{"id":"bgbl2-2002-12-13","kind":"bgbl2","year":2002,"number":12,"date":"2002-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/12#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-12-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_12.pdf#page=34","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Logicon Syscon, Inc.\" (Nr. 0139 (EUCOM 01-01))","law_date":"2002-02-25T00:00:00Z","page":766,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Oktober 1998 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 917 vom\n28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n1. Oktober 1998 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Logicon Syscon, Inc.“\n(Nr. 0139 (EUCOM 01-01))\nVom 25. Februar 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n2./22. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Logicon Syscon, Inc.“ (Nr. 0139 (EUCOM 01-01)) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach Nummer 1 Buchstabe i der Korrekturvereinbarung vom\n14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend\nzum 29. Juni 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 25. Februar 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002            767\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 22. August 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 920 vom 2. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend\ndie Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unterneh-\nmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Logicon Syscon, Inc.“ einen\nVertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DASW01-99-D-0016,\nDelivery Order 0139 (EUCOM-01-01) über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleis-\ntungen für das Joint Analytical Support Program des United States European Command\nabgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „Logicon Syscon, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nerhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Logicon Syscon, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages zur Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nUnterstützung des United States European Command mit der Bereitstellung von\nDienstleistungen für das Joint Analytical Support Program, Office of Operations\nResearch and Analysis im Bereich der Analyse von Militäroperationen, Einsätzen und\nStreitkräften sowie deren Bereitschaft und Vorbereitungsangelegenheiten. Dieser\nVertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Management Analyst (Anhang II.t.) und\nSenior Military Analyst (Anhang II.a.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von\nmit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen\nund nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch\nder Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „Logicon Syscon, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-\nschrift Nummer DASW01-99-D-0016, Delivery Order 0139 (EUCOM-01-01) zwischen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Logicon\nSyscon, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen\nendet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens\nzwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung\neine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit\neiner Laufzeit vom 19. Mai 2001 bis 30. September 2001 ist dieser Vereinbarung bei-\ngefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt\ndie Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit."]}