{"id":"bgbl2-2002-17-17","kind":"bgbl2","year":2002,"number":17,"date":"2002-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/17#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-17-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_17.pdf#page=24","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 15. Dezember 2000 zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer","law_date":"2002-04-10T00:00:00Z","page":1044,"pdf_page":24,"num_pages":5,"content":["1044      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002\nBekanntmachung\ndes deutsch-schweizerischen Abkommens vom 15. Dezember 2000\nzum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung\nder Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet\nbetreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet\nund im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer\nVom 10. April 2002\nDas in Dörflingen am 15. Dezember 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum\nVertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung\nder Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweize-\nrische Zollgebiet (BGBl. 1967 II S. 2029, 2336; 1995 II\nS. 193; 1998 II S. 1130, 2730) betreffend die Ausrichtung\neines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet\nund im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nerhobenen Mehrwertsteuer ist nach seinem Artikel 10\nam 30. August 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 10. April 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002                       1045\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nzum Vertrag vom 23. November 1964\nüber die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nin das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung\neines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet\nund im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 4\nund                                        Berechnung des auszurichtenden Betrags\nder Schweizerische Bundesrat –                  Die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichten-\nden Betrags erfolgt jährlich. Sie wird in Anlage 1 zu diesem\neingedenk der bewährten Politik guter Nachbarschaft zwi-     Abkommen aufgeführt, die einen Bestandteil dieses Abkommens\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz,           bildet. Als Bemessungsgrundlage wird das Mehrwertsteuerauf-\nkommen des Vorjahres herangezogen.\nin Erwägung des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-                                  Artikel 5\ngenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen\nam Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet, im Folgenden        Abzug der von Schweizer Stellen erbrachten Leistungen\n„Büsinger Vertrag“ genannt, und die damit verbundene Erhe-         (1) Vom Mehrwertsteueranteil abgezogen werden die von\nbung der schweizerischen Umsatzsteuer auf dem Gebiet der        Schweizer Stellen (Bund und Kantone) zugunsten der Gemeinde\nGemeinde Büsingen,                                              Büsingen oder ihrer Bevölkerung erbrachten Leistungen. Diese\nLeistungen werden für das jeweilige Referenzjahr in Anlage 2 zu\nvom Wunsch geleitet, der besonderen geographischen Lage      diesem Abkommen aufgeführt.\nder Gemeinde Büsingen und den damit verbundenen Sonder-\nlasten der Gemeinde und deren Bevölkerung Rechnung zu              (2) Der Abzug gemäß Absatz 1 erfährt einen Zuschlag von\ntragen –                                                        30 % für nicht quantifizierbare Leistungen.\n(3) Die Eidgenössische Steuerverwaltung vergütet den Kanto-\nsind wie folgt übereingekommen:                              nen die von ihnen zugunsten der Gemeinde Büsingen erbrachten\nLeistungen gemäß Anlage 2 direkt.\nArtikel 1\nArtikel 6\nZweck\nGültigkeitsdauer der Berechnungen\nDie Schweiz, die gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g\n(1) Die Berechnung des Prozentsatzes auf der Grundlage des\ndes Büsinger Vertrags auch auf dem Gebiet der Gemeinde\nReferenzjahres gemäß Anlagen 1 und 2 zu diesem Abkommen\nBüsingen die Mehrwertsteuer auf die Einfuhr und die dort\nhat jeweils für fünf Jahre Gültigkeit.\ngetätigten Umsätze erhebt, beteiligt sich mit einem Anteil aus\ndem Mehrwertsteuerertrag an den Sonderlasten der Gemeinde          (2) Jede Partei kann auf diplomatischem Weg bis spätestens\nBüsingen beziehungsweise deren Bevölkerung.                     ein Jahr vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer eine Neube-\nrechnung des Prozentsatzes für die folgende fünfjährige Periode\nArtikel 2                           anhand eines neuen Referenzjahres verlangen.\nBerechnungsfaktoren                          (3) Die Parteien verständigen sich im Rahmen der gemäß Arti-\nkel 41 des Büsinger Vertrags eingesetzten Gemischten Kommis-\nMaßgebend für die Berechnung des an die Gemeinde Büsin-      sion über die der Neuberechnung des Prozentsatzes in den Anla-\ngen auszurichtenden Betrags sind die gesamten Mehrwert-         gen 1 und 2 zugrunde zu legenden Daten.\nsteuereinnahmen der Schweiz, das Verhältnis der Kaufkraft\npro Kopf der Schweiz zu derjenigen des Gebiets Schaffhau-\nArtikel 7\nsen/Büsingen sowie das Verhältnis der mittleren Wohnbevölke-\nrung der Gemeinde Büsingen zu derjenigen der Schweiz, jeweils                                Fälligkeit\nbezogen auf ein Referenzjahr.                                      (1) Die Vergütung des gestützt auf dieses Abkommen berech-\nneten Mehrwertsteueranteils an die Gemeinde Büsingen erfolgt\nArtikel 3                           erstmals für das Jahr 1999.\nAbzug der Verwaltungskosten                      (2) Der für das Kalenderjahr geschuldete Anteil wird jeweils\nam 30. Juni des laufenden Jahres zur Zahlung an die Gemeinde-\nZur Abgeltung der mit der Erhebung der Mehrwertsteuer in der\nkasse Büsingen fällig.\nGemeinde Büsingen sowie mit der Berechnung und der Über-\nweisung des zu vergütenden Anteils zusammenhängenden Ver-          (3) Die Zahlungen für die Jahre vor dem Inkrafttreten des\nwaltungskosten erfährt der Mehrwertsteueranteil eine Kürzung    Abkommens werden gemeinsam mit der erstmaligen Zahlung\num 5 %.                                                         nach Absatz 2 fällig.","1046                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002\nArtikel 8                                    de Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit\neiner der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vor.\nBerichterstattung\nDie Gemeinde Büsingen erstattet der Gemischten Kommission                  (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf-\neinen jährlichen Bericht über die Verwendung des ausgerichteten            grund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge\nBetrags.                                                                   