{"id":"bgbl2-2002-14-4","kind":"bgbl2","year":2002,"number":14,"date":"2002-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/14#page=110","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_14.pdf#page=110","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Premier Technology Group, Inc.\" (Nr. DAJA89-02-F-0011)","law_date":"2002-03-07T00:00:00Z","page":898,"pdf_page":110,"num_pages":2,"content":["898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“\n(Nr. DAJA89-02-F-0011)\nVom 7. März 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n28. Februar 2002 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Pre-\nmier Technology Group, Inc.“ (Nr. DAJA89-02-F-0011) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. März 2002\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. März 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nGeier\nAuswärtiges Amt                                              Berlin, den 28. Februar 2002\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nr. 1778 vom 28. Februar 2002 zu bestätigen, die wie\nfolgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,\nunter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001\nbetreffend die Tätigkeit von mit der Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauf-\ntragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“\neinen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-5872H,\nDelivery Order DAJA89-02-F-0011 über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistun-\ngen für die 1st Infantry Division, G2 abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Be-\nfreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages\nzur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nDienstleistungen erbringen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2002             899\nUnterstützung der 1st Infantry Division, GS mit Personal im Bereich des Nachrichten-\nwesens, um die Planung und Einsatzverpflichtungen wie solche, die zur Vorbereitung\nund Ausführung von Missionsübungen, Kriegsübungen, Notfalleinsatzplänen und\nSofortreaktionen der Streitkräfte benötigt werden, zu erleichtern. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence Analyst-Counterintelligence/Human\nIntelligence (Appendix II.e.), Military Intelligence Planner (Appendix II.f.), All Source\nAnalysts (Appendix II.g.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von\nmit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen\nund nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch\nder Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“ wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf Basis der Vertragsniederschrift Nummer\nGS-35F-5872H, Delivery Order DAJA89-02-F-0011 zwischen der Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Premier Technology Group, Inc.“\nendet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens\nzwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung\neine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit\neiner Laufzeit vom 1. März 2002 bis 30. September 2002 ist dieser Vereinbarung bei-\ngefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt\ndie Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. März 2002 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1778 vom\n28. Februar 2002 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n1. März 2002 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}