{"id":"bgbl2-2002-2-7","kind":"bgbl2","year":2002,"number":2,"date":"2002-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/2#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-2-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_2.pdf#page=23","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-australischen Abkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen","law_date":"2001-12-05T00:00:00Z","page":63,"pdf_page":23,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002 63\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. Juli 1999 (BGBl. II S. 734).\nBerlin, den 3. Dezember 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-australischen Abkommens\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen\nVom 5. Dezember 2001\nDas in Canberra am 17. Januar 2001 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von\nAustralien über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen ist nach seinem\nArtikel 9\nam 12. September 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Dezember 2001\nDer Beauftragte der Bundesregierung\nfür Angelegenheiten der Kultur und der Medien\nIm Auftrag\nJacobs","64                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Australien\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen\nAnwendung finden soll, bedürfen vor Drehbeginn der Anerken-\nund\nnung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien.\ndie Regierung von Australien –\n(3) Die zuständigen Behörden beurteilen vorgeschlagene\nGemeinschaftsproduktionen auf der Grundlage ihrer eigenen\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen ihren beiden      Grundsätze und Leitlinien und nach Maßgabe der in der Anlage\nLändern auf dem Gebiet des Films weiterzuentwickeln,               zu diesem Abkommen genannten Anforderungen.\nin dem Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die         (4) Die Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion erfolgt\ndem Filmschaffen beider Länder förderlich sein können, zu          schriftlich und legt die Bedingungen dar, unter denen sie erteilt\nvertiefen und zu begünstigen –                                     wird.\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Der darstellerische, technische, künstlerische und schöpfe-\nrische Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten steht in einem\nArtikel 1                            angemessenen Verhältnis zu ihrer jeweiligen finanziellen Be-\nIm Sinne dieses Abkommens                                       teiligung.\n1. bezeichnet der Begriff „zuständige Behörde“ die als solche         (2) Die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten\nvon der jeweiligen Vertragspartei benannte Behörde;           beträgt in der Regel 30 v. H. (dreißig vom Hundert). In Aus-\nnahmefällen können die zuständigen Behörden eine Beteiligung\n2. bezeichnet der Begriff „Gemeinschaftsproduzent“ einen oder      des Minderheitsproduzenten von mindestens 20 v. H. (zwanzig\nmehrere deutsche Staatsangehörige beziehungsweise einen       vom Hundert) anerkennen.\noder mehrere australische Staatsangehörige, die an einem in\nGemeinschaftsproduktion hergestellten Film beteiligt sind;\nArtikel 5\n3. bezeichnet der Begriff „in Gemeinschaftsproduktion herge-\nDie zuständigen Behörden können auch Filme als Gemein-\nstellter Film“ einen Film, der von einem oder mehreren\nschaftsproduktionen anerkennen, die von Gemeinschaftsprodu-\nStaatsangehörigen einer Vertragspartei in Zusammenarbeit\nzenten der Vertragsparteien unter Beteiligung von Produzenten\nmit einem oder mehreren Staatsangehörigen der anderen\neines Drittlandes hergestellt werden. Im Falle Australiens muss\nVertragspartei geschaffen wurde;\ndieses Drittland mit einer der beiden Vertragsparteien einen Ver-\n4. bezeichnet der Begriff „Film“ eine Gesamtheit aus Bildern       trag oder eine Vereinbarung über Gemeinschaftsproduktionen\noder eine Gesamtheit aus Bild und Ton, die mit einem be-      abgeschlossen haben. In diesen Fällen beträgt die Mindestbetei-\nliebigen Material realisiert ist;                             ligung des Minderheitsproduzenten 20 v. H. (zwanzig vom Hun-\ndert).