{"id":"bgbl2-2002-17-1","kind":"bgbl2","year":2002,"number":17,"date":"2002-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juni 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik","law_date":"2002-05-08T00:00:00Z","page":1022,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 30. Juni 2000\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber die Zusammenarbeit\nauf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik\nVom 8. Mai 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Berlin am 30. Juni 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-\nrepublik China über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft,\nIndustrie und Technik wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 1 in Kraft\ntritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundes-\ngesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Mai 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nMüller\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1023\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber die Zusammenarbeit auf den Gebieten\nder Wirtschaft, Industrie und Technik\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\ndie Regierung der Volksrepublik China,\nim Folgenden Vertragsparteien genannt –\nin dem Wunsch, die Beziehungen zwischen beiden Ländern\nauf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik auf der\nGrundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens zu\nverstärken und zu vertiefen,\nin Anerkennung des Beitrages, den das Abkommen vom\n24. Oktober 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China über\ndie wirtschaftliche Zusammenarbeit für die Entwicklung der\nbilateralen Wirtschaftsbeziehungen geleistet hat,\nin der Absicht, durch ein neues Abkommen die Rahmenbe-\ndingungen für neue Formen der Zusammenarbeit zu verbessern,\nin Übereinstimmung mit dem Rechtsbestand der Vertrags-\nparteien und den von ihnen übernommenen jeweiligen inter-\nnationalen Verpflichtungen,\nunter Bezugnahme auf das Abkommen über die handels-\npolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik\nChina vom 21. Mai 1985 –\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusam-\nmenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und\nTechnik zwischen beiden Staaten mit geeigneten Mitteln zu\nfördern und zu erweitern. Dabei werden sie bestrebt sein, ihre\nWirtschaftsbeziehungen auf der Grundlage der Nichtdiskrimi-\nnierung und des beiderseitigen Vorteils möglichst ausgewogen\nund harmonisch zu gestalten.","1024              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002\n(2) Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, den Unter-\nnehmen, Organisationen und Institutionen der jeweils anderen\nSeite unter Beachtung ihrer internationalen Verpflichtungen\nmöglichst umfassende Marktzugangsrechte zu gewähren.\nArtikel 2\n(1) Die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft,\nIndustrie und Technik zwischen Unternehmen, Organisationen\nund Institutionen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens\nfindet grundsätzlich auf kommerzieller Grundlage statt. Die\nBedingungen der Kooperation werden von den beteiligten Unter-\nnehmen, Organisationen und Institutionen nach Maßgabe ihrer\njeweiligen Interessen und im Einklang mit den in jedem der\nbeiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften vereinbart.\n(2) Die vor dem Inkrafttreten oder während der Geltungsdauer\ndieses Abkommens von den Unternehmen, Organisationen und\nInstitutionen beider Staaten übernommenen Rechtsverbind-\nlichkeiten bleiben vom Inkrafttreten, von Änderungen oder vom\nAblauf dieses Abkommens unberührt.\nArtikel 3\nDie Zusammenarbeit kann umfassen:\n– Herstellung von Waren und deren Vertrieb auf den Märkten\nbeider Länder sowie auf dritten Märkten,\n– Dienstleistungen,\n– Investitionen einschließlich der Gründung von Gemeinschafts-\nunternehmen,\n– Errichtung, Ausbau und Modernisierung von Industrieanlagen\nund Infrastruktureinrichtungen,\n– Austausch von Patenten, Lizenzen und technischem Know-\nhow, einschließlich technischer Informationen und Dokumen-\ntation,\n– Anwendung und Verbesserung bestehender und Entwicklung\nneuer technischer Verfahren,\n– industrielle Forschung und Entwicklung,\n– Austausch von Informationen zur Verbesserung der Absatz-\nmöglichkeiten,\n– Austausch von Fachdelegationen, Experten und Praktikanten,\n– Veranstaltung von Symposien, Seminaren, Messen und Aus-\nstellungen.