{"id":"bgbl2-2002-2-5","kind":"bgbl2","year":2002,"number":2,"date":"2002-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/2#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_2.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht","law_date":"2001-11-28T00:00:00Z","page":49,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002                                  49\nArtikel 3                                                                Artikel 5\nDie Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für             Die im Abkommen vom 15. Dezember 1992 über Finanzielle\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-              Zusammenarbeit für das Vorhaben „Wasserversorgung Provinz-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und                 städte“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in Höhe von\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Benin erho-          15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark;\nben werden.                                                              nachrichtlich in Euro: 7 669 000,–) werden mit einem Betrag von\n3 075 000,– DM (in Worten: drei Millionen fünfundsiebzigtausend\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 1 572 000,–) reprogram-\nmiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b\nArtikel 4\nerwähnte Vorhaben „Wasserversorgung in Sekundärstädten“\nDie Regierung der Republik Benin überlässt bei den sich aus            verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-                festgestellt worden ist. Dadurch ergibt sich für das vorgenannte\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den               Vorhaben ein Gesamtbetrag in Höhe von bis zu 4 575 000,– DM\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-            (in Worten: vier Millionen fünfhundertfünfundsiebzigtausend\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte             Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 339 000,–).\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 6\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 8. November 2001 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH a n s B. S a u e r t e i g\nFür die Regierung der Republik Benin\nAntoine Kolawolé Idji\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über das auf die Form\nletztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht\nVom 28. November 2001\nDie B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat der Regierung der Niederlande\nals Verwahrer des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form\nletztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144) am\n26. April 2001 mitgeteilt, dass sie sich als einer der Rechtsnachfolger der\nehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom\n27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugoslawien, als\ndurch das Übereinkommen gebunden betrachtet.\nDie Regierung der Niederlande hat mit Note vom 16. Juli 2001 mitgeteilt,\ndass keiner der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens gegen diese Erklärung\nEinspruch eingelegt hat und das Übereinkommen demzufolge zwischen den\nVertragsstaaten und der Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin in Kraft ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. Juni 1998 (BGBl. II S. 1667).\nBerlin, den 28. November 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g"]}