{"id":"bgbl2-2002-15-9","kind":"bgbl2","year":2002,"number":15,"date":"2002-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/15#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-15-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_15.pdf#page=58","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2002-03-13T00:00:00Z","page":958,"pdf_page":58,"num_pages":4,"content":["958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen\nVom 11. März 2002\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär des Europarats\nam 13. Dezember 2001 mit Wirkung vom gleichen Tage die E r s t r e c k u n g\ndes Europäischen Übereinkommens vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren\nin landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II S. 113) auf die I n s e l M a n\nnotifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n26. März 1979 (BGBl. II S. 338) und 10. Mai 2001 (BGBl. II S. 610).\nBerlin, den 11. März 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\ndes deutsch-niederländischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 13. März 2002\nDas in Berlin am 18. April 2001 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs der\nNiederlande über den gegenseitigen Schutz von Ver-\nschlusssachen ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1\nam 1. März 2002\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. März 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002                        959\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs der Niederlande\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Demnach vereinbaren die Vertragsparteien, dass folgende\nVerschlusssachengrade vergleichbar sind:\nund\nBundesrepublik Deutschland         Königreich der Niederlande\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande –\nSTRENG GEHEIM                      Stg. ZEER GEHEIM\nin dem Wunsch, den Schutz von Verschlusssachen sicher-          GEHEIM                             Stg. GEHEIM\nzustellen, die zwischen den zuständigen Behörden beider\nStaaten ausgetauscht oder die von deutschen oder nieder-           VS –VERTRAULICH                    Stg. CONFIDENTIEEL\nländischen Industrieunternehmen und Einrichtungen im Rahmen        VS – NUR FÜR DEN                   Gemäß der Note des nieder-\nvon Regierungsaufträgen übermittelt werden –                       DIENSTGEBRAUCH                     ländischen Außenministeriums\nvom 14. Februar 1994 werden\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                    deutsche Verschlusssachen\ndes Geheimhaltungsgrades\nVS – NUR FÜR DEN DIENST-\nArtikel 1                                                              GEBRAUCH in den Nieder-\nBegriffsbestimmung                                                            landen nach den Bestimmun-\ngen geschützt, wie sie für\n(1) Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sind                                                Verschlusssachen des Ge-\na) in der Bundesrepublik Deutschland:                                                                 heimhaltungsgrades „NATO\nRESTRICTED“ gelten.\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-\nsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von            (3) Für Verschlusssachen des Verschlusssachengrades\nihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer         „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ finden die nach-\nSchutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren stehenden Artikel 3 und 4 sowie Artikel 7 keine Anwendung.\nVeranlassung eingestuft.\nEine Verschlusssache ist                                                                   Artikel 2\n1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch                                   Innerstaatliche Maßnahmen\nUnbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen         (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres inner-\nder Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder    staatlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz von\ngefährden kann,                                           Verschlusssachen, die aufgrund dieses Abkommens übermittelt\n2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die         werden oder bei einem Auftragnehmer im Zusammenhang\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines      mit einem Verschlusssachenauftrag entstehen. Sie gewähren\nihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren     derartigen Verschlusssachen mindestens den gleichen Geheim-\nSchaden zufügen kann,                                     schutz, wie er für ihre eigenen Verschlusssachen des ent-\nsprechenden Verschlusssachengrades vorgeschrieben ist. Die\n3. VS –VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch              zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen von den bei\nUnbefugte für die Interessen der Bundesrepublik           der anderen Vertragspartei geltenden Sicherheitsbestimmungen\nDeutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,  Kenntnis.\n4. VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die                     (2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden Verschluss-\nKenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der      sachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde, die die\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder        Geheimhaltung veranlasst hat, Drittländern zugänglich machen,\nnachteilig sein kann;                                     und sie werden sie ausschließlich für den angegebenen Zweck\nb) im Königreich der Niederlande:                                  verwenden.\nInformationen, deren Geheimhaltung im Interesse des              (3) Die Verschlusssachen dürfen insbesondere nur solchen\nStaates oder seiner Verbündeten geboten ist. Solche           Personen zugänglich gemacht werden, deren dienstliche\nInformationen sind Staatsgeheimnisse und werden mit der       Aufgaben die Kenntnis notwendig machen und die nach der\nAngabe „Stg“ und einer nachfolgenden Einstufung versehen.     erforderlichen Sicherheitsüberprüfung, die mindestens so streng\nsein muss wie die für den Zugang zu nationalen Verschluss-\nEin Staatsgeheimnis ist\nsachen der entsprechenden Einstufung, zum Zugang ermächtigt\n1. ZEER GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Un-              sind. Für Verschlusssachen ab der Einstufung VS –VER-\nbefugte der Sicherheit oder anderen gewichtigen           TRAULICH/Stg. CONFIDENTIEEL und höher ist in allen Fällen\nInteressen des Staates oder seiner Verbündeten sehr       eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.