und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind\nbindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds\nArtikel 9                                    sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht;\ndie Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden\nStreitbeilegung                                  von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.\n(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses             Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im\nAbkommens werden, soweit möglich, durch die Gemischte                      Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.\nKommission beigelegt.\n(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer-                                      Artikel 10\nden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeit                                     Inkrafttreten\neinem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\n(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem            Schweizerische Bundesrat der Regierung der Bundesrepublik\njede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich        Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nauf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen,              setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nder von den Regierungen der beiden Vertragsparteien bestellt               Tag des Eingangs der Mitteilung.\nwird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der\nObmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine\nVertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit                                    Artikel 11\neinem Schiedsgericht unterbreiten will.                                                     Geltungsdauer und Kündigung\n(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal-               (1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren.\nten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede\n(2) Sofern keine der beiden Vertragsparteien das Abkommen\nVertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs\nzwei Jahre vor Ablauf dieser Frist kündigt, bleibt es weiterhin in\nbitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der\nKraft, wobei jeder Vertragspartei das Recht zukommt, das\nPräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragspar-\nAbkommen auf diplomatischem Wege mit einer Frist von zwei\nteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt\nJahren zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.\nder Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vizeprä-\nsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien              (3) Die Kündigung des Büsinger Vertrags hat auch die Kündi-\noder ist auch er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgen-            gung dieses Abkommens zur Folge.\nGeschehen zu Dörflingen am 15. Dezember 2000 in zwei\nUrschriften in deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Bald\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nK. V i l l i g e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1047\nAnlage 1\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nzum Vertrag vom 23. November 1964\nüber die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nin das schweizerische Zollgebiet\nbetreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz\nin ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nerhobenen Mehrwertsteuer\nbetreffend die Berechnung des Anteils in Prozenten\nder auf die Gemeinde Büsingen entfallenden\nschweizerischen Mehrwertsteuereinnahmen gemäß Artikel 4\ndes vorgenannten Abkommens im Referenzjahr 1996:\nSchweizer Franken      in %\nMehrwertsteuereinnahmen der Schweiz 1996      11 958 291 845\n(gemäß Eidg. Staatsrechnung)\nVolkseinkommen pro Kopf Schweiz 1996                  43 034    100\n(gemäß Bundesamt für Statistik)\nVolkseinkommen pro Kopf Büsingen/                     43 531    101,2\nKanton Schaffhausen 1996\n(gemäß Bundesamt für Statistik)\nKorrekturfaktor Volkseinkommen                            = 1,0\nmittlere Wohnbevölkerung Schweiz                   7 105 446     99,9792315\n(gemäß Bundesamt für Statistik)\nmittlere Wohnbevölkerung Büsingen                       1 476     0,0207685\n(gemäß Gemeindeverwaltung Büsingen)\nmittlere Wohnbevölkerung total                     7 106 922    100\nAnteil Gemeinde Büsingen                                          0,0207685\nan Gesamtbevölkerung\nAbzug Erhebungs- und                                              0,0010384\nVerwaltungskosten (5 %)\nAnteil Büsingen an den                             2 359 378      0,0197301\nMehrwertsteuereinnahmen netto\nAbzug für Leistungen der Schweiz                   1 013 451      0,0084749\ngemäß Anlage 2\nMaßgebender Prozentsatz für die                                   0,0112552\nBerechnung des im laufenden Jahr auf die\nGemeinde Büsingen entfallenden Betrags","1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002\nAnlage 2\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nzum Vertrag vom 23. November 1964\nüber die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nin das schweizerische Zollgebiet\nbetreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz\nin ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nerhobenen Mehrwertsteuer\nbetreffend die Aufstellung der von Schweizer Stellen\n(Bund und Kantone) zugunsten der Gemeinde Büsingen\nbeziehungsweise ihrer Bevölkerung erbrachten Leistungen\ngemäß Artikel 5 des vorgenannten Abkommens im Referenzjahr 1996:\nCHF       CHF\ndurch den       Beiträge an Kuhhalter                25 847,–\nBund\nBeiträge an Pflanzenbau              39 770,–\nErgänzende Direktzahlungen          170 578,–\nÖkologische Direktzahlungen         149 743,–\nAbgeltung Bund Postauto             110 611,–\nPostverkehr Zoll                     13 680,–\nAbfertigung Handelswaren              9 860,–\nBauabrechnungen                      12 670,–\nRückerstattung Mineralölsteuer       32 620,–\nSubtotal quantifizierbar                        565 379,–\nZuschlag 30 % für nicht                         169 613,–\nquantifizierbare Leistungen\nSubtotal Bund                                   734 992,–\ndurch den       Schulbereich                        152 520,–\nKanton\nÖffentlicher Verkehr                 45 179,–\nSchaffhausen\nArbeitslosenunterstützung            16 500,–\nSubtotal quantifizierbar                        214 199,–\nZuschlag 30 % für nicht                          64 260,–\nquantifizierbare Leistungen\nSubtotal Kanton Schaffhausen                    278 459,–\nVon Schweizer Stellen zugunsten                               1 013 451,–\nder Gemeinde Büsingen und deren Bevölkerung\nerbrachte Leistungen"]}