{"id":"bgbl2-2002-16-3","kind":"bgbl2","year":2002,"number":16,"date":"2002-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/16#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_16.pdf#page=34","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-französischen Filmabkommens","law_date":"2002-03-12T00:00:00Z","page":998,"pdf_page":34,"num_pages":6,"content":["998   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2002\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen\nfür Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,\ndie in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können\nVom 12. März 2002\nDas Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über die Festlegung globaler\ntechnischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und\nTeile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können\n(BGBl. 2001 II S. 250), ist nach seinem Artikel 11 Abs. 11.3 für\nNeuseeland                                             am 26. Januar 2002\n(ohne Erstreckung auf Tokelau)\nNiederlande                                            am     5. März 2002\n(für das Königreich in Europa)\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. November 2001 (BGBl. II S. 1319).\nBerlin, den 12. März 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier\nBekanntmachung\ndes deutsch-französischen Filmabkommens\nVom 12. März 2002\nDas in Cannes am 17. Mai 2001 unterzeichnete Film-\nabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen\nRepublik ist nach seinem Artikel 15\nam 4. Februar 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. März 2002\nDer Beauftragte der Bundesregierung\nfür Angelegenheiten der Kultur\nund der Medien\nIm Auftrag\nJacobs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2002                          999\nFilmabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (4) Um im Rahmen dieses Abkommens gefördert werden\nzu können, müssen die in Koproduktion hergestellten Filme\nund\nspätestens vier Monate, nachdem sie in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Französischen Republik –             Deutschland und/oder in Frankreich in die Filmtheater gelangt\nsind, von den zuständigen Behörden der beiden Staaten\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Willens, die Filmbeziehun-       genehmigt worden sein.\ngen zwischen Deutschland und Frankreich zu erneuern und zu\nverstärken,                                                        Bei den Förderungsanträgen müssen die hierzu von jedem\nder Staaten vorgesehenen Verfahren beachtet werden, und\nin Anbetracht der Notwendigkeit, sich ihren jeweiligen neuen     sie müssen den in Anhang 1 festgelegten Mindestbedingungen\nVorschriften anzupassen,                                           entsprechen.\nDie zuständigen Behörden der beiden Staaten informieren sich\nin Anbetracht der Notwendigkeit, der Realität der Märkte         gegenseitig über die Gewährung, Ablehnung, Änderung oder\nRechnung zu tragen –                                               Zurücknahme der im Rahmen dieses Abkommens gestellten\nFörderungsanträge.\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie zuständigen Behörden der beiden Staaten müssen sich\nkonsultieren, bevor sie einen Antrag ablehnen.\nI. Koproduktion                            Wenn die zuständigen Behörden der beiden Staaten den Film als\nförderungswürdige Koproduktion zugelassen haben, kann diese\nArtikel 1                              Zulassung später nicht zurückgenommen werden, es sei denn,\n(1) Im Rahmen dieses Abkommens bezeichnet der Begriff            dass diese Behörden dies einvernehmlich beschließen.\n„Film“ unabhängig von Länge, Träger und Filmgattung (Spiel-,       Die Genehmigung eines Koproduktionsvorhabens durch die\nAnimations-, Dokumentarfilm) alle Filme, die den für die Filmwirt- zuständigen Behörden der beiden Staaten bindet keine von\nschaft in beiden Staaten geltenden Bestimmungen entsprechen        ihnen hinsichtlich der Gewährung der Verwertungsgenehmigung.\nund deren Erstaufführung in Filmtheatern stattfindet.\nDie zuständigen Behörden sind:\n(2) Die in Koproduktion hergestellten Filme, die nach diesem\nAbkommen zu fördern sind, werden nach dem in jedem der             in der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesamt für\nbeiden Staaten geltenden Recht als nationale Filme angesehen:      Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Filmförderungs-\nDie in Koproduktion hergestellten Filme, die nach diesem           anstalt (FFA);\nAbkommen zu fördern sind, kommen in jedem Staat von Rechts         in Frankreich: das Centre National de la Cinématographie (CNC).\nwegen in den Genuss der Vergünstigungen, die sich aus den\nBestimmungen für die Filmwirtschaft ergeben, die in jedem Staat\ngültig sind oder die von jedem Staat etwa noch erlassen werden.                               