\nschweren Schaden zufügen kann,                               (4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets\n2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte             für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.\nder Sicherheit oder anderen gewichtigen Interessen des\nStaates oder seiner Verbündeten schweren Schaden\nArtikel 3\nzufügen kann,\nVorbereitung von Verschlusssachenaufträgen\n3. CONFIDENTIEEL, wenn die Kenntnisnahme durch Un-\nbefugte der Sicherheit oder anderen gewichtigen              Beabsichtigt eine Vertragspartei, einen Verschlusssachen-\nInteressen des Staates oder seiner Verbündeten Schaden    auftrag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen\nzufügen kann.                                             Vertragspartei zu vergeben bzw. beauftragt sie einen Auftrag-","960                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nnehmer in ihrem Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt sie zuvor        (4) Verschlusssachengrade werden im Empfangsstaat nur\nvon der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei eine       auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Ursprungsstaates\nVersicherung dahingehend ein, dass der vorgeschlagene             geändert oder aufgehoben. Die zuständige Behörde des\nAuftragnehmer bis zu dem angemessenen Verschlusssachen-           Ursprungsstaates unterrichtet die zuständige Behörde des\ngrad sicherheitsüberprüft ist und über geeignete Sicherheits-     Empfangsstaates sechs Wochen im Voraus von ihrer Absicht,\nvorkehrungen verfügt, um einen angemessenen Schutz der            einen Verschlusssachengrad zu ändern oder aufzuheben.\nVerschlusssachen zu gewährleisten. Diese Versicherung be-\ninhaltet die Verpflichtung sicherzustellen, dass das Geheim-\nArtikel 6\nschutzverfahren des überprüften Auftragnehmers in Einklang mit\nden innerstaatlichen Geheimschutzbestimmungen steht und von                     Übermittlung von Verschlusssachen\nder Regierung überwacht wird.                                        (1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den anderen\ngrundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen\nKurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den\nArtikel 4                           Empfang der Verschlusssache und leitet sie gemäß den natio-\nDurchführung von Verschlusssachenaufträgen               nalen Sicherheitsbestimmungen an den Empfänger weiter.\n(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau be-\n(1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde ist dafür\nzeichnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von\nverantwortlich, dass jede Verschlusssache, die im Rahmen\nBeschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen unter\neines Auftrags übermittelt wird oder entsteht, in einem Ver-\nden Bedingungen des Absatzes 3 auf einem anderen als dem\nschlusssachengrad eingestuft wird. Auf Anforderung der für\ndiplomatischen oder militärischen Kurierweg befördert werden\nden Auftragnehmer zuständigen Behörde der anderen Vertrags-\ndürfen, sofern die Einhaltung des Kurierwegs den Transport oder\npartei teilt sie dieser in Form einer Liste (Verschlusssachenein-\ndie Ausführung unangemessen erschweren könnte.\nstufungsliste) die vorgenommenen Verschlusssacheneinstufun-\ngen mit. In diesem Fall unterrichtet sie gleichzeitig die für den    (3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muss\nAuftragnehmer zuständige Behörde der anderen Vertragspartei       – der Befördernde zum Zugang zu Verschlusssachen des\ndarüber, dass der Auftragnehmer sich dem Auftraggeber gegen-         vergleichbaren Verschlusssachengrades ermächtigt sein;\nüber verpflichtet hat, für die Behandlung von Verschlusssachen,\nwelche ihm anvertraut werden, die Geheimschutzbestimmungen        – bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten\nseiner eigenen Regierung anzuerkennen und gegebenenfalls             Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeich-\ngegenüber der zuständigen Heimatbehörde eine entsprechende           nisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige\nErklärung (Geheimschutzklausel) abzugeben.                           Behörde zu übergeben;\n– die Verschlusssache nach den für die Inlandsbeförderung\n(2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde\ngeltenden Bestimmungen verpackt sein;\neine Verschlusssacheneinstufungsliste von der für den Auftrag-\ngeber zuständigen Behörde angefordert und erhalten hat,           – die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangsbeschei-\nbestätigt sie den Empfang schriftlich und leitet die Liste an den    nigung erfolgen,\nAuftragnehmer weiter.                                             – der Befördernde einen von der für die versendende oder\n(3) In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige     die empfangende Stelle zuständigen Sicherheitsbehörde\nBehörde sicher, dass der Auftragnehmer die geheimschutz-             ausgestellten Kurierausweis mit sich führen.\nbedürftigen Teile des Auftrags entsprechend der Geheimschutz-        (4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von er-\nklausel als Verschlusssache des eigenen Staates nach dem          heblichem Umfang werden Transport, Transportweg und\njeweiligen Verschlusssachengrad der ihm zugeleiteten Ver-         Begleitschutz im Einzelfall durch die zuständigen Behörden\nschlusssacheneinstufungsliste behandelt.                          festgelegt.\n(4) Soweit die Vergabe von VS-Unteraufträgen von der zu-          (5) Verschlusssachen der Einstufung VS –NUR FÜR DEN\nständigen Behörde zugelassen ist, gelten Absätze 1 bis 3          DIENSTGEBRAUCH können an Empfänger im Hoheitsgebiet\nentsprechend.                                                     der anderen Vertragspartei mit der Post versandt werden.\n(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein Verschluss-\nsachenauftrag erst dann vergeben, beziehungsweise dass an                                      Artikel 7\nden geheimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst\nBesuche\ndann begonnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutz-\nvorkehrungen beim Auftragnehmer getroffen worden sind oder           (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird\nrechtzeitig getroffen werden können.                              