{"id":"bgbl2-2002-12-11","kind":"bgbl2","year":2002,"number":12,"date":"2002-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/12#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-12-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_12.pdf#page=30","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"ACS Defense, Inc.\" (Nr. K-01-01-BK-0043)","law_date":"2002-02-25T00:00:00Z","page":762,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes auf der Haager Friedenskonferenz\nam 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommens\nzur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle\nVom 21. Februar 2002\nDie B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat der Regierung der Niederlande\nals Verwahrer am 7. September 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der\nR e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik\nJugoslawien mit Wirkung vom 11. April 1992 durch das Abkommen vom 29. Juli\n1899 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (RGBl. 1901 S. 393)\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n14. Oktober 1970 (BGBl. II S. 1065) und 25. November 1998 (BGBl. II S. 3012).\nBerlin, den 21. Februar 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“\n(Nr. K-01-01-BK-0043)\nVom 25. Februar 2002\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n2./20. August 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„ACS Defense, Inc.“ (Nr. K-01-01-BK-0043) geschlossen worden. Die Vereinba-\nrung ist nach Nummer 1 Buchstabe l der Korrekturvereinbarung vom 14. Dezem-\nber 2001 (BGBl. 2002 II S. 126) rückwirkend\nzum 29. Juni 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 25. Februar 2002\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002            763\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 20. August 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 902 vom 2. August 2001 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 betreffend\ndie Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten Unterneh-\nmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ einen Ver-\ntrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-35F-4039G, Blanket\nPurchase Agreement GS01K00BKM0014, Task Order K-01-01-BK-0043 abgeschlossen\nüber die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für den United States European\nCommand im Bereich des Nachrichtenwesens, der Überwachung und der Aufklärung.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „ACS Defense, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten\nkönnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine\nVereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nzu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages zur Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nUnterstützung des United States European Command mit der Bereitstellung von\nDesign, Entwicklung und Technik und mit der Einführung von Strukturen und Konzep-\nten im Bereich des Nachrichtenwesens, der Überwachung und Aufklärung. Dieser Ver-\ntrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Engineer/Senior Intelligence Systems\nAnalyst (Anhang II.l.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von\nmit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen\nund nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch\nder Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-\nschrift Nummer GS-35F-4039G, Blanket Purchase Agreement GS01K00BKM0014,\nTask Order K-01-01-BK-0043 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn\ndem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nvorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 14. November 2000 bis\n14. November 2002 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\ndes Vertrags unverzüglich mit."]}