{"id":"bgbl2-2002-17-18","kind":"bgbl2","year":2002,"number":17,"date":"2002-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/17#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-17-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_17.pdf#page=29","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-04-16T00:00:00Z","page":1049,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002                             1049\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. April 2002\nDas in Dhaka am 7. Oktober 2001 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bang-\nladesch über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2000) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 7. Oktober 2001\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. April 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\n31. Oktober bis 2. November 2000 –\nund\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –                  sind wie folgt übereingekommen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-                                        Artikel 1\nblik Bangladesch,                                                         (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und bezie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           hungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder-\nzu vertiefen,                                                          aufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von\ninsgesamt 50 000 000,– DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        sche Mark; nachrichtlich in Euro: 25 564 594,06 ) zu erhalten,\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n1. für die Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        a) Gesundheits- und Bevölkerungsprogramm („Health and\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen,                                     Population Sector Programme“) bis zu 10 000 000,– DM","1050                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in        Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nEuro: 5 112 918,81),                                              Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a\nb) Programm zur Förderung der Privatwirtschaft („Program-\nbis d genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nme for the Promotion of the Private Sector“) bis zu\nFrist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\n10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nMark; nachrichtlich in Euro: 5 112 918,81),\nendet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.\nc) Ländliche Elektrifizierung („Rural Electrification – Mymen-\nsingh Power Station/MPS, Phase III“) bis zu 25 000 000,– DM          (2) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit\n(in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark; nach-         sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\nrichtlich in Euro: 12 782 297,03),                                etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\nd) Umfassendes Primarschulprojekt („Comprehensive Pri-                gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nmary Education Project“) bis zu 5 000 000,– DM (in Wor-\nten: fünf Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\n2 556 459,41),                                                                               Artikel 3\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-                   Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-\nhaben festgestellt worden ist.                                        anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-            und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                 Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 4\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren                    Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-              den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nbereitung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhaben oder                den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und                      Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nBetreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit-              Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen              gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nAnwendung.                                                                in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 5\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen                     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der                 Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 7. Oktober 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDietrich Andreas\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nDr. M a s i h u r R a h m a n"]}