{"id":"bgbl2-2002-12-1","kind":"bgbl2","year":2002,"number":12,"date":"2002-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen","law_date":"2002-03-26T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["734   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 24. August 2000\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nVom 26. März 2002\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Berlin am 24. August 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom\nVermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2 in Kraft\ntritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. März 2002\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002                         735\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nDie Bundesrepublik Deutschland                      5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grund-\nstücken,\nund\neinschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgen-\ndie Republik Österreich –\nden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).\nvon dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen        (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im\ndurch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und ihre     Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des\nZusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu festigen –             Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren\nStelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertrags-\nsind wie folgt übereingekommen:                                staaten teilen einander, soweit für die Abkommensanwendung\nerforderlich, am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuerge-\nsetzen eingetretenen Änderungen mit.\nArtikel 1\nPersönlicher Geltungsbereich                                                 Artikel 3\nDieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertrags-                     Allgemeine Begriffsbestimmungen\nstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.\n(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang\nnichts anderes erfordert,\nArtikel 2                           a) bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere\nUnter das Abkommen fallende Steuern                      Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Bundes-\nrepublik Deutschland oder die Republik Österreich;\n(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhe-\nbung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für        b) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das\nRechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaf-        Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an\nten erhoben werden.                                                  das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens,\nseines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule,\n(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle         in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung\nSteuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen                 mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvor-\noder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben            schriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum\nwerden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Ver-           Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirt-\näußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der               schaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Res-\nLohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszu-                 sourcen ausübt;\nwachs.\nc) bedeutet der Ausdruck „Republik Österreich“ das Hoheits-\n(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt,         gebiet der Republik Österreich;\ngehören insbesondere\nd) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesell-\na) in der Bundesrepublik Deutschland:                                schaften und alle anderen Personenvereinigungen;\n1. die Einkommensteuer,                                      e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen\n2. die Körperschaftsteuer,                                       oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische\nPersonen behandelt werden;\n3. die Gewerbesteuer und\nf)  bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertrags-\n4. die Grundsteuer,                                              staats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je\neinschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgen-       nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertrags-\nden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);                           staat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unterneh-\nmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Per-\nb) in der Republik Österreich:                                       son betrieben wird;\n1. die Einkommensteuer,                                      g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beför-\n2. die Körperschaftsteuer,                                       derung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem\nUnternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem\n3. die Grundsteuer,\nVertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder\n4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben      Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen\nund                                                          Vertragsstaat betrieben;","736                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002\nh) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“                                                         Artikel 5\naa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland                                              Betriebsstätte\nalle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bun-            (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck\ndesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Perso-     „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die\nnen, Personengesellschaften und anderen Personen-          Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt\nvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik          wird.\nDeutschland geltenden Recht errichtet worden sind;\n(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere:\nbb) in Bezug auf die Republik Österreich\na) einen Ort der Leitung,\n1. jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit\nb) eine Zweigniederlassung,\nder Republik Österreich besitzt;\nc) eine Geschäftsstelle,\n2. jede juristische Person, Personengesellschaft und\nandere Personenvereinigung, die nach dem in der        d) eine Fabrikationsstätte,\nRepublik Österreich geltenden Recht errichtet wor-\ne) eine Werkstätte und\nden ist;\nf)  ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch\ni)   bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“\noder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschät-\naa) in der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministe-            zen.\nrium der Finanzen oder die Behörde, auf die es seine\n(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine\nBefugnisse delegiert hat,\nBetriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.\nbb) in der Republik Österreich: den Bundesminister für\n(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti-\nFinanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.\nkels gelten nicht als Betriebsstätten:\n(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertrags-\na) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung\nstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,\noder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens\njeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die\nbenutzt werden;\nihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates\nüber die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die        b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die\nBedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuer-                  ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung\nrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck               unterhalten werden;\nnach anderem Recht dieses Staates hat.\nc) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die\nausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein\nArtikel 4                                   anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;\nAnsässige Person                            d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\nZweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder\n(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine\nWaren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;\nin einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach\ndem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres       e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\nständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder              Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig-\neines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und um-             keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine\nfasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und andere           Hilfstätigkeit darstellen;\njuristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Ausdruck um-\nf)  eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem\nfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Ein-\nZweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a\nkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat\nbis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass\ngelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.\ndie sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen\n(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Ver-            Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine\ntragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:                                 Hilfstätigkeit darstellt.