Artikel 2\nDie zuständige Behörde jeder Vertragspartei übermittelt der           (1) Um im Rahmen dieses Abkommens gefördert werden zu\nzuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Liste der       können, müssen die Filme von Produktionsgesellschaften herge-\nRechtsvorschriften über diese Vergünstigungen.                     stellt worden sein, die technisch und finanziell gut organisiert\nWenn die Rechtsvorschriften in Bezug auf diese Vergünsti-          sind und über professionelle Erfahrungen verfügen, die von\ngungen in irgendeiner Weise von dem einen oder dem anderen         der zuständigen Behörde des Staates, dem sie unterliegen,\nder Staaten geändert werden, verpflichtet sich die zuständige      anerkannt sind.\nBehörde des betreffenden Staates, der zuständigen Behörde des\n(2) Um die Vergünstigungen dieses Abkommens in Anspruch\nanderen Staates den Inhalt dieser Änderungen mitzuteilen.\nnehmen zu können, müssen die Produktionsgesellschaften\n(3) Diese Vergünstigungen stehen nur dem Produzenten des         den Anforderungen der jeweiligen nationalen Bestimmungen\nStaates zu, der sie gewährt.                                       entsprechen.","1000                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2002\n(3) Die künstlerischen und technischen Mitarbeiter müssen                                  Artikel 6\nentweder die deutsche oder die französische Staatsangehörig-\nVorspann, Trailer und Werbematerial müssen die Koproduk-\nkeit besitzen oder Staatsangehörige eines anderen Mitglied-\ntion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich\nstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates\nerwähnen.\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein.\nAusnahmen für die Mitarbeiter aus anderen Staaten können vom                                  Artikel 7\nCNC und der FFA einvernehmlich zugelassen werden.                     Die Koproduzenten haben bezüglich der Aufteilung der Ein-\n(4) Die Dreharbeiten sollen vorzugsweise in Ateliers durch-     nahmen freie Hand; im Prinzip erfolgt sie proportional zu den\ngeführt werden, die sich im Hoheitsgebiet des einen oder           jeweiligen Beiträgen.\nanderen der beiden Staaten befinden, die Vertragsparteien\ndieses Abkommens sind.                                                                        Artikel 8\n(5) Außenaufnahmen im Hoheitsgebiet eines Staates, der             Die zuständigen Behörden der beiden Staaten akzeptieren,\nnicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist und der an der    dass die nach diesem Abkommen zu fördernden Filme mit einem\nKoproduktion nicht beteiligt ist, können gestattet werden, wenn    oder mehreren Produzenten gemeinsam produziert werden\ndas Drehbuch oder die Handlung des Films dies erforderlich         können, die aus Staaten kommen, mit denen die Bundesrepublik\nmachen.                                                            Deutschland oder Frankreich Filmkoproduktions-Abkommen\ngeschlossen hat.\nArtikel 3                             Die Bedingungen für die Berücksichtigung dieser Filme im\nDer Anteil der jeweiligen Beiträge des oder der Produzenten     Rahmen dieses Abkommens müssen fallweise geprüft werden.\njedes Staates zu einem in Koproduktion hergestellten Film kann\nzwischen 20 % (zwanzig Prozent) und 80 % (achtzig Prozent)\nder endgültigen Kosten des Films variieren.                                     II. Filmkooperation und Ausbildung\nDie Vertragsparteien wünschen, dass der besagte Prozentsatz\nmöglichst bald zwischen 10 % (zehn Prozent) und 90 % (neunzig                                 Artikel 9\nProzent) der endgültigen Kosten des Films variieren kann, wobei\nDie zuständigen Behörden der beiden Staaten richten ihre\nEinvernehmen darüber besteht, dass dies zurzeit nicht mit der\nbesondere Aufmerksamkeit auf die Aus- und Fortbildung in den\nderzeitigen deutschen Gesetzgebung vereinbar ist.\nFilmberufen. Sie sprechen sich ab, um gemeinsame Maßnahmen\nDie deutsche Vertragspartei wird sich dafür einsetzen, dass        zu erarbeiten, die die Aus- und Fortbildung von Fachkräften\ndieses juristische Hindernis so bald wie möglich beseitigt         erleichtern.\nwird.\nA r t i k e l 10\nArtikel 4                                Die zuständigen Behörden der beiden Staaten prüfen, mit\nJeder Koproduzent ist Mitinhaber der materiellen und immate-    welchen Mitteln Verleih und Promotion der nationalen Filme der\nriellen Elemente des Films.                                        beiden Staaten gegenseitig unterstützt werden können.\nDas Material wird im gemeinsamen Namen der Koproduzenten\nin einem gemeinsam ausgewählten Laboratorium hinterlegt.                                     