{"id":"bgbl2-2002-12-12","kind":"bgbl2","year":2002,"number":12,"date":"2002-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/12#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-12-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_12.pdf#page=32","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Scientific Research Corporation\" (Nr. 97-0017.04)","law_date":"2002-02-25T00:00:00Z","page":764,"pdf_page":32,"num_pages":2,"content":["764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 14. November 2000 in Kraft\ntritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 902 vom\n2. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n14. November 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Scientific Research Corporation“\n(Nr. 97-0017.04)\nVom 25. Februar 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n28. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Scientific Research Corporation“ (Nr. 97-0017.04) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach Nummer 1 Buchstabe b der Korrekturvereinbarung vom\n14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend\nzum 29. Juni 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 25. Februar 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002           765\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 28. August 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika Nr. 917 vom 28. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend\ndie Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unter-\nnehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „Scientific Research Corporation“\neinen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer F08635-97-D-0017,\nTask Order 97-0017.04 über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das\nHeadquaters European Command abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „Scientific Research Corporation“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Be-\nfreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Scientific Research Corporation“ wird im Rahmen seines Vertrages\nzur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nDienstleistungen erbringen:\nUnterstützung des Headquarters European Command mit dem Herausarbeiten von\nDaten aus den Systemen der automatischen Identifikationstechnologie (AIT); Entwick-\nlung, Konfiguration, Test und Bestätigung analytischer Modelle und Verwendung von\nTestdaten zur Bestätigung und Anerkennung von Modellen; Analyse der Verteilung und\nder dafür verwendeten automatisierten Informationssysteme, welche an den Ablauf\nder Verteilung im gemeinsamen Kommandobereich (JTD) gekoppelt sind oder ein Teil\ndesselben sind; Analyse gemeinsamer Abläufe und Vorgänge. Dieser Vertrag umfasst\ndie folgenden Tätigkeiten: Senior Analyst und Subject Matter Expert (Anhang II. m.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeit von\nmit Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und\nnach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der\nNummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „Scientific Research Corporation“ wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-\nschrift Nummer F08635-97-D-0017, Task Order 97-0017.04 zwischen der Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Scientific Research Cor-\nporation“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet.\nSie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei\nWochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine\nnachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit\neiner Laufzeit vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 2002 ist dieser Vereinbarung\nbeigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen\nAmt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit."]}