{"id":"bgbl2-2002-12-8","kind":"bgbl2","year":2002,"number":12,"date":"2002-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/12#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-12-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_12.pdf#page=26","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"MPRI Inc.\" (Nr. DAJA16-01-F-5000)","law_date":"2002-02-21T00:00:00Z","page":758,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „MPRI Inc.“\n(Nr. DAJA16-01-F-5000)\nVom 21. Februar 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. August\n2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „MPRI\nInc.“ (Nr. DAJA16-01-F-5000) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach\nNummer 1 Buchstabe o der Korrekturvereinbarung vom 14. Dezember 2001\n(BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend\nzum 29. Juni 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. Februar 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 28. August 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 909 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend\ndie Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unterneh-\nmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „MPRI Inc.“ einen Vertrag auf\nBasis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-23F-9814H, Delivery Order Num-\nmer DAJA16-01-F-5000 über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das\nEuropean Senior Leadership Forum und den Oberbefehlshaber des 7th Army Training\nCommand abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „MPRI Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünsti-\ngungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten\nkönnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine\nVereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nzu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „MPRI Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages zur Bereitstellung von\nAnalytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002             759\nUnterstützung des European Senior Leadership Forums und des Oberbefehlshabers\ndes 7th Army Training Command mit der Sammlung von Informationen, Entwicklung\nvon Konzepten und Zielen, Erstellung von zeitgerechten und umfassenden Empfehlun-\ngen, Einleitung von Veränderungsprozessen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: Senior Leader Program Coordinator (Anhang III.b.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von\nmit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen\nund nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch\nder Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „MPRI Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich\nfür die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.\nArtikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet keine\nAnwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-\nschrift Nummer GS-23F-9814H, Delivery Order Nummer DAJA16-01-F-5000 zwischen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „MPRI\nInc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie\ntritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen\nnach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nach-\nfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer\nLaufzeit vom 1. Dezember 2000 bis 30. November 2001 ist dieser Vereinbarung bei-\ngefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt\ndie Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Dezember 2000 in Kraft\ntritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer augezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 909 vom\n28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n1. Dezember 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}