{"id":"bgbl2-2002-2-4","kind":"bgbl2","year":2002,"number":2,"date":"2002-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/2#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_2.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-11-27T00:00:00Z","page":47,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002                              47\nArtikel 6                                       (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nSeine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\njeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien\nbereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\ndrei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\nder Vertragsparteien.\ngekündigt wird.\nArtikel 7                                       (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten\nseine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Techni-\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nschen Zusammenarbeit weiter.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nRepublik Nicaragua notifiziert hat, daß die innerstaatlichen            (4) Das Abkommen vom 8. April 1965 über Technische Zusam-\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt          menarbeit tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens außer\nsind.                                                                Kraft.\nGeschehen zu Managua am 23. November 1995 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJens Büntjen\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. E r w i n K r ü g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-beninischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. November 2001\nDas in Cotonou/Benin am 8. November 2001 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nBenin über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Länd-\nliche Wasserversorgung III“ und vier weitere Vorhaben) ist\nnach seinem Artikel 6\nam 8. November 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. November 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nElisabeth D ’ H o n d t","48                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung III“ und vier weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             c) für das Vorhaben „Infrastrukturfonds für Sekundärstädte“ bis\nzu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nund\nMark; nachrichtlich in Euro: 5 119 000,–);\ndie Regierung der Republik Benin –\nd) für das Vorhaben „Strasse 3 Banques – Akossombo-\nCotonou“ bis zu 12 500 000,– DM (in Worten: zwölf Millionen\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              fünfhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                6 390 000,–);\nBenin,\ne) für das Vorhaben „HIV-Prävention/Vermarktung von Kontra-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          zeptiva“ bis zu 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 560 000,–).\nvertiefen,                                                             (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      land und der Regierung der Republik Benin durch andere Vor-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             haben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nRegierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt\nBenin beizutragen,\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-        in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nrungsverhandlungen vom 17. November 2000 über wirtschaftli-         maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nche Zusammenarbeit –                                                genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                          Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nes der Regierung der Republik Benin und anderen, von beiden\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nrungsbeiträge in Höhe von insgesamt 35 000 000,– DM (in Wor-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in\nliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nEuro: 17 900 000,–) für folgende Vorhaben zu erhalten, wenn\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nnach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nist:\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit\na) für das Kooperationsvorhaben „Ländliche Wasserversor-            Ablauf des 31. Dezember 2008.\ngung III“ bis zu 6 000 000,– DM (in Worten: sechs Millionen\n(2) Die Regierung der Republik Benin, soweit sie nicht selbst\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 3 070 000,–);\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nb) für das Vorhaben „Wasserversorgung in Sekundärstädten“           lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nbis zu 1 500 000,– DM (in Worten: eine Million fünfhunderttau- den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nsend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 770 000,–);         Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren."]}