A r t i k e l 11\nDie zuständigen Behörden der beiden Staaten setzen sich für\ndie Förderung von Festivals zugunsten des deutschen Films in\nArtikel 5                             Frankreich und des französischen Films in der Bundesrepublik\nDie zuständigen Behörden der beiden Staaten prüfen alle zwei    Deutschland ein.\nJahre, ob die jeweiligen Beiträge ausgewogen sind; ist dies nicht\nder Fall, ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen.                                        A r t i k e l 12\nSowohl hinsichtlich der künstlerischen und technischen als            Die zuständigen Behörden der beiden Staaten bemühen sich,\nauch der finanziellen Beiträge soll generell ein Gleichgewicht     die Zusammenarbeit zwischen den Kinematheken und Filmarchi-\nerzielt werden; dieses Gleichgewicht wird von der in Artikel 13    ven beider Staaten zu fördern.\nvorgesehenen Gemischten Kommission beurteilt.\nFür die Durchführung dieser Bewertung erstellt jede Behörde\nanlässlich des Zulassungsverfahrens für einen nach diesem                            III. Gemischte Kommission\nAbkommen zu fördernden Film eine Aufstellung sämtlicher\nFörderungen und weiterer Finanzierungsbestandteile (siehe                                    A r t i k e l 13\nAnhänge 2 und 3).\n(1) Um die Anwendung dieses Abkommens zu beobachten\nDie Analyse des generellen Gleichgewichts erfolgt insbesondere     und zu erleichtern und gegebenenfalls Änderungen vorzu-\n– durch einen Abgleich der Förderungen und Finanzierungs-          schlagen, wird eine aus Vertretern der zuständigen Behörden\nbestandteile für Produktion und Verleih, die für die Ko-        und Fachleuten der beiden Staaten bestehende Gemischte\nproduktionen des Bezugsjahres gewährt wurden, wobei             Kommission eingesetzt.\nEinvernehmen darüber besteht, dass die Bewertung dieses            (2) Während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens tritt\nAbgleichs im Hinblick auf den Gesamtbetrag der Budgets der      diese Kommission jährlich abwechselnd in der Bundesrepublik\nbetreffenden Koproduktionen erfolgt;                            Deutschland und in Frankreich zusammen.\n– über die Anzahl der von den beiden Staaten gemeinsam             Sie kann auch auf Wunsch einer der beiden zuständigen\nproduzierten Filme hinaus durch die Einbeziehung der von den    Behörden einberufen werden, und zwar insbesondere im Fall\nVerleihern und Sendeanstalten der beiden Staaten zum Vorteil    einer Änderung der Gesetzgebung oder der für die Filmwirtschaft\nder Hersteller dieser Filme im Verlauf des Bezugsjahres vorab   geltenden Vorschriften oder wenn bei der Anwendung des\ngekauften Filme und des Betrags dieser Vorabkäufe.              Abkommens besonders gravierende Schwierigkeiten auftreten,\ninsbesondere durch unausgewogene Beiträge.\nSollte sich ein Ungleichgewicht ergeben, prüft die Gemischte\nKommission, wie das Gleichgewicht wiederhergestellt werden         Wenn im letzteren Fall die Gemischte Kommission nicht in\nkann, und ergreift alle Maßnahmen, die sie hierzu für erforderlich kürzester Zeit zusammentritt, um Mittel und Wege zur Wieder-\nhält.                                                              herstellung des Gleichgewichts zu prüfen, fördern die zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2002                               1001\nständigen Behörden im Rahmen der Koproduktion die Filme, die                                      A r t i k e l 15\ndie Bedingungen dieses Abkommens erfüllen, nur noch strikt\nauf der Grundlage der Gegenseitigkeit – Film gegen Film.                  Jede Vertragspartei notifiziert der anderen den Abschluss der\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses\nAbkommens auf ihrer Seite; das Abkommen tritt am Tag des\nIV. Schlussbestimmungen                                Eingangs der zweiten Notifikation in Kraft.\nA r t i k e l 14                               Dieses Abkommen wird für eine Dauer von zwei Jahren\ngeschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils\nDieses Abkommen setzt die zuvor gültigen Abkommen,                   zwei Jahre.\nnämlich\n– das deutsch-französische Abkommen vom 5. Dezember 1974               Unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kann das\nüber Filmbeziehungen;                                                Abkommen jederzeit von jeder Vertragspartei durch schriftliche\nNotifikation auf diplomatischem Wege gekündigt werden.\n– das Abkommen vom 5. Februar 1981 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der                 Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, stellt\nFranzösischen Republik über die Förderung von Filmvorhaben           diese Kündigung die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien\nin Gemeinschaftsproduktion,                                          im Zusammenhang mit einem im Rahmen dieses Abkommens\naußer Kraft.                                                           