{"id":"bgbl2-2002-15-6","kind":"bgbl2","year":2002,"number":15,"date":"2002-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/15#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_15.pdf#page=55","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Science Applications International Corporation\" (Nr. F08650-99-D-0031)","law_date":"2002-03-07T00:00:00Z","page":955,"pdf_page":55,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002            955\nIII.\nDie U k r a i n e hat am 1. Februar 2000 nachstehende E r k l ä r u n g notifiziert:\n(Übersetzung)\n«Le Ministère de la justice d’Ukraine (en         „Das ukrainische Justizministerium (bei\ncas de demandes émanant d’une instance            Ersuchen einer Gerichtsinstanz) und das\njuridictionnelle) et le Bureau du Procureur       Amt des Generalstaatsanwalts der Ukraine\nGénéral d’Ukraine (en cas de demandes             (bei Ersuchen mit den Ermittlungen beauf-\némanant d’organes chargés de l’enquête)           tragter Organe) sind die Behörden, auf die\nsont les autorités auxquelles il est fait         in Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkom-\nréférence à l’article 12, paragraphe 1 de la      mens in der durch das Zweite Zusatzproto-\nConvention, telle qu’amendée par le Deux-         koll geänderten Fassung Bezug genom-\nième Protocole additionnel.»                      men wird.“\nIV.\nS c h w e d e n hat am 24. November 2000 mit Wirkung vom selben Tage die\nR ü c k n a h m e seiner bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen\nE r k l ä r u n g (vgl. die Bekanntmachung vom 16. Juli 1991, BGBl. II S. 874)\nnotifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. September 1998 (BGBl. II S. 2749).\nBerlin, den 4. März 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier\n–––––––––––––––\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation“\n(Nr. F08650-99-D-0031)\nVom 7. März 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n28. Februar 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Scien-\nce Applications International Corporation“ (Nr. F08650-99-D-0031) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 28. Februar 2002\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. März 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier","956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 28. Februar 2002\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nr. 1777 vom 28. Februar 2002 zu bestätigen, die wie\nfolgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre, unter\nBezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend\ndie Tätigkeit von mit der Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unter-\nnehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Science Applications Inter-\nnational Corporation“ einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift\nNummer F08650-99-D-0031 über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen\nfür das Hauptquartier USAFE/XPXC abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „Science Applications International Corporation“ zur Erleichterung seiner\nTätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird im Rahmen\nseines Vertrages zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-\nrika folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung des Hauptquartiers USAFE/XPXC mit der Einführung des konternuklea-\nren, -biologischen, -chemischen (Counter-Nuclear, Biological, Chemical C-NBC)\nHauptkonzepts der Luftstreitkräfte und der Entwicklung der C-NBC Eingaben an die\nEinsatzplanung des Kommandos und die die Verfahrensweisen bestimmenden Foren.\nDieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Arms Control Analyst\n(Anhang III.c.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von\nmit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen\nund nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch\nder Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird in der Bun-\ndesrepublik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen\nder Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf Basis der Vertragsniederschrift Nummer\nF08650-99-D-0031 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\ndem Unternehmen „Science Applications International Corporation“ endet. Eine Kopie\ndes Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 ist dieser\nVereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem\nAuswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und"]}