{"id":"bgbl2-2002-2-3","kind":"bgbl2","year":2002,"number":2,"date":"2002-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_2.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2001-11-21T00:00:00Z","page":44,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen\nVom 20. November 2001\nDas Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benach-\nrichtigung bei nuklearen Unfällen (BGBl. 1989 II S. 434, 435) ist nach seinem\nArtikel 12 Abs. 4 für\nSt. Vincent und die Grenadinen                              am 19. Oktober 2001\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. Februar 2001 (BGBl. II S. 246).\nBerlin, den 20. November 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 21. November 2001\nDas in Managua am 23. November 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 7 Abs. 1\nam 17. November 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. November 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002                           45\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Die Förderung kann erfolgen\nund                                a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und\ndie Regierung der Republik Nicaragua –                   technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;\ndas gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ-        sandte Fachkräfte“ bezeichnet;\nkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nals „Material“ bezeichnet);\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\nc) durch Aus- und Fortbildung von nicaraguanischen Fach- und\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und\nFührungskräften und Wissenschaftlern in Nicaragua, in der\nVölker und\nBundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;\nd) in anderer geeigneter Weise.\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –                              (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-\nstungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 chendes vorsehen:\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nArtikel 1                             b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-     tragen;\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für            halb der Republik Nicaragua;\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.       d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Materi-\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-         als;\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden\nals „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt    e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-            genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-      ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten\neinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens               Abgaben und Lagergebühren;\nfestgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-   f)  Aus- und Fortbildung von nicaraguanischen Fach- und\ntragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung          Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den\nder Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.                      jeweils geltenden deutschen Richtlinien.\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\nArtikel 2                             des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei sei-\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch       nem Eintreffen in der Republik Nicaragua in das Eigentum der\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden          Republik NIcaragua über; das Material steht den geförderten\nBereichen vorsehen:                                                Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben\nuneingeschränkt zur Verfügung.\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet\nrichtungen in der Republik Nicaragua;\ndie Regierung der Republik Nicaragua darüber, welche Träger,\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;                Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer För-\nderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt. Die\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-       beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im fol-\ntragsparteien einigen.                                        genden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.","46                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002\nArtikel 3                                 (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\ndaß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\nLeistungen der Regierung der Republik Nicaragua:\nrung der Republik Nicaragua eingeholt wird. Die durchführende\nSie                                                                 Stelle bittet die Regierung der Republik Nicaragua unter Über-\nsendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik Nicara-  von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Mona-\ngua die erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließ-      ten keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik\nlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regie-   Nicaragua ein, so gilt dies als Zustimmung.\nrung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf ihre\nKosten liefert;                                                    (3) Wünscht die Regierung der Republik Nicaragua die Abbe-\nrufung der entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik          Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-     men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen       Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nAbgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das      wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nMaterial unverzüglich entzollt wird; die vorstehenden Befrei-   wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Republik Nicaragua so\nungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in   früh wie möglich darüber unterrichtet wird.\nder Republik Nicaragua beschafftes Material;\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-                                 Artikel 5\nben;\n(1) Die Regierung der Republik Nicaragua sorgt für den Schutz\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen nicaraguani-   der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und\nschen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektver-   der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu\neinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;        gehört insbesondere folgendes:\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so       a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nbald wie möglich durch nicaraguanische Fachkräfte fortge-           die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nführt werden; soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses              ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-\nAbkommens in der Republik Nicaragua, in der Bundesrepu-             sachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist\nblik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortge-          insoweit ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch, auf wel-\nbildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der        cher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Republik\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nicaragua oder          Nicaragua gegen die entsandten Fachkräfte nur im Fall von\nder von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für           Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.\ndiese Aus- und Fortbildung; sie benennt nur solche Bewer-       b) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\nber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus-     nahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-\noder Fortbildung mindestens für fünf Jahre in dem jeweiligen        gen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen,\nVorhaben zu arbeiten, und sorgt für angemessene Bezahlung           die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\ndieser nicaraguanischen Fachkräfte;                                 nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen;\nf)  erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens           c) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\naus- und fortgebildete nicaraguanische Staatsangehörige             ungehinderte Ein- und Ausreise;\nabgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\nund eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-\nlungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\nzung, die die Regierung der Republik Nicaragua ihnen\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei            gewährt, hingewiesen wird.\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt\n(2) Die Regierung der Republik Nicaragua\nihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-       Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah-\nlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach          men dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu-\nden Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundesre-           ern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt für\npublik Deutschland übernommen werden;                               Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der\ni)  stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-          Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im\nmens und der Projektvereinbarung befaßten nicaraguani-              Rahmen dieses Abkommens durchführen;\nschen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt       b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen\nunterrichtet werden.                                                während der Dauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kau-\ntionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch\nbestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt\nArtikel 4\nein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,        Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh-\ndaß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,                      gerät, ein Plattenspieler, ein Videogerät, ein Tonbandgerät,\nkleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\nHeizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung;\nnen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Char-\ndie abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von\nta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;\nErsatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die einge-\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Nica-         führten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhanden\nragua einzumischen;                                                 gekommen sind;\nc) die Gesetze der Republik Nicaragua zu befolgen und die Sit-      c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Ein-\nten und Gebräuche des Landes zu achten;                             fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nanderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit        Bedarfs;\nder sie beauftragt sind;\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Nicaragua vertrauens-         und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\nvoll zusammenzuarbeiten.                                            und Aufenthaltsgenehmigungen."]}