{"id":"bgbl2-2002-16-12","kind":"bgbl2","year":2002,"number":16,"date":"2002-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/16#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-16-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_16.pdf#page=47","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-03-19T00:00:00Z","page":1011,"pdf_page":47,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2002 1011\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens\nzum Übereinkommen über den Straßenverkehr\nVom 15. März 2002\nDas Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai\n1971 zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über\nden Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809, 986) wird nach\nseinem Artikel 4 Abs. 2 für\nLettland                         am 7. Dezember 2002\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die\nBekanntmachung vom 31. Juli 2001 (BGBl. II S. 870).\nBerlin, den 15. März 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. März 2002\nDas in Managua am 22. Mai 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Trink-\nwasserversorgung und Abwasserentsorgung der Städte\nMatagalpa, Jinotega und Corinto“, 1998/2000) ist nach\nseinem Artikel 6\nam 22. Mai 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. März 2002\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nGoerdeler","1012                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2002\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung\nder Städte Matagalpa, Jinotega und Corinto“, 1998/2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nund\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ndie Regierung der Republik Nicaragua –              genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNicaragua,                                                                                      Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nzu vertiefen,                                                       Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nNicaragua beizutragen,                                              dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für den Teilbetrag in Höhe von 5 000 000,– DM\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 16. August 1995,           (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) endet diese Frist mit\ndie vom 6. bis 8. Juli 1998 geführten Regierungsverhandlungen       Ablauf des 31. Dezember 2006, für den Teilbetrag in Höhe von\nsowie die vom 29. bis 31. Mai 2000 geführten Regierungskonsul-      6 000 000,– DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)\ntationen und die vom 31. Oktober bis 1. November 2000 geführ-       endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.\nten Regierungsverhandlungen –                                          (2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, garantiert etwai-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ge Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nArtikel 1                              über der Kreditanstalt für Wiederaufbau.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt                                  Artikel 3\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in\nHöhe von insgesamt bis zu 11 000 000,– DM (in Worten: elf Mil-         Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt\nlionen Deutsche Mark) für die Aufstockung des laufenden Vor-        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nhabens „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung der            lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nStädte Matagalpa, Jinotega und Corinto“ zu erhalten, wenn nach      Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt      Nicaragua erhoben werden.\nworden ist, dass es als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege                                        Artikel 4\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt. Das Regierungsabkommen\nüber das oben genannte Vorhaben wurde am 16. August 1995 in            Die Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich\nManagua geschlossen.                                                aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nund der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nhaben ersetzt werden.\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der    gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nRegierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt        men erforderlichen Genehmigungen."]}