswärtiges Amt                                            Berlin, den 30. November 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nr. 1699 vom 30. November 2001 zu bestätigen, die wie\nfolgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,\nunter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001\nbetreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten\nUnternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Science Applications International\nCorporation“ einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer\nF08650-99-D-0031 über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das\nHauptquartier USAFE/XPXC abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „Science Applications International Corporation“ zur Erleichterung seiner\nTätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird im Rahmen\nseines Vertrages zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-\nrika folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung des Hauptquartiers USAFE/XPXC mit der Einführung des konter-\nnuklearen, -biologischen, -chemischen (Counter-Nuclear, Biological, Chemical C-NBC)\nHauptkonzepts der Luftstreitkräfte und der Entwicklung der C-NBC-Eingaben an die\nEinsatzplanung des Kommandos und die die Verfahrensweisen bestimmenden Foren.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Arms Control Analyst (An-\nhang III.c.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von\nmit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen\nund nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch\nder Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird in der Bun-\ndesrepublik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen\nder Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der\nunter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf Basis der Vertragsniederschrift\nNummer F08650-99-D-0031 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen „Science Applications International Corporation“\nendet. Eine Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. April 2001 bis 31. Dezember\n2001 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages\nunverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der"]}