{"id":"bgbl2-2002-13-6","kind":"bgbl2","year":2002,"number":13,"date":"2002-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/13#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_13.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"INTEROP Joint Venture\" (Nr. DABT63-96-C-0031)","law_date":"2002-02-27T00:00:00Z","page":781,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002          781\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „INTEROP Joint Venture“\n(Nr. DABT63-96-C-0031)\nVom 27. Februar 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n6./28. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen „INTEROP Joint Venture“ (Nr. DABT63-96-C-0031) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach Nummer 1 Buchstabe c der Korrekturverein-\nbarung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend\nzum 29. Juni 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 27. Februar 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 28. August 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nr. 907 vom 6. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,\nunter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001\nbetreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten\nUnternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „INTEROP Joint Venture“ einen\nVertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DABT63-96-C-0031 für\ndie Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das Hauptquartier des Europäi-\nschen Kommandos der Vereinigten Staaten von Amerika (USCINCEUR) abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „INTEROP Joint Venture“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nerhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:","782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002\n1. Das Unternehmen „INTEROP Joint Venture“ wird im Rahmen seines Vertrages zur\nBereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nDienstleistungen erbringen:\nWissenschaftliche, technische und logistische Unterstützung des Hauptquartiers des\nEuropäischen Kommandos der Vereinigten Staaten von Amerika (USCINCEUR) beim\nAuftrag des „Joint Interoperability Test Command“ (JITC). Dies umfasst alle Aspekte\nwährend der Planung, Ausführung, Auswertung und Berichtphase aller Untersuchun-\ngen im Bereich von Computer, Kommunikation, Kommando, Aufsicht und Nachrich-\ntenwesen (C4I) sowie die Planung, Entwicklung, Konstruktion und den Erwerb der\nGeräte und Systeme. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Interoperability\nAnalyst (Anhang II.n.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von\nmit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen\nund nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch\nder Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „INTEROP Joint Venture“ wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-\nschrift Nummer DABT63-96-C-0031 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika und dem Unternehmen „INTEROP Joint Venture“ über die Erbringung der\nunter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Eine Kopie des Vertrages mit einer\nLaufzeit vom 31. Januar 1997 bis 28. Februar 2002 ist dieser Vereinbarung beigefügt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die\nBeendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. März 2001 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 907 vom\n6. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n1. März 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}