{"id":"bgbl2-2002-13-4","kind":"bgbl2","year":2002,"number":13,"date":"2002-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/13#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_13.pdf#page=5","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"EWA Land Information Group, Inc.\" (Nr. GS-35F-0665J)","law_date":"2002-02-27T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002            777\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „EWA Land Information Group, Inc.“\n(Nr. GS-35F-0665J)\nVom 27. Februar 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. August\n2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „EWA\nLand Information Group, Inc.“ (Nr. GS-35F-0665J) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach Nummer 1 Buchstabe a der Korrekturvereinbarung vom\n14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend\nzum 29. Juni 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 27. Februar 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 28. August 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 919 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend\ndie Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unterneh-\nmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „EWA Land Information Group,\nInc.“ einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-0665J\nüber die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die 66th Military Intelligence\nGroup der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „EWA Land Information Group, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit\nBefreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:","778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2002\n1. Das Unternehmen „EWA Land Information Group, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertra-\nges zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nDienstleistungen erbringen:\nUnterstützung der 66th Military Intelligence Group mit der Durchführung von Recher-\nchen, der Bearbeitung und Analyse von Daten: Durchführung von Recherchen zur Pla-\nnung von Arbeitsprozessen im Nachrichtenwesen und Entwicklung von Einsatzoptio-\nnen für tatsächliche, Notfall- und Übungsanforderungen; Bearbeitung und Analyse von\nMessungs- und Erkennungsdaten; Vorbereitung von analytischen Berichten; Schulung\nvon Soldaten in der Anwendung von verschiedenen Prototypen und niedrigfrequenten\nMeasurement and Signature Intelligence (MASINT) Systemen. Dieser Vertrag umfasst\ndie folgenden Tätigkeiten: EAC MASINT Analyst (Anhang II.q.), EAC MASINT Senior\nAnalyst (Anhang II.q.), EAC MASINT Analyst/Imagery (Anhang II.r.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit von\nmit Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und\nnach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der\nNummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „EWA Land Information Group, Inc.“ wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-\nschrift Nummer GS-35F-0665J zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen „EWA Land Information Group, Inc.“ über die Erbrin-\ngung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Eine Kopie des Vertrages\nmit einer Laufzeit vom 5. August 1999 bis 4. August 2004 ist dieser Vereinbarung bei-\ngefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt\ndie Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 5. August 1999 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer augezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 919 vom\n28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n5. August 1999 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}