\nArtikel 4\nDie Vertragsparteien sind sich der Bedeutung bewusst, die\npräzisen und aktuellen Wirtschafts-, Außenhandels- und\nGeschäftsinformationen für eine erfolgreiche wirtschaftliche\nZusammenarbeit zukommt. Sie werden Anstrengungen unter-\nnehmen, um sicherzustellen, dass die an einer Zusammenarbeit\ninteressierten Unternehmen, Organisationen und Institutionen\nbeider Staaten die erforderlichen Informationen in Übereinstim-\nmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei\nerhalten. Im Hinblick auf die Bedeutung zuverlässiger und\nkompatibler Statistiken unterstützen beide Vertragsparteien eine\nenge Zusammenarbeit zwischen den zentralen Statistikbehörden\nbeider Länder.\nArtikel 5\nDie Vertragsparteien werden im Einklang mit den in jedem der\nbeiden Staaten geltenden Gesetzen und Regelungen und im\nRahmen ihrer Möglichkeiten die Herstellung und Pflege von\nGeschäftskontakten zwischen den an einer Zusammenarbeit auf\nden Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik interessierten\nUnternehmen, Organisationen und Institutionen beider Staaten\nfördern und unterstützen. Erforderlichenfalls werden sie behilf-\nlich sein, auftretende Schwierigkeiten bei der Pflege direkter\nKontakte zwischen den an einer Zusammenarbeit interessierten\nPartnern zu überwinden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1025\nArtikel 6\n(1) Unternehmen, Organisationen und Institutionen aus dem\njeweiligen Hoheitsgebiet einer Vertragspartei genießen im\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei das Recht zur\nGründung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung,\nNiederlassungen und Repräsentanzen auf der Grundlage der\ngeltenden Gesetze und Rechtsvorschriften der anderen Ver-\ntragspartei. Die Vertragsparteien übernehmen keine Pflichten,\ndie über die von ihnen im Rahmen von internationalen Verträgen\noder Organisationen übernommenen Verpflichtungen hinaus-\ngehen.\n(2) Die Vertragsparteien werden Unternehmen, Organisa-\ntionen und Institutionen aus dem jeweiligen Hoheitsgebiet\nder anderen Vertragspartei im Rahmen der jeweils geltenden\nGesetze, Rechtsvorschriften und internationalen Verpflich-\ntungen nicht schlechter stellen als Unternehmen, Organisatio-\nnen und Institutionen aus anderen Drittländern. Dies gilt ins-\nbesondere im Hinblick auf die Errichtung ständiger Vertre-\ntungen, für die Einstellung und Beschäftigung von Fach- und\nFührungskräften, für die Anmietung von Büro- und Wohn-\nräumen, für die Einrichtung von Fernsprech-, Telefax- und Fern-\nschreibanschlüssen, sowie für die Einfuhr und Wiederausfuhr\nder notwendigen Büroausstattungen und persönlicher Gegen-\nstände.\n(3) Unternehmen, Organisationen und Institutionen aus dem\njeweiligen Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die sich im\nHoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei niedergelassen\nhaben, haben das Recht, zur Vertretung ihrer gemeinschaftlichen\nInteressen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und\nRechtsvorschriften des Gastgeberlandes Vereinigungen zu\ngründen.\nArtikel 7\nIn Anbetracht der Unterstützung, deren insbesondere mittlere\nund kleine Unternehmen aus dem jeweiligen Hoheitsgebiet einer\nVertragspartei bei der Zusammenarbeit auf den Gebieten der\nWirtschaft, Industrie und Technik mit Partnern der jeweils an-\nderen Vertragspartei bedürfen, erklären die Vertragsparteien\nihre Bereitschaft, die Tätigkeit von Organisationen, die im Auf-\ntrag der jeweils anderen Vertragspartei Aufgaben der Han-\ndels- und Kooperationsförderung wahrnehmen, umfassend zu\nunterstützen.\nArtikel 8\nDie Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines wirk-\nsamen Schutzes des geistigen Eigentums für die Kooperation\nauf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik an. Sie\nerklären sich bereit, mit dem Ziel der Durchsetzung der in beiden\nLändern geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften auf dem\nGebiet der gewerblichen Schutzrechte zusammenzuarbeiten.\nSie werden sich insbesondere über Rechtsvorschriften und\nVerfahren, welche in den Hoheitsgebieten beider Staaten für den\nSchutz geistigen Eigentums gelten, laufend informieren.