{"id":"bgbl2-2002-2-12","kind":"bgbl2","year":2002,"number":2,"date":"2002-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/2#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-2-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_2.pdf#page=33","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2001","law_date":"2001-12-07T00:00:00Z","page":73,"pdf_page":33,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002            73\nspätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie\ndes Vertrages mit einer Laufzeit vom 30. September 2001 bis 29. September 2002 ist\ndieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt\ndem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich\nmit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 30. September 2001 in Kraft\ntritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1710 vom\n30. November 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n30. September 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nVom 7. Dezember 2001\nDas in Kairo am 15. November 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 wird\nnachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 6 erfüllt sind.\nBonn, den 7. Dezember 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","74                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden innerstaat-\nlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvor-\nund\naussetzungen Bürgschaften bis zu insgesamt 91 000 000,– DM\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten –          (in Worten: einundneunzig Millionen Deutsche Mark; nachricht-\nlich in Euro: 46 527 561,19) zur Ermöglichung von Verbundkredi-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         ten der Finanziellen Zusammenarbeit durch die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen          Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für die in Artikel 1\nRepublik Ägypten,                                                   Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a, b und c genannten Vorhaben\nzu übernehmen. Die Bürgschaften teilen sich wie folgt auf:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       – für das Vorhaben gemäß Buchstabe a bis zu insgesamt\nzu vertiefen,                                                          30 000 000,– DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark;\nnachrichtlich in Euro: 15 338 756,44),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     – für das Vorhaben gemäß Buchstabe b bis zu insgesamt\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             40 000 000,– DM (in Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark;\nnachrichtlich in Euro: 20 451 675,25),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\n– für das Vorhaben gemäß Buchstabe c bis zu insgesamt\nÄgypten beizutragen,\n21 000 000,– DM (in Worten: einundzwanzig Millionen Deut-\nsche Mark; nachrichtlich in Euro: 10 737 129,51).\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\n4./5. September 2001 –                                                 (3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\nsind wie folgt übereingekommen:                                  die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nder Arabischen Republik Ägypten, von der Kreditanstalt für Wie-\nArtikel 1                             deraufbau, Frankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhal-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      ten.\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge       (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nzu erhalten:                                                        nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\n1. Darlehen im Wert von bis zu insgesamt 91 000 000,– DM (in        durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1\nWorten: einundneunzig Millionen Deutsche Mark; nachricht-      Nummer 2 bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben des\nlich in Euro: 46 527 561,19) für die Vorhaben:                 Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantie-\na) Rehabilitierung von Pumpstationen, Phase II, bis zu         fonds für mittelständische Betriebe, durch eine Maßnahme, die\ninsgesamt 30 000 000,– DM (in Worten: dreißig Millionen    der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 15 338 756,44),      dient, oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nArmutsbekämpfung ersetzt, das beziehungsweise die die\nb) Bau von Kleinwasserkraftwerken bis zu insgesamt             besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\n40 000 000,– DM (in Worten: vierzig Millionen Deutsche     Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag,\nMark; nachrichtlich in Euro: 20 451 675,25),               anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nc) Stauwehr Assiut bis zu insgesamt 21 000 000,– DM (in           (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nWorten: einundzwanzig Millionen Deutsche Mark; nach-       Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem späteren\nrichtlich in Euro: 10 737 129,51),                         Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt      beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\nworden ist.                                                    oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nDie der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Kon-\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nditionen lauten:\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\n–   40 Jahre Laufzeit (davon zehn Jahre tilgungsfrei),\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 5 werden in Darle-\n–   0,75 vom Hundert Zinsen;                                   hen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\n2. einen Finanzierungsbeitrag im Wert von bis zu insgesamt          wendet werden.\n30 000 000,– DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche\nMark; nachrichtlich in Euro: 15 338 756,44) für das Vorhaben                               Artikel 2\nBau von Grundschulen, Phase V, wenn nach Prüfung dessen\nDie Verwendung der in Artikel 1 und Artikel 5 genannten Beträ-\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\nge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\ndass es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonde-\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfän-\nzierungsbeitrages erfüllt.\ngern der Darlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist             zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\ngrundsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Artikel 1 Absatz 1 Num-  Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die\nmer 1 Buchstaben a, b und c genannten Beträgen im Rahmen            Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2002                                 75\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-      Jahre ein Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- bezie-            2 428 658,43 DM (in Worten: zwei Millionen vierhundertachtund-\nhungsweise Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für              zwanzigtausendsechshundertachtundfünfzig Deutsche Mark;\ndiese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.         nachrichtlich in Euro: 1 241 753,34) für die Aufstockung der\nBegleitmaßnahme zur Verfügung gestellt, wenn nach Prüfung\nArtikel 3                                   dessen Förderungswürdigkeit festgestellt ist. Die Mittelherkunft\nist wie folgt:\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-          – 424 916,– DM (in Worten vierhundertvierundzwanzigtausend-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                      neunhundertsechzehn Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nAbschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge              217 256,22) aus dem Vorhaben „Begleitmaßnahme zum Sek-\nin der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.                          torprogramm Landwirtschaft I“ (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b\nUnterbuchstabe aa des am 2. Dezember 1992 zwischen bei-\nden Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle\nArtikel 4\nZusammenarbeit),\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei\n– 2 003 742,43 DM (in Worten: zwei Millionen dreitausendsie-\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nbenhundertzweiundvierzig Deutsche Mark; nachrichtlich in\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nEuro: 1 024 497,24) aus dem Vorhaben „Rehabilitierung Misr\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nChemical“ (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g des am 6. Novem-\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nber 1991 zwischen beiden Regierungen geschlossenen\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nAbkommens über Finanzielle Zusammenarbeit).\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen                                          Artikel 6\nGenehmigungen.                                                              Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten der Bundesrepublik\nArtikel 5\nDeutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\nFür das Vorhaben „Verbesserung des Bewässerungssystems“              zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nwird zusätzlich aus reprogrammierten Zusagen vergangener                des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Kairo am 15. November 2001 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPaul Freiherr von Maltzahn\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nDr. E l - D e r s h"]}