\n5. bezeichnet der Begriff „Staatsangehöriger“\na) in Bezug auf Australien einen australischen Bürger oder                                  Artikel 6\neine Person, die in Australien ihren ständigen Aufenthalt    Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen ihres jeweils gelten-\nhat;                                                      den Rechts insbesondere\nb) in Bezug auf Deutschland Deutsche im Sinne des Arti-       a) – sofern erforderlich – die Einreise und den zeitweiligen Auf-\nkels 116 des Grundgesetzes oder Personen, die dem              enthalt von den sowie die Bewilligung einer Arbeitserlaubnis\ndeutschen Kulturkreis angehören, oder Staatsangehörige         für die in Artikel 1 Nummer 5 genannten Staatsangehörigen\neines Mitgliedstaates der Europäischen Union.                  der jeweils anderen Vertragspartei sowie gegebenenfalls des\nLandes eines dritten Gemeinschaftsproduzenten;\nArtikel 2                            b) die zoll- und steuerfreie Ein- und Wiederausfuhr von techni-\nFilme, die von Produzenten der beiden Vertragsparteien in            schem und anderem für die Dreharbeiten erforderlichem\nGemeinschaftsproduktion hergestellt werden, werden als                  Material.\nnationale Gemeinschaftsproduktionen betrachtet und von den\nArtikel 7\nVertragsparteien im Rahmen des jeweils geltenden Rechts in\nÜbereinstimmung mit diesem Abkommen behandelt.                        Es wird eine Gemischte Kommission aus Vertretern der Ver-\ntragsparteien gebildet. Sie hat die Aufgabe, die Wirkungsweise\ndieses Abkommens zu überwachen und zu überprüfen sowie\nArtikel 3\nVorschläge zu unterbreiten, die für Änderungen des Abkommens\n(1) Deutsche und australische Produzenten kommen in der         als notwendig erachtet werden. In der Regel tritt die Kommission\nBundesrepublik Deutschland und in Australien in den Genuss         alle zwei Jahre zusammen. Sie kann auf Antrag einer Vertrags-\naller Vergünstigungen, die im Rahmen des jeweils zu dem Zeit-      partei einberufen werden und tritt innerhalb einer Frist von sechs\npunkt geltenden Rechts gewährt werden.                             Monaten nach Antragstellung zusammen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002                            65\nArtikel 8                                 staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\nmens erfüllt sind. Maßgebend ist das Datum der Notifikation.\nDie Anlage, die Bestandteil dieses Abkommens ist, kann im\ngegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden schrift-\nlich nach Konsultation mit der Gemischten Kommission geändert                                 A r t i k e l 10\nwerden, sofern diese Änderungen nicht im Widerspruch zu den\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen.\nArtikeln 1 bis 9 stehen.\nJede Vertragspartei kann das Abkommen bis zum 30. Juni eines\njeden Jahres zum 31. Dezember desselben Jahres auf diplomati-\nschem Wege schriftlich kündigen.\nArtikel 9\n(2) Ungeachtet einer Kündigung dieses Abkommens nach\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-      Absatz 1 gilt es in Bezug auf Filme, die mit einer aufgrund des\nrung von Australien der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        Abkommens erteilten Anerkennung der zuständigen Behörden\nland auf diplomatischem Wege notifiziert hat, dass die inner-        vor der Kündigung hergestellt worden sind, als weiter bestehend.\nZu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen\ngehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unter-\nschrieben.\nGeschehen zu Canberra am 17. Januar 2001 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Bachmann\nFür die Regierung von Australien\nPeter McGauran","66               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Australien\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Filmen\nDiese Anlage ist nach Artikel 8 Bestandteil des Abkommens       7. Es wird ein Vertrag (beziehungsweise Verträge) über die\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und            Gemeinschaftsproduktion eines Films geschlossen, der\nder Regierung von Australien über die Gemeinschaftsproduktion        a) vorsieht, dass\nvon Filmen.\n–   ein Gemeinschaftsproduzent die Vergünstigungen\n1. Ein anerkannter, in Gemeinschaftsproduktion hergestellter                 gemäß Artikel 2 nicht abtreten oder auf andere Weise\nFilm wird bis zur Produktion der ersten Vorführkopie in                   veräußern darf, es sei denn an eine natürliche oder\neinem Land oder in beiden Ländern der Vertragsparteien                    juristische Person, welche die Staatsangehörigkeit\nund/oder, wenn es einen dritten Gemeinschaftsproduzenten                  des Landes dieses Gemeinschaftsproduzenten\ngibt, im Land dieses Produzenten hergestellt und entwickelt.              