im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-\nschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an Verschluss-\nsachen gearbeitet wird, nur mit vorhergehender Erlaubnis der\nArtikel 5                           zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei\ngewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die nach der erforder-\nKennzeichnung\nlichen Sicherheitsüberprüfung zum Zugang zu Verschlusssachen\n(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der          ermächtigt sind.\nzuständigen Behörde des Empfangsstaates oder auf ihre                (2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\nVeranlassung zusätzlich mit dem entsprechenden nationalen         partei, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen, nach den in diesem\nGeheimhaltungsgrad gekennzeichnet.                                Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen anzumelden. Die auf\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen,  beiden Seiten zuständigen Behörden teilen einander die Einzel-\ndie bei dem Empfänger im Zusammenhang mit der Durchführung        heiten der Anmeldung mit und stellen sicher, dass die Bestim-\nvon Verschlusssachenaufträgen entstehen, oder für Verschluss-     mungen über den Schutz personenbezogener Daten eingehalten\nsachen, die dabei vervielfältigt werden.                          werden.\n(3) Für Angelegenheiten, deren Geheimhaltung aus anderen                                    Artikel 8\nals den in diesem Abkommen bezeichneten Gründen für er-                                 Sicherheitsverstöße\nforderlich gehalten wird (z. B. Betriebs-, Firmengeheimnisse),\nist eine Kennzeichnung zu verwenden, die sich von den in             (1) Sicherheitsverstöße, bei denen eine Preisgabe nicht\nArtikel 1 bezeichneten Verschlusssachengraden deutlich unter-     auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, sind der\nscheidet.                                                         anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002                                961\n(2) Sicherheitsverstöße werden von den zuständigen Be-                   (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung\nhörden und Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit             dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zu-\ngegeben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht             ständigen Behörden einander auf Antrag eine dieser Behörden.\nund verfolgt. Die andere Vertragspartei soll auf Anforderung\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt der nationalen Sicherheits-\ndiese Ermittlungen unterstützen und ist über das Ergebnis zu\nbehörde der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen\nunterrichten.\nEinvernehmen bezeichneten anderen Behörde Besuche in ihrem\nArtikel 9                                  Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre\nVerfahren und Einrichtungen zum Schutz von Verschlusssachen,\nSicherheitskosten                                die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt\nDie den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung            wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt diese\nvon Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von                  Behörde bei der Feststellung, ob solche Informationen, die ihr\nder anderen Vertragspartei nicht erstattet.                              von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden\nsind, ausreichend geschützt werden. Die Einzelheiten werden\nvon den zuständigen Behörden festgelegt.\nArtikel 10\nZuständige Behörden\nDie Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche                                          Artikel 13\nBehörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig                          Inkrafttreten, Geltungsdauer, Geltungsbereich,\nsind.                                                                                         Änderung und Kündigung\nArtikel 11                                     (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften                        nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung des Königreichs\nder Niederlande der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens verliert das               notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nam 4. März 1985 unterzeichnete Abkommen zwischen der                     Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung               der Notifikation.\ndes Königreichs der Niederlande über den gegenseitigen Schutz\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nvon Verschlusssachen seine Gültigkeit.\n(2) Die aufgrund des außer Kraft getretenen Abkommens                    (3) Dieses Abkommen gilt hinsichtlich des Königreichs der\nvom 4. März 1985 ausgetauschten Verschlusssachen werden                  Niederlande nur für den in Europa gelegenen Teil des König-\nnach diesem Abkommen geschützt.                                          reichs.\n(3) Zwischen den beiden Vertragsparteien bestehende andere               (4) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Än-\nÜbereinkünfte, mit denen der Schutz von Verschlusssachen                 derung dieses Abkommens beantragen. Wird von einer Ver-\ngeregelt wird, gelten fort, soweit sie nicht zu diesem Abkommen          tragspartei ein entsprechender Antrag gestellt, so werden von\nim Widerspruch stehen.                                                   den Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung des\nAbkommens aufgenommen.\nArtikel 12                                     (5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Ein-\nKonsultationen                                  haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen. Im\nFall der Kündigung sind die aufgrund dieses Abkommens über-\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen              mittelten oder beim Auftragnehmer entstandenen Verschluss-\nvon den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden            sachen weiterhin nach Artikel 2 Absatz 1 zu behandeln, solange\nSicherheitsbestimmungen Kenntnis.                                        das Bestehen der Einstufung dies erfordert.\nGeschehen zu Berlin am 18. April 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nDr. v a n D a m"]}