{"id":"bgbl2-2002-15-10","kind":"bgbl2","year":2002,"number":15,"date":"2002-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/15#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-15-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_15.pdf#page=62","order":10,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kanadischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 17. Juli 1981","law_date":"2002-04-03T00:00:00Z","page":962,"pdf_page":62,"num_pages":1,"content":["962       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-kanadischen Abkommens\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen\nund bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung\nund zur Amtshilfe in Steuersachen\nsowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 17. Juli 1981\nVom 3. April 2002\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 2002 zu dem Abkommen\nvom 19. April 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-\nmen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung\nund zur Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2002 II S. 670) wird bekannt gemacht,\ndass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 1\nam 28. März 2002\nin Kraft getreten ist. Das Abkommen tritt in Kraft\na) bei im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nichtansässigen\nPersonen am oder nach dem 1. Januar 2001 gezahlt oder gutgeschrieben\nwerden, und\nb) bei den sonstigen Steuern für die Steuerjahre beginnend am oder nach dem\n1. Januar 2001.\nNach Artikel 31 Abs. 2 dieses Abkommens findet das Abkommen vom 17. Juli\n1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und\nbestimmter anderer Steuern (BGBl. 1982 II S. 801; 1983 II S. 652) nicht mehr\nAnwendung auf die Steuern, auf die dieses Abkommen nach den Buchstaben a\nund b anzuwenden ist, und tritt am letzten Tag, an dem es nach den vorstehen-\nden Bestimmungen gilt, außer Kraft.\nBerlin, den 3. April 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g"]}