{"id":"bgbl2-2002-16-4","kind":"bgbl2","year":2002,"number":16,"date":"2002-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/16#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_16.pdf#page=40","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die Förderung von Filmvorhaben in Koproduktion","law_date":"2002-03-12T00:00:00Z","page":1004,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["1004      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2002\nAnhang 5\nListe der Staaten,\nmit denen die Bundesrepublik Deutschland Koproduktionsabkommen geschlossen hat\nAustralien                                                           Kroatien\nBelgien                                                              Mazedonien\nBosnien und Herzegowina                                              Österreich\nBrasilien                                                            Polen\nFrankreich                                                           Portugal\nGroßbritannien                                                       Schweden\nIsrael                                                               Schweiz\nItalien                                                              Slowenien\nKanada                                                               Spanien\nNB: Die deutsche Vertragspartei verpflichtet sich, die französische Vertragspartei über\nden Abschluss etwaiger weiterer Abkommen zu informieren.\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Abkommens\nüber die Förderung von Filmvorhaben in Koproduktion\nVom 12. März 2002\nDas in Cannes am 17. Mai 2001 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik über die Förderung von Filmvorhaben in\nKoproduktion ist nach seinem Artikel 3\nam 23. November 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. März 2002\nDer Beauftragte der Bundesregierung\nfür Angelegenheiten der Kultur\nund der Medien\nIm Auftrag\nJacobs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2002                           1005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Förderung von Filmvorhaben in Koproduktion\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                generelles Gleichgewicht gewährleistet sein. Dieses generelle\nGleichgewicht wird über einen Zeitraum von zwei Jahren be-\nund\nwertet.\ndie Regierung der Französischen Republik,\nArtikel 2\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –                      Der Antrag auf Unterstützung eines Vorhabens muss von\ndem Produzenten mit Mehrheitsbeteiligung und von dem Pro-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Willens, die Filmbeziehun-         duzenten mit Minderheitsbeteiligung bei ihren jeweils zuständi-\ngen zwischen Deutschland und Frankreich zu erneuern und zu            gen Stellen vor Beginn der Aufnahmen eingereicht werden.\nverstärken,\nZur Prüfung der aufgrund des Artikels 1 förderungswürdigen\nin Anbetracht der Gründung der hierzu eingesetzten deutsch-        Vorhaben wird eine deutsch-französische Kommission eingesetzt.\nfranzösischen Akademie –                                              Sie besteht aus Vertretern, die wie folgt benannt werden:\nsind wie folgt übereingekommen:                                    – für die französische Seite: drei Vertreter, die vom General-\ndirektor des Centre National de la Cinématographie benannt\nwerden;\nArtikel 1\n– für die deutsche Seite: drei Vertreter, die von der Film-\n(1) Im Rahmen dieses Abkommens bezeichnet der Begriff                 förderungsanstalt benannt werden.\n„Film“ alle programmfüllenden Filme, unabhängig von ihrer\nFilmgattung (Spiel-, Animations-, Dokumentarfilm), die den für        Die Kommission richtet im Hinblick auf die Entscheidungen über\ndie Filmwirtschaft in beiden Staaten geltenden Bestimmungen           die für Vorhaben zu gewährende Hilfe Empfehlungen an die\nentsprechen und deren Erstaufführung in Filmtheatern stattfindet.     zuständigen Stellen beider Staaten.\n(2) Vorhaben für programmfüllende Filme, die nach dem              Die Vertreter der beiden Vertragsstaaten in der Kommission\nFilmabkommen vom 17. Mai 2001 zwischen der Regierung der              übermitteln sich gegenseitig ihre jeweiligen Vorschläge hin-\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Franzö-              sichtlich der Vorhaben, die ihrer Meinung nach in den Genuss\nsischen Republik als Koproduktion gefördert werden können,            der in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Hilfe kommen\nkönnen unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen eine            sollten. Die endgültige Abstimmung über diese Vorschläge\ngezielte Hilfe in jedem der beiden Staaten erhalten.                  erfolgt durch Schriftwechsel.\nDiese Filmvorhaben müssen im Interesse beider Staaten liegen          Die Kommission zur Prüfung der Vorhaben kann abwechselnd\nund einen Beitrag zur künstlerischen Qualität der Filmproduktion      in Deutschland und in Frankreich zusammentreten, wenn eine\nleisten.                                                              solche Sitzung von der Mehrheit ihrer Mitglieder für notwendig\ngehalten wird.\nIm Prinzip muss jeder der beiden Staaten pro Jahr eine gleich\nhohe Zahl von Vorhaben mit Mehrheitsbeteiligung fördern.              Die Entscheidungen über die Gewährung der in diesem\nAbkommen vorgesehenen Hilfe und über die Einzelheiten der\n(3) Die Höhe der aufgrund dieses Abkommens gewähr-                 Rückerstattung werden von den zuständigen Stellen nach Maß-\nten Hilfe wird für alle Koproduktionsvorhaben pro Jahr auf            gabe der geltenden innerstaatlichen Bestimmungen getroffen.\n1 524 490 (eine Million fünfhundertvierundzwanzigtausendvier-\nhundertneunzig) € für die deutsche Seite und auf 1 524 490            Die zuständige Stelle des Staates der Mehrheitsbeteiligung teilt\n(eine Million fünfhundertvierundzwanzigtausendvierhundert-            ihre Auffassung unverzüglich der zuständigen Stelle des Staates\nneunzig) € für die französische Seite festgelegt.                     der Minderheitsbeteiligung mit. Die Gewährung der Hilfe setzt\nvoraus, dass die Stellen der beiden Staaten gemeinsam auf\nDie in jedem der beiden Staaten aufgrund dieses Abkommens             Förderung des Vorhabens erkennen.\ninsgesamt gewährte gezielte Hilfe darf 20 % der Gesamtkosten\ndes Films nicht überschreiten, es sei denn, die zuständigen\nArtikel 3\nStellen beider Staaten genehmigen eine Ausnahme.\nJede Vertragspartei notifiziert der anderen den Abschluss der\nÜber die Ausnahmen zur Höhe der Beträge entscheidet jede\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses\nzuständige Stelle gesondert.\nAbkommens auf ihrer Seite; das Abkommen tritt am Tag des\nDer aufgrund dieses Abkommens von jedem Staat gewährte                Eingangs der zweiten Notifikation in Kraft.\nProzentsatz an Hilfe ist prinzipiell gleich hoch wie der Anteil des\nNur Vorhaben, bei denen die Dreharbeiten am Tag des Inkraft-\nKoproduzenten aus dem jeweiligen Staat an den Gesamtkosten\ntretens dieses Abkommens nicht begonnen haben, können\ndes Films.\nGegenstand eines Antrags auf Förderung aufgrund dieses\n(4) Diese Hilfe wird nur aus den Erlösen jeder Art zurück-         Abkommens sein.\ngezahlt, die bei der Verwertung des Films entstehen.\nDieses Abkommen wird für die Dauer von einem Jahr vom\n(5) Zwischen den Beteiligungen jeder der Vertragsparteien an       Tag seines Inkrafttretens an geschlossen; es verlängert sich\nden Koproduktionen, die in den Genuss der in diesem Ab-               jährlich stillschweigend, außer bei Kündigung durch eine der\nkommen vorgesehenen gezielten Hilfe kommen, muss ein                  Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit.\nGeschehen zu Cannes am 17. Mai 2001 in zwei Urschriften\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nElfenkämper\nNida-Rümelin\nFür die Regierung der Französischen Republik\nTasca"]}