\na) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über        (5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Ver-\neine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staa-    treters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und\nten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem    besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des\nStaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und          Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Voll-\nwirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensin-      macht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeach-\nteressen);                                                       tet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat\nfür alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätig-\nb) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person\nkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten\nden Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie\nbeschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die,\nin keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt\nwürden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt,\nsie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhn-\ndiese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer\nlichen Aufenthalt hat;\nBetriebsstätte machen.\nc) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staa-\n(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt,\nten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat\nals habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es\nansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;\ndort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder\nd) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines        einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Per-\nder Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der         sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.\nVertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Ein-\n(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige\nvernehmen zu regeln.\nGesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell-\n(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in    schaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist\nbeiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat         oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere\nansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftslei-       Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaf-\ntung befindet.                                                        ten zur Betriebsstätte der anderen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002                               737\nArtikel 6                             die Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung von Wirt-\nschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steu-\nEinkünfte aus unbeweglichem Vermögen\nerrecht des Vertragsstaats, in dem die Betriebsstätte gelegen ist,\n(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person    den Einkünften des Gesellschafters aus dieser Betriebsstätte\naus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus          zugerechnet werden.\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im ande-\n(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti-\nren Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.\nkeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die\n(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeu-           Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses\ntung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in           Artikels nicht berührt.\ndem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das\nZubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote                                              Artikel 8\nInventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für\ndie die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten,                               Seeschifffahrt, Binnen-\nNutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf                                   schifffahrt und Luftfahrt\nveränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder             (1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr-\ndas Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und            zeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertrags-\nanderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht         staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen\nals unbewegliches Vermögen.                                           Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.\n(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung,        (2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnen-\nder Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der           schifffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert\nNutzung unbeweglichen Vermögens.                                      werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbe-        des Unternehmens befindet.\nweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus              (3) Für Zwecke dieses Artikels beinhalten die Begriffe „Gewin-\nunbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständi-            ne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im\ngen Arbeit dient.                                                     internationalen Verkehr“ und „Gewinne aus dem Betrieb von\nSchiffen, die der Binnenschifffahrt dienen“, auch die Einkünfte\nArtikel 7                             aus der\nUnternehmensgewinne                             a) gelegentlichen Vercharterung von Seeschiffen oder Luftfahr-\nzeugen und\n(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen\nnur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unter-         b) Einkünfte aus der Nutzung oder Vermietung von Containern\nnehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine             (einschließlich Trailer und zugehöriger Ausstattung, die dem\ndort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine                Transport der Container dient),\nTätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unter-       wenn diese Einkünfte den im Absatz 1 genannten Gewinnen\nnehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur inso-           zugerechnet werden können.\nweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.\n(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung\n(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit       eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord\nim anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstät-       eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem\nte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Ver-          der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen\ntragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die         vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig\nsie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche        ist, die das Schiff betreibt.\nTätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selb-\nständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem              (5) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem\nUnternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig         Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen\ngewesen wäre.                                                         Betriebsstelle.\n(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden                                     Artikel 9\ndie für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, ein-\nschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwal-                                 Verbundene Unternehmen\ntungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem           (1) Wenn\nStaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden\na) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mit-\nsind.\ntelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapi-\n(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer              tal eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt\nBetriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der                 ist oder\nGesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu\nb) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Ge-\nermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat\nschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter-\ndie zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung\nnehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des\nermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart\nanderen Vertragsstaats beteiligt sind\nsein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels\nübereinstimmt.                                                        und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmänni-\nschen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder aufer-\n(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für\nlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen,\ndas Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zuge-\ndie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden,\nrechnet.\nso dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese\n(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der        Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht\nBetriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe         erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet\nArt zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür         und entsprechend besteuert werden.\nbestehen, anders zu verfahren.\n(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unter-\n(7) Dieser Artikel gilt auch für die Einkünfte aus der Beteiligung nehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entspre-\nan einer Personengesellschaft. Er erstreckt sich auch auf Vergü-      chend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Ver-\ntungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von         tragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es\nder Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für  sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unter-","738                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002\nnehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwi-     fen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im\nschen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die         anderen Staat besteuert werden.\ngleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen mitein-\n(2) Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbetei-\nander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine ent-\nligung einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters\nsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen\naus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiari-\nSteuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen\nschen Darlehen und Gewinnobligationen dürfen jedoch auch in\ndieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls wer-\ndem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht die-\nden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander\nses Staates besteuert werden.\nkonsultieren.\n(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“\nArtikel 10                           bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die\nDividenden                            Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder\nmit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet\n(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige      sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und\nGesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person    aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgel-\nzahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.                  der und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete\n(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat,  Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der\nin dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist,     Ausdruck „Zinsen“ umfasst nicht die in Artikel 10 behandelten\nnach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer        Einkünfte.\ndarf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine          (4) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,\nin dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht über-    wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte\nsteigen:                                                          im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine\na) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der       gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte\nNutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Perso-    oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Ein-\nnengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom  richtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt\nHundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesell-     werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrich-\nschaft verfügt;                                               tung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Arti-\nkel 14 anzuwenden.\nb) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen\nanderen Fällen.                                                  (5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend,\nwenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist.\nDieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in\nHat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er\nBezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt wer-\nin einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertrags-\nden.\nstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die\n(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“     Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der\nbedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genuss-         Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden\nscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die     und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen,\nnach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesell-      so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die\nschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleich- Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.\ngestellt sind. Der Ausdruck „Dividenden“ umfasst auch Einkünfte\neines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller     (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe-\nGesellschafter, Einkünfte aus partiarischen Darlehen, Gewinnob-   rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten\nligationen und ähnliche Vergütungen, wenn sie nach dem Recht      besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen,\ndes Staates, aus dem sie stammen, bei der Ermittlung des          gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag,\nGewinns des Schuldners nicht abzugsfähig sind, sowie Aus-         den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehun-\nschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.        gen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren\nBetrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende\n(4) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,    Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter\nwenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte     Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom-\nim anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende      mens besteuert werden.\nGesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine\ndort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch\neine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung,                              Artikel 12\nfür die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser                              Lizenzgebühren\nBetriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist\nArtikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.                     (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und\nan eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt wer-\n(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft den, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur\nGewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf     im anderen Staat besteuert werden.\ndieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten\nDividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an          (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzge-\neine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder        bühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung\ndass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden,      oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an litera-\ntatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte    rischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein-\noder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft     schließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken,\neiner Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen,         Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfah-\nselbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschüt-    ren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder\nteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten  wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.\nGewinnen oder Einkünften bestehen.                                   (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver-\ntragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertrags-\nArtikel 11                           staat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche\nTätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine\nZinsen\nselbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung\n(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine    ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenz-\nim anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dür-    gebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002                           739\noder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7                                    Artikel 14\nbeziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.\nSelbständige Arbeit\n(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat        (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person\nstammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige       aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit\nPerson ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne       bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei\nRücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder  denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Aus-\nnicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste übung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Ver-\nEinrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzge-   fügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Ver-\nbühren für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung  fügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert\neingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste    werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung\nEinrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren      zugerechnet werden können.\nals aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die\nfeste Einrichtung liegt.                                             (2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die\nselbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstleri-\n(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe-        sche, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die\nrechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten        selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,\nbesondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzge-       Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.\nbühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den\nBetrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese\nBeziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den                                Artikel 15\nletzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der überstei-                           Unselbständige Arbeit\ngende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und\n(1) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 20 dürfen Gehälter, Löhne\nunter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses\nund ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat\nAbkommens besteuert werden.\nansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in die-\nsem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im\nArtikel 13                           anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt,\nGewinne aus der                          so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat\nVeräußerung von Vermögen                        besteuert werden.\n(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person     (2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in\naus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des          einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Ver-\nArtikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im tragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erst-\nanderen Staat besteuert werden.                                   genannten Staat besteuert werden, wenn\n(2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen       a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger\nAnteilen an einer Gesellschaft, deren Aktivvermögen überwie-          als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält\ngend aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragsstaat                und\nbesteht, dürfen in diesem Staat besteuert werden.                 b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit-\n(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens,             geber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig\ndas Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unterneh-      ist, und\nmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das   c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer\nzu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertrags-      festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im\nstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen          anderen Staat hat.\nArbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließ-\nlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen       (3) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes 2 Buch-\nBetriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder     stabe b finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im\neiner solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im ande-  Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, wenn sich der Arbeit-\nren Staat besteuert werden.                                       nehmer im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage\nwährend des betreffenden Kalenderjahrs aufhält.\n(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luft-\nfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von     (4) Für Zwecke dieses Artikels gilt die Arbeit im anderen Ver-\nSchiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem   tragsstaat nur dann als ausgeübt, wenn die Vergütungen in Über-\nVermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge       einstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat\ndient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem   besteuert worden sind.\nsich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unterneh-        (5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti-\nmens befindet.                                                    kels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord\n(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden        eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen\nAbsätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem      Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Bin-\nVertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig    nenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteu-\nist.                                                              ert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftslei-\ntung des Unternehmens befindet.\n(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat\nwährend mindestens fünf Jahren ansässig war und die im ande-         (6) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Person\nren Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht   1. in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz\ndas Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen an Gesell-          und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren\nschaften nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der      Arbeitsort hat und\nPerson einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Ansässigkeits-\n2. täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt\nwechsel zu besteuern. Besteuert der erstgenannte Vertragsstaat\n(Grenzgänger).\nbei Wegzug einer in diesem Staat ansässigen natürlichen Person\nden Vermögenszuwachs, so wird bei späterer Veräußerung der           (7) Beiträge, die für eine in einem Vertragsstaat unselbständig\nAnteile, wenn der daraus erzielte Gewinn in dem anderen Staat     tätige Person an eine in dem anderen Vertragsstaat errichtete\ngemäß Absatz 5 besteuert wird, dieser Staat bei der Ermittlung    und dort steuerlich anerkannte Einrichtung der Krankheits- und\ndes Veräußerungsgewinns als Anschaffungskosten den Betrag         Altersvorsorge geleistet werden, sind in dem erstgenannten\nzugrunde legen, den der erstgenannte Staat im Zeitpunkt des       Staat bei der Ermittlung des von der Person zu versteuernden\nWegzugs als Erlös angenommen hat.                                 Einkommens in der gleichen Weise, unter den gleichen Bedin-","740                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002\ngungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge an in                                     Artikel 18\ndiesem erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Einrichtungen\nRuhegehälter, Renten\nder Krankheits- und Altersvorsorge, sofern\nund ähnliche Zahlungen\na) die Person unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht in\ndiesem Staat ansässig war und bereits Beiträge an die Ein-       (1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhe-\nrichtungen der Krankheits- und Altersvorsorge entrichtete,    gehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem ande-\nund                                                           ren Vertragsstaat, so dürfen diese Bezüge nur im erstgenannten\nStaat besteuert werden.\nb) die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats festgestellt\nhat, dass die Einrichtung der Krankheits- und Altersvorsorge     (2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person\nallgemein denjenigen Einrichtungen entspricht, die in diesem  aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertrags-\nStaat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt sind.       staats erhält, dürfen abweichend von vorstehendem Absatz 1 nur\nin diesem anderen Staat besteuert werden.\nFür die Zwecke dieses Absatzes\n(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Ver-\na) bedeutet „Einrichtung der Krankheitsvorsorge“ jede Einrich-    tragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem\ntung, bei der die unselbständig tätige Person und ihre        anderen Vertragsstaat ansässige Person für einen Schaden zahlt,\nAngehörigen im Fall einer krankheitsbedingten vorüberge-      für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung\nhenden Unterbrechung ihrer unselbständigen Arbeit zum         eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach ver-\nEmpfang von Leistungen berechtigt sind;                       sorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, oder der als Folge\nb) bedeutet „Einrichtung der Altersvorsorge“ eine Einrichtung,    von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung oder des\nan der die Person teilnimmt, um sich im Hinblick auf die in   Wehr- oder Zivildiensts entstanden ist (einschließlich Wiedergut-\ndiesem Absatz erwähnte unselbständige Arbeit Ruhestands-      machungsleistungen), dürfen abweichend von Absatz 1 nur im\neinkünfte zu sichern;                                         erstgenannten Staat besteuert werden.\nc) ist eine „Einrichtung der Krankheits- und Altersvorsorge“ in      (4) Der Begriff „Rente“ bedeutet bestimmte Beträge, die regel-\neinem Staat für steuerliche Zwecke anerkannt, wenn hin-       mäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während\nsichtlich der an diese Einrichtungen geleisteten Beiträge     eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund\nSteuerentlastungen zu gewähren sind.                          einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegen-\nleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene\nLeistung vorsieht.\nArtikel 16\n(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder,\nAufsichtsrats- und\ndie eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im\nGeschäftsführervergütungen\nanderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem ande-\n(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähn-    ren Staat von der Steuer befreit. Das gilt nicht, soweit die Unter-\nliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person haltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung des\nin ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwal-     steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten\ntungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertrags-    abzugsfähig sind; Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen\nstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.     Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung.\n(2) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Vergütungen, die\neine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft                              Artikel 19\nals Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied einer Gesell-\nschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, im                          Öffentlicher Dienst\nanderen Staat besteuert werden.                                      (1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem\nVertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer\nArtikel 17                           anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staa-\ntes an eine natürliche Person für diesem Staat, einer seiner\nKünstler und Sportler                       Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person\n(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die  des öffentlichen Rechts geleistete Dienste gezahlt werden, dür-\neine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie    fen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen\nBühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker,      dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden,\noder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich   wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür-\nausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert wer-     liche Person in diesem Staat ansässig ist und\nden. Ungeachtet auch des Artikels 12 dürfen Vergütungen jeder     a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder\nArt, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des\nNamens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser    b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig gewor-\nPerson gezahlt werden, im anderen Staat auch dann besteuert           den ist, um die Dienste zu leisten.\nwerden, wenn dort keine persönliche Tätigkeit ausgeübt wird.\n(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner\nEntsprechendes gilt für Einkünfte aus der Duldung von Aufzeich-\nGebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person\nnungen und Übertragungen von künstlerischen und sportlichen\ndes öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person\nDarbietungen durch Rundfunk und Fernsehen.\nfür diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer\n(2) Fließen Einkünfte der in Absatz 1 genannten Art nicht dem  anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete\nKünstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu,   Dienste gezahlt werden, dürfen abweichend von Artikel 18 nur in\nso dürfen deren Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 12, 14 und 15 diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter dürfen\nin dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen.       jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die\nnatürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staats-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von\nangehöriger dieses Staates ist.\nKünstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten\nTätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder über-       (3) Auf Vergütungen für Dienstleistungen und Ruhegehälter,\nwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder         die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines\neinem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften       Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder\noder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unter-    einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses\nstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Ver-  Staates erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzu-\ntragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.      wenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002                        741\n(4) Dieser Artikel gilt auch für Löhne, Gehälter und ähnliche  besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen\nVergütungen (sowie für Ruhegehälter), die an natürliche Perso-    Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.\nnen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem\n(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat\nDeutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) und anderen\nansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.\nähnlichen, von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten\nim gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Einrichtungen\ngeleistet werden, vorausgesetzt, dass diese Zahlungen in dem                                   Artikel 23\nVertragsstaat, aus dem sie stammen, der Besteuerung unter-                       Vermeidung der Doppelbesteuerung\nliegen.\n(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen\nPerson wird die Steuer wie folgt festgesetzt:\nArtikel 20\na) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer-\nGastprofessoren und -lehrer,\nden die Einkünfte aus der Republik Österreich sowie die in\nStudenten und Auszubildende\nder Republik Österreich gelegenen Vermögenswerte ausge-\n(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Ver-      nommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Öster-\ntragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines         reich besteuert werden dürfen und nicht unter Buchstabe b\nMuseums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Ver-        fallen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das\ntragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches          Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögens-\nin diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur       werte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Ein-\nAusübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder         künfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Für Einkünf-\nzur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung         te aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen\naufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort       nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepu-\nunmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig      blik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an\nwar, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit     eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Öster-\nbezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt,          reich ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital\ndass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen           zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen\nwerden.                                                               Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der\nausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.\n(2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der\nsich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur       Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der\nAusbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist      Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls\noder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat     Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls\nansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Aus-      solche gezahlt werden würden, nach den vorhergehenden\nbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert         Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen\nwerden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses           wären.\nStaates stammen.                                                  b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden\nEinkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut-\nArtikel 21                               schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer\nSteuern die österreichische Steuer angerechnet, die nach\nAndere Einkünfte\nösterreichischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem\n(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person,      Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:\ndie in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen\naa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,\nohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert\nwerden.                                                               bb) Zinsen,\n(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweg-      cc) Lizenzgebühren,\nlichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzu-          dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Republik\nwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger                 Österreich besteuert werden dürfen,\nim anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine\ndort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch      ee) Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 5 in der Republik\neine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder             Österreich besteuert werden dürfen,\nVermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsäch-         ff) Vergütungen, die nach Artikel 16 Absatz 1 in der Repu-\nlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In           blik Österreich besteuert werden dürfen,\ndiesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.\ngg) Einkünfte, die nach Artikel 17 in der Republik Österreich\nbesteuert werden dürfen.\nArtikel 22\nc) Einkünfte oder Vermögen einer in der Bundesrepublik\nVermögen                                 Deutschland ansässigen Person, die nach dem Abkommen\n(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das            von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland\neiner in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im          auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Bundesrepublik\nanderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert          Deutschland bei der Festsetzung der Steuer für das übrige\nwerden.                                                               Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.\n(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer             (2) Bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person wird\nBetriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im   die Steuer wie folgt festgesetzt:\nanderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung   a) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person\ngehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für        Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte\ndie Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertrags-          oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bun-\nstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert            desrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die\nwerden.                                                               Republik Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c\ndiese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung\n(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Ver-\naus.\nkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt\ndienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser        b) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person\nSchiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat     Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 13 Absatz 2 und 17","742                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 in der Bundesrepublik Deutschland            Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Ver-\nbesteuert werden dürfen, so rechnet die Republik Österreich        pflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist\nauf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer            als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Ver-\nden Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland           pflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst-\ngezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf         genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden\njedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer          können.\nnicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik\n(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern\nDeutschland bezogenen Einkünfte entfällt.\njeder Art und Bezeichnung.\nc) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a,\ndie von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen                                      Artikel 25\nGesellschaft an eine in der Republik Österreich ansässige\nGesellschaft gezahlt werden und die bei Ermittlung der                                  Verständigungsverfahren\nGewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen               (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines\nworden sind, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestim-        Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer\nmungen des innerstaatlichen Rechts der Republik Österreich,        Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen\naber ungeachtet etwaiger nach diesem Recht abweichender            nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner-\nMindestbeteiligungserfordernisse, in der Republik Österreich       staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel\nvon der Besteuerung ausgenommen.                                   ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem\nd) Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich            sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 er-\nansässigen Person, die nach dem Abkommen von der                   fasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter-\nBesteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind,           breiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss inner-\ndürfen gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festset-      halb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme\nzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen             unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entspre-\nder Person einbezogen werden.                                      chenden Besteuerung führt.\n(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet\nArtikel 24                              und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung\nGleichbehandlung                              herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Ver-\nständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags-\n(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen\nstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entspre-\nVertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhän-\nchende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsrege-\ngenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder\nlung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der\nbelastender ist als die Besteuerung und die damit zusammen-\nVertragsstaaten durchzuführen.\nhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des ande-\nren Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht-          (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich\nlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden        bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung\nkönnen. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch           oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem\nfür Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.               Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam dar-\nüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden\n(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dür-\nwerden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.\nfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit\nzusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die                   (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur\nanders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit          Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absät-\nzusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige              ze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher\ndes betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbe-          Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweck-\nsondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder           mäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommis-\nunterworfen werden können.                                             sion durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen\nBehörden der Vertragsstaaten besteht.\n(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen\neines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im ande-          (5) Können Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Ausle-\nren Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unter-        gung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, von den\nnehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.         zuständigen Behörden nicht im Verständigungsverfahren nach\nden vorstehenden Absätzen dieses Artikels innerhalb einer Frist\nDiese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie\nvon 3 Jahren ab der Verfahrenseinleitung beseitigt werden, sind\neinen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen\nauf Antrag der Person im Sinne des Absatzes 1 die Staaten\nPersonen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigun-\nverpflichtet, den Fall im Rahmen eines Schiedsverfahrens ent-\ngen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu\nsprechend Artikel 239 EG-Vertrag vor dem Gerichtshof der\ngewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.\nEuropäischen Gemeinschaften anhängig zu machen.\n(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6 oder Arti-\nkel 12 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren\nArtikel 26\nund andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats\nan eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der                             Informationsaustausch\nErmittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen\nunter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im\ndie Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens\nerstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.\noder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend\nDementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines\ndie unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind,\nVertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansäs-\nsoweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem\nsigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ver-\nAbkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch\nmögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen\nArtikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Ver-\nwie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässi-\ntragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf\ngen Person zum Abzug zuzulassen.\nGrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften\n(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder       Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden\nteilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertrags-        (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)\nstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen                 zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Er-\ngehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten        hebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002                              743\nEntscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das           Im Fall einer Notifikation nach Buchstabe b kann die Republik\nAbkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder        Österreich vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem\nBehörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke ver-         Weg diese Einkünfte auf Grund dieses Abkommens entspre-\nwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen          chend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik\nGerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen,   Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz\nfalls die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats keine       wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf\nEinwendungen dagegen erhebt. Die weitere Übermittlung an            das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der zuständi-     rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht\ngen Behörde des anderen Vertragsstaats erfolgen.                    des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifika-\ntion erfüllt sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird von dem\n(2) Vorstehender Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als ver-\nRecht zur Notifikation nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach\npflichte er einen Vertragsstaat,\nInkrafttreten des Abkommens Gebrauch machen.\na) zur Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen\ndurchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungs-          (2) Der Ansässigkeitsstaat ist berechtigt, seine innerstaatlichen\npraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;       Rechtsvorschriften zur Abwehr von Steuerumgehungen anzu-\nwenden, um missbräuchlichen Gestaltungen oder unfairem\nb) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im         Steuerwettbewerb zu begegnen.\nüblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Ver-\ntragsstaats nicht beschafft werden können;                        (3) Wenn die vorstehenden Bestimmungen zur Doppelbe-\nsteuerung führen, konsultieren die zuständigen Behörden ein-\nc) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-,\nander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu\nGewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfah-\nvermeiden ist.\nren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre\npublic widerspräche.\nArtikel 29\nArtikel 27\nMitglieder diplomatischer Missionen\nErstattung der Abzugsteuern                                       und konsularischer Vertretungen\n(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden,       (1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte,\nZinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen          die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer\nVertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im             Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den all-\nAbzugsweg (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht des erst-      gemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer\ngenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem              Übereinkünfte zustehen.\nnach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch\ndieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg (an der                (2) Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat wegen\nQuelle) erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu     der den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen\nerstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt          Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischen-\nwird oder entfällt.                                                 staatlicher Übereinkünfte zustehenden steuerlichen Vorrechte\n(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vier-     nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Ent-\nten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf        sendestaat zu.\nDividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte fol-         (3) Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 gilt eine natür-\ngenden Jahres eingereicht werden.                                   liche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer\n(3) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann       konsularischen Vertretung oder einer Ständigen Vertretung eines\neine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässig-       Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem\nkeit in dem anderen Vertragsstaat verlangen.                        dritten Staat gelegen ist, für Zwecke des Abkommens als eine im\nEntsendestaat ansässige Person, wenn sie\n(4) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Ein-\nvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebe-       a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus\nnenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen              Quellen außerhalb dieses Staates oder mit außerhalb dieses\nvorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.            Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und\nb) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich\nArtikel 28                                der Steuern von ihrem gesamten Einkommen oder vom\nAnwendung des                                 Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige\nAbkommens in bestimmten Fällen                          Personen.\n(1) Der Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung          (4) Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisa-\ndurch Steueranrechnung nach Artikel 23 und nicht durch Steuer-      tionen, ihre Organe oder Beamte sowie nicht für Mitglieder diplo-\nbefreiung nach dem genannten Artikel,                               matischer Missionen oder konsularischer Vertretungen eines\ndritten Staates und ihnen nahestehende Personen, die sich in\na) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unter-       einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Ver-\nschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder             tragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom\nverschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach          Vermögen wie dort ansässige Personen behandelt werden.\nArtikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren\nnach Artikel 25 regeln lässt und wenn auf Grund dieser unter-\nschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden                                      Artikel 30\nEinkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu\nniedrig besteuert würden.                                                               Nebenurkunden\nb) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Kon-             Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.\nsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres inner-\nstaatlichen Rechts der Republik Österreich auf diplomati-\nschem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen                               Artikel 31\nAbsatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistel-                               Inkrafttreten\nlung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige\nGestaltungen zum Missbrauch des Abkommens zu verhin-              (1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\ndern.                                                          urkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.","744               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002\n(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der              Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem\nRatifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten        Vertragsstaat veranlasst, in dem die Unterzeichnung des Abkom-\nanzuwenden                                                              mens erfolgte. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der\nVN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-\na) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden,\nrichtet, sobald dies vom Sekretariat der Vereinten Nationen\nZinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder\nbestätigt worden ist.\nnach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das\ndem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;\nArtikel 33\nb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab\ndem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf                                         Kündigung\ndas Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.             Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen,\n(3) Das zwischen der Republik Österreich und der Bundes-              jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines\nrepublik Deutschland am 4. Oktober 1954 unterzeichnete                  jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem                   Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem\nGebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie                anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündi-\nder Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des              gen. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des\nAbkommens vom 8. Juli 1992 findet ab dem Zeitpunkt nicht mehr           Einganges der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat. Im Fall\nAnwendung, in dem dieses Abkommen gemäß Absatz 2 dieses                 der Kündigung ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden\nArtikels Wirksamkeit erlangt.                                           a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden,\nZinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder\nnach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das\nArtikel 32\nauf das Kündigungsjahr folgt;\nRegistrierung\nb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab\nDie Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der                   dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten                das Kündigungsjahr folgt.\nGeschehen zu Berlin am 24. August 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nRoland Lohkamp\nFür die Republik Österreich\nDr. H e r b e r t K r a u s s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002                        745\nProtokoll\nDie Bundesrepublik Deutschland                (9) Z u A r t i k e l 17 A b s a t z 2\nund                          Es besteht Einverständnis, dass nach Absatz 2 der Gesamtbe-\ndie Republik Österreich                  trag der der „anderen Person“ zufließenden Vergütungen einer\nBruttoabzugsbesteuerung unterzogen werden darf, wobei dem\nhaben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwi-          Einkünfteempfänger (der „anderen Person“) das Recht auf Ent-\nschen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteue-         lastung von der Bruttoabzugsbesteuerung nach den Grundsät-\nrung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver-         zen einer Nettobesteuerung nach Maßgabe des Rechts des\nmögen am 24. August 2000 in Berlin die nachstehenden Bestim-       Quellenstaats zugestanden wird. Das Quellenbesteuerungsrecht\nmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:             besteht auch für solche Vergütungen, die auf Tätigkeiten der\nin Drittstaaten ansässigen Künstler und Sportler zurückzuführen\n(1) Z u d e n A r t i k e l n 2 b i s 19                           sind.\nDer Ausdruck „Gebietskörperschaften“ umfasst auf Seiten der\nBundesrepublik Deutschland die Länder und Gemeinden und auf        (10) Z u A r t i k e l 17 A b s a t z 3\nSeiten der Republik Österreich die Bundesländer und Gemein-        Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkör-\nden.                                                               perschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die\nMitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörper-\n(2) Z u A r t i k e l 5                                            schaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig\nsind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeits-\nEs besteht Einverständnis, dass im Fall verbundener Unterneh-\nstaat bestätigt wird.