besitzt;\nDiese Arbeiten werden mehrheitlich in dem Land des Produ-             –   eine ausreichende Anzahl von Kopien des bei der Pro-\nzenten ausgeführt, der die finanzielle Mehrheitsbeteiligung               duktion verwendeten letzten Sicherungs- und Repro-\nbesitzt.                                                                  duktionsmaterials für alle Gemeinschaftsproduzenten\nhergestellt wird;\n2. Die zuständigen Behörden können Außenaufnahmen in\neinem anderen Land als in den Ländern der beteiligten                 –   jeder Gemeinschaftsproduzent im Besitz einer Siche-\nGemeinschaftsproduzenten zustimmen. Wenn Außenauf-                        rungs- und einer Reproduktionskopie ist und dazu\nnahmen in einem anderen Land als in den Ländern der betei-                berechtigt ist, sie zur Herstellung der erforderlichen\nligten Gemeinschaftsproduzenten gemacht werden, können                    Kopien zu verwenden;\nStaatsbürger dieses Landes als Statisten, in kleinen Rollen           –   jeder Gemeinschaftsproduzent Zugang zum ur-\noder als zusätzliches Personal, dessen Dienste für die Aus-               sprünglichen Produktionsmaterial nach den im Ver-\nführung der Außenaufnahmen erforderlich sind, beschäftigt                 trag festgelegten Bedingungen hat;\nwerden.\nb) die finanzielle Haftung jedes Gemeinschaftsproduzenten\n3. Die Endfassung eines anerkannten, in Gemeinschaftsproduk-             für Kosten festlegt, die entstehen:\ntion hergestellten Films liegt sowohl in deutscher als auch in        –   bei der Vorbereitung einer Gemeinschaftsproduktion,\nenglischer Sprache vor. Diese Fassung kann Dialogstellen in               der von den zuständigen Behörden die Anerkennung\nanderen Sprachen enthalten, soweit dies laut Drehbuch                     als Gemeinschaftsproduktion versagt wird;\nerforderlich ist.\n–   bei der Herstellung eines Films, dem die Anerkennung\n4. An der Herstellung einer Gemeinschaftsproduktion beteiligte               zwar erteilt worden ist, der aber die Voraussetzungen\nPersonen sind deutsche beziehungsweise australische                       für diese Anerkennung nicht erfüllt; oder\nStaatsangehörige im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 sowie               –   bei der Herstellung einer anerkannten Gemeinschafts-\ngegebenenfalls Staatsangehörige des Landes eines dritten                  produktion, deren Veröffentlichung in einem der\nGemeinschaftsproduzenten.                                                 Länder der Gemeinschaftsproduzenten jedoch nicht\ngenehmigt wird;\nIn Ausnahmefällen, in denen das Drehbuch oder die Finanzie-\nrung dies erfordern, kann vorbehaltlich der Zustimmung der        c) die Aufteilung der Einnahmen aus der Verwertung des in\nGemeinschaftsproduktion hergestellten Films unter den\nzuständigen Behörden eine begrenzte Anzahl von Darstellern\nGemeinschaftsproduzenten, einschließlich der Einnah-\naus anderen Ländern beschäftigt werden.\nmen aus Exportmärkten, regelt;\n5. Mindestens 90 v. H. (neunzig vom Hundert) des Filminhalts         d) Fristen festlegt, innerhalb derer die jeweiligen Beiträge\neiner anerkannten Gemeinschaftsproduktion wird aus-                   der Gemeinschaftsproduzenten zur Filmproduktion abge-\nschließlich für den Film gedreht, wenn die zuständigen                schlossen sein müssen; und\nBehörden keiner anderen Regelung zustimmen.\ne) festlegt, ob der in Gemeinschaftsproduktion hergestellte\n6. Ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film und das             Film auf Filmfestspielen als inländischer Film der Mehr-\nWerbematerial enthalten entweder einen gesonderten Hin-               heitsvertragspartei oder als inländischer Film beider Ver-\nweis darauf, dass es sich bei dem Film um eine „australisch-          tragsparteien gezeigt werden soll.\ndeutsche Gemeinschaftsproduktion“ oder um eine „deutsch-       8. Die von den Vertragsparteien benannten zuständigen Behör-\naustralische Gemeinschaftsproduktion“ handelt, oder gege-         den sind in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt\nbenenfalls einen Hinweis, aus dem die Beteiligung Deutsch-        für Wirtschaft, in Australien die Australian Film Commission.\nlands, Australiens sowie des Landes des dritten Gemein-           Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt, so\nschaftsproduzenten hervorgeht.                                    informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig."]}