\nArtikel 9\nIm Hinblick auf die Bedeutung, die der Finanzierung von\nmittel- und langfristigen Vorhaben für die Entwicklung und\nVertiefung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft,\nIndustrie und Technik zukommt, werden die Vertragsparteien\nAnstrengungen unternehmen, damit derartige Finanzierungen\nim Rahmen der in jedem der beiden Staaten bestehenden\nGesetze, Rechtsvorschriften und Regelungen zu möglichst\ngünstigen Bedingungen gewährt werden. Sie werden bemüht\nsein, günstige Rahmenbedingungen für die kommerzielle\nFinanzierung neuer Formen der Zusammenarbeit, insbeson-\ndere von Projektfinanzierungen für Infrastrukturvorhaben, zu\nentwickeln.","1026               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002\nArtikel 10\nDer Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Volksrepublik China wird in Übereinstimmung mit\nden in jedem der beiden Staaten geltenden Gesetzen, Rechts-\nvorschriften und Bestimmungen in der Währung der Bundes-\nrepublik Deutschland oder der Währung der Volksrepublik China\noder in einer anderen von den Geschäftspartnern vereinbarten,\nfrei konvertierbaren Währung abgewickelt.\nArtikel 11\n(1) Die Vertragsparteien befürworten, dass Streitigkeiten, die\naus den zwischen den Unternehmen, Organisationen und Insti-\ntutionen beider Länder geschlossenen Verträgen entstehen,\noder damit in Zusammenhang stehen, nach Möglichkeit durch\nVerhandlungen gütlich beigelegt werden.\n(2) Werden die Streitigkeiten durch Verhandlungen nicht\nbeigelegt, so können die streitenden Parteien aufgrund einer in\nihren Verträgen vereinbarten Schiedsklausel oder aufgrund\nbesonderer Schiedsvereinbarungen die Durchführung eines\nSchiedsverfahrens beantragen. Das Schiedsverfahren kann in\nder Bundesrepublik Deutschland, in der Volksrepublik China\noder in einem von den beiden Parteien vereinbarten dritten Staat\nstattfinden. Auf das Verfahren findet die Schiedsordnung An-\nwendung, die für das von den streitenden Parteien vereinbarte\nSchiedsgericht gilt.\n(3) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen, Orga-\nnisationen und Institutionen in ihren Verträgen Schiedsgerichts-\nklauseln gemäß den von der Kommission der Vereinten Nationen\nfür internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten\nStandardschiedsregeln aufzunehmen.\n(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Hoheits-\ngebiet der jeweils anderen Vertragspartei gefällten Schieds-\nsprüche gemäß den Bestimmungen des am 10. Juni 1958 in New\nYork geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung\nund Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gegenseitig\nanzuerkennen und zu vollstrecken.\nArtikel 12\n(1) Beide Vertragsparteien bilden einen Gemischten Aus-\nschuss, der sich aus Regierungsvertretern und Vertretern der\nWirtschaft zusammensetzt.\n(2) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, die Durch-\nführung dieses Abkommens zu überwachen, Fragen und\nProbleme zu erörtern, die sich bei der Durchführung dieses\nAbkommens ergeben, Empfehlungen, die zur Verwirklichung der\nZiele des Abkommens beitragen können, auszuarbeiten, und sie\nden Regierungen beider Seiten vorzulegen.\n(3) Der Gemischte Ausschuss erörtert unter Berücksichtigung\nder wirtschaftlichen Entwicklung in beiden Ländern und der sich\ndaraus ergebenden Prioritäten und Interessen beider Seiten\ndie Themen für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der\nWirtschaft, Industrie und Technik.\n(4) Der Gemischte Ausschuss tritt auf Wunsch der Ver-\ntragsparteien abwechselnd in einem der beiden Länder zu-\nsammen.\n(5) Der Gemischte Ausschuss kann, falls beide Vertrags-\nparteien dies für notwendig erachten, für besondere Fragen oder\nAufgaben Arbeitsgruppen oder spezialisierte Kontaktgremien\nbilden, die ihn bei der Erreichung der Ziele dieses Abkommens\nunterstützen.\nArtikel 13\nFalls internationale Verpflichtungen einer der Vertragsparteien\ndieses Abkommen berühren und Auswirkungen auf die grund-\nlegende Zielsetzung dieses Abkommens haben, werden die\nVertragsparteien Konsultationen durchführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1027\nArtikel 14\n(1) Das Abkommen bedarf der Erfüllung der für das In-\nkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen der\njeweiligen Vertragspartei und der gegenseitigen Mitteilungen\ndarüber. Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Eingang\nder letzten Mitteilung in Kraft.\n(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und\nverlängert sich für jeweils weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der\nbeiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit\nder anderen Vertragspartei die Kündigung des Abkommens auf\ndiplomatischem Wege schriftlich mitteilt.\n(3) Die Vertragsparteien können, falls sie dies für notwen-\ndig erachten, dieses Abkommen ändern.\nGeschehen zu Berlin am 30. Juni 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nIschinger\nGerlach\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nShi Guangsheng"]}