\nmen keines dieser Unternehmen als Vertreterbetriebsstätte eines\nanderen verbundenen Unternehmens behandelt wird, wenn die\njeweiligen – ohne dieses Einverständnis sonst zur Vertreterbe-     (11) Z u A r t i k e l 18 A b s a t z 3\ntriebsstätte führenden – Funktionen durch Ansatz angemessener      a) Zu den Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 gehören auch\nVerrechnungspreise, einschließlich eines diesem verbleibenden          Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten,\nGewinns, abgegolten werden.                                            Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.\nb) Die in dieser Bestimmung angeführten Bezüge sind bei Er-\n(3) Z u d e n A r t i k e l n 7 und 10\nmittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.\nEin stiller Gesellschafter wird wie ein Unternehmer behandelt,\nwenn mit seiner Einlage eine Beteiligung am Vermögen des\n(12) Z u A r t i k e l 24\nUnternehmens verbunden ist.\na) In der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen,\ndenen nach den Bestimmungen des Abkommens vom 4. Ok-\n(4) Z u A r t i k e l 13 A b s a t z 2                                 tober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bun-\nDie Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach der letzten,            desrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbe-\nvor der Veräußerung der Aktien und sonstigen Anteile zu erstel-        steuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und\nlenden Handelsbilanz.                                                  vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grund-\nsteuern Entlastung von der österreichischen Kommunalsteuer\nzu gewähren gewesen wäre, steht diese Entlastung auch\n(5) Z u d e n A r t i k e l n 13 und 18                                weiterhin so lange zu, wie Mitgliedstaaten der Europäischen\nWiederkehrende Bezüge, die auf der Veräußerung von Vermögen            Union auf Grund ihrer Doppelbesteuerungsabkommen mit\nberuhen, aber nur wegen der dabei eingehaltenen Rentenform             der Republik Österreich von dieser Abgabe entlastet werden.\nsteuerpflichtig sind, fallen stets unter Artikel 18.               b) Erleiden in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Per-\nsonen ab dem Wirtschaftsjahr 1990 (1989/90) Verluste in\n(6) Z u A r t i k e l 15 A b s a t z 2 und 3                           österreichischen Betriebsstätten, werden bis einschließlich\nEs besteht Einvernehmen, dass im Fall der in Absatz 3 erwähnten        des Wirtschaftsjahres 1997 (1996/97) entstandene Verluste\nArbeitnehmerüberlassung die „183-Tage-Klausel“ zur Anwen-              nach den Vorschriften des § 2a Absatz 3 des deutschen Ein-\ndung kommt. Die Wirkung der „183-Tage-Klausel“ geht nur dann           kommensteuergesetzes berücksichtigt. Ab der Veranlagung\nverloren, wenn das in einem Vertragsstaat ansässige arbeitneh-         1994 unterbleiben Hinzurechnungen gemäß § 2a Absatz 3\nmerüberlassende Unternehmen im anderen Vertragsstaat eine              dritter Satz des deutschen Einkommensteuergesetzes. So-\nBetriebsstätte unterhält, die die Vergütungen trägt.                   weit eine steuerliche Verwertung nach diesen Vorschriften\nin der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgenommen\nwerden kann, weil bereits Rechtskraft eingetreten und eine\n(7) Z u A r t i k e l 15 A b s a t z 4                                 Verfahrenswiederaufnahme wegen Ablaufs der Festset-\nEs besteht Einverständnis darüber, dass der Begriff „Vergütun-         zungsfrist nicht mehr möglich ist, ist eine Berücksichtigung in\ngen, wenn sie im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind“          der Republik Österreich im Wege des Verlustabzugs zulässig.\nsich auf jegliche Arbeit bezieht, die im anderen Vertragsstaat         Ab dem Wirtschaftsjahr 1998 (1997/98) entstehende Verluste\nsteuerlich erfasst worden ist. Durch die Bestimmung werden die         sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Betriebs-\nBesteuerungsrechte des Tätigkeitsstaats nicht eingeschränkt.           stättenstaat zu berücksichtigen. Die vorstehenden Rege-\nErfolgt eine Besteuerung im Tätigkeitsstaat erst im Nachhinein,        lungen sind nur insoweit wirksam, als dies nicht zu einer\nwird ein hierdurch ausgelöster Besteuerungskonflikt auf der            Doppelberücksichtigung der Verluste führt.\nGrundlage von Artikel 25 behandelt.\n(13) Z u A r t i k e l 26\n(8) Z u A r t i k e l 15 A b s a t z 6\nSoweit auf Grund dieses Abkommens nach Maßgabe des inner-\nAls Nähe der Grenze gilt die Lage in einer Zone von je 30 Kilome-  staatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt wer-\ntern beiderseits der Grenze.                                       den, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter","746                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002\nBeachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvor-                     gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und un-\nschriften:                                                                     befugte Bekanntgabe zu schützen.\na) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu-           (14) Z u A r t i k e l 27\nchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über               Diese Abkommensbestimmung hat klarstellenden Inhalt. Sie ist\ndie dadurch erzielten Ergebnisse.                                       nicht so auszulegen, dass hierdurch gegenüber der Republik\nb) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der      Österreich erstattungspflichtige Steuerabzugsverfahren ange-\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und              wendet werden könnten, die auf Grund von Doppelbesteue-\nVerhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung               rungsabkommen gegenüber anderen Staaten der Europäischen\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils             Union nicht erhoben werden dürfen.\ninnerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu\nbeachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die\n(15) Z u A r t i k e l 28\nnicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so\nist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist ver-            Eine „missbräuchliche Gestaltung“ ist eine solche, die im Hin-\npflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.               blick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich\nund unangemessen ist und ihre Erklärung in der Absicht der\nc) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person                Steuervermeidung findet. Sie liegt in Fällen vor, in denen der\nübermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen                 gewählte Weg nicht mehr sinnvoll erscheint, wenn man den\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung               abgabensparenden Effekt wegdenkt oder wenn er ohne das\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung              Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre.\nergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-          „Unfairer Steuerwettbewerb“ liegt vor, wenn eine Steuerpraxis\nlung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Be-               eines Vertragsstaats in einer Art und Weise gestaltet ist, dass sie\ntroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten                  im Sinne der einschlägigen Arbeiten in der OECD oder in der\nAuskunft zu erhalten, nach dem nationalen Recht des Ver-                Europäischen Union als schädlich eingestuft worden ist.\ntragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt\nwird.                                                                   (16) A u s l e g u n g d e s A b k o m m e n s\nd) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des                    Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die\nDatenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig und                   nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Muster-\nschuldhaft geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende               abkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und\nStelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann             vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung\nsich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung                 zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird. Die\nnicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermit-               Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der\ntelnde Stelle verursacht worden ist. Leistet die empfangende            nachstehenden Punkte:\nStelle Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die\nVerwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht                 a) alle Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-\nwurde, so ist die übermittelnde Stelle verpflichtet, der emp-               Muster oder dessen Kommentar;\nfangenden Stelle den geleisteten Schadensersatz, ein-                   b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;\nschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwen-\ndungen, zu erstatten.                                                   c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Ver-\ntragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die\ne) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu                           der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor\nlöschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt                  Inkrafttreten des Abkommens übermittelt worden ist;\nworden sind, nicht mehr erforderlich sind.\nd) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen\nf) Die übermittelnde und die empfangende Seite sind verpflich-                 Behörden nach Inkrafttreten des Abkommens geeinigt\ntet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-                   haben.\nnen Daten aktenkundig zu machen.\nDer OECD-Kommentar – der von Zeit zu Zeit überarbeitet wer-\ng) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-            den kann – stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Über-\ntet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam                  einkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar.\nGeschehen zu Berlin am 24. August 2000 in zwei Urschriften,\njede in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nRoland Lohkamp\nFür die Republik Österreich\nDr. H e r b e r t K r a u s s"]}