begonnenen Vorhaben nicht in Frage.\nGeschehen zu Cannes am 17. Mai 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nElfenkämper\nNida-Rümelin\nFür die Regierung der Französischen Republik\nTasca","1002                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2002\nAnhang 1\nAnwendungsverfahren\nUm die Vergünstigungen dieses Abkommens in Anspruch nehmen zu können, müssen die\nProduzenten jedes Staates vor Beginn der Dreharbeiten ihrem Förderungsantrag an die\nzuständige Behörde ein Dossier mit folgenden Dokumenten beifügen:\n– Dokument über den Erwerb der Urheberrechte für die Auswertung des Films\n– Synopse mit genauen Informationen über die Art des Filmthemas\n– Aufstellung der technischen und künstlerischen Elemente\n– Arbeitsplan mit Angabe der für die Dreharbeiten benötigten Wochen (Studio- und\nAußenaufnahmen) und der Drehorte\n– Kostenvoranschlag und ausführlicher Finanzierungsplan\n– Koproduktionsvertrag\nDie zuständige Behörde des Staates mit der Minoritätsbeteiligung erteilt ihre Geneh-\nmigung erst nach Eingang der Stellungnahme der zuständigen Behörden des Staates mit\nder Majoritätsbeteiligung.\nAnhang 2\nÜbersicht der Förderungen\nund weiterer Finanzierungsbestandteile in Frankreich\nTitel des Films                                                                Französischer Koproduktionsanteil\nHilfen\nAutomatische finanzielle Hilfe\nzur Produktion\nzum Vertrieb\nGezielte finanzielle Hilfe zur Produktion\n– Vorschuss zu den Einnahmen\n– direkte Hilfe\nRegionale Hilfen zur Produktion\nGezielte finanzielle Hilfe zum Vertrieb\nFinanzierungen\nInvestitionen durch die unverschlüsselt auf terrestrischem Wege\nausgestrahlten Fernsehdienste\n– in Koproduktion\n– im Vorabkauf\nInvestitionen durch die Gesellschaften zur Finanzierung der\nFilm- und audiovisuellen Industrie (SOFICA)\nVorabkauf durch die Dienste des Pay-TV\nGarantierte Mindestausstände Kinosäle\nGarantierte Mindestausstände Video\nGarantierte Mindestausstände Ausland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2002            1003\nAnhang 3\nÜbersicht der Förderungen\nund weiterer Finanzierungsbestandteile in der Bundesrepublik Deutschland\nTitel des Films                                                                      Deutscher Koproduktionsanteil\nFörderungshilfen\nProduktionsförderung\n– Referenzförderung (FFA)\n– Projektfilmförderung (FFA)\n– Länderförderung (ggf. s. Anlage)\nVerleihförderung\n– Referenzförderung (FFA)\n– Projektverleihförderung (FFA)\n– Länderförderung (ggf. s. Anlage)\nWeitere Finanzierungsbestandteile\nBeteiligung Fernsehsender\n– Koproduktionsanteil\n– Lizenzanteil\nVerleihgarantie\nVertriebsgarantie\nAnhang 4\nListe der Staaten,\nmit denen Frankreich Koproduktionsabkommen geschlossen hat\nDeutschland                                                          Indien\nArgentinien                                                          Israel\nAustralien                                                           Italien\nÖsterreich                                                           Island\nBelgien                                                              Libanon\nBrasilien                                                            Marokko\nBulgarien                                                            Mexiko\nBurkina Faso                                                         Neuseeland\nKamerun                                                              Niederlande\nKanada                                                               Polen\nChile                                                                Portugal\nKolumbien                                                            Rumänien\nCôté d’Ivoire                                                        Schweden\nDänemark                                                             Senegal\nÄgypten                                                              Schweiz\nSpanien                                                              Tschechoslowakei\nFinnland                                                             Tunesien\nGeorgien                                                             Türkei\nGroßbritannien                                                       UdSSR\nGriechenland                                                         Venezuela\nGuinea                                                               Jugoslawien\nUngarn\nNB: Die französische Vertragspartei verpflichtet sich, die deutsche Vertragspartei über\nden Abschluss etwaiger weiterer Abkommen zu informieren."]}