{"id":"bgbl2-2002-12-6","kind":"bgbl2","year":2002,"number":12,"date":"2002-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/12#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_12.pdf#page=22","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Science Application International Corporation\" (Nr. EP21)","law_date":"2002-02-21T00:00:00Z","page":754,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Application International Corporation“\n(Nr. EP21)\nVom 21. Februar 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n6./22. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unterneh-\nmen „Science Application International Corporation“ (Nr. EP21) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach Nummer 1 Buchstabe n der Korrekturverein-\nbarung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend\nzum 29. Juni 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. Februar 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 22. August 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nr. 916 vom 6. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend\ndie Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unter-\nnehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Science Application Inter-\nnational Corporation“ einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift\nNummer GS-35F-4461G, BPA N68939-97-A-0020, Task Order EP21 über die Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für das United States Air Forces Europe,\nOperational Weather Squadron abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „Science Application International Corporation“ zur Erleichterung seiner\nTätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Science Application International Corporation“ wird im Rahmen\nseines Vertrages zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der\nBundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Ame-\nrika folgende Dienstleistungen erbringen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002          755\nUnterstützung des United States Air Forces Europe, Operational Weather Squadron\nmit der Beschaffung und Verwaltung der Geräteausstattung, der Computerhardware\nund -software und der Kommunikationsvorrichtungen für die Air Force Weather\nStandard Systeme in Unterstützung der weltweiten Operationen. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: Training Specialist (Anhang IV.a.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von\nmit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen\nund nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch\nder Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „Science Application International Corporation“ wird in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-\nschrift Nummer GS-35F-4461G, BPA N68939-97-A-0020, Task Order EP21 zwischen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Science\nApplication International Corporation“ über die Erbringung der unter Nummer 1\ngenannten Dienstleistungen endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Aus-\nwärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausge-\ngangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt\nwird. Eine Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. Sep-\ntember 2001 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des\nVertrags unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Oktober 2000 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 916 vom\n6. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n1. Oktober 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}