{"id":"bgbl2-2002-11-2","kind":"bgbl2","year":2002,"number":11,"date":"2002-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/11#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_11.pdf#page=40","order":2,"title":"Dritte Verordnung über Änderungen der Rheinpatentverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung","law_date":"2002-03-18T00:00:00Z","page":708,"pdf_page":40,"num_pages":18,"content":["708             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002\nDritte Verordnung\nüber Änderungen der Rheinpatentverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung\nVom 18. März 2002\nEs verordnet                                                     aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-\ngefügt:\n– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 8, Abs. 4, 5\nSatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der                 „2a. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt\nFassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I                       wird, wenn der nach § 23.04 Nr. 3 der\nS. 2026) das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                       Anlage erforderliche Nachweis der Taug-\nWohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundes-                              lichkeit nicht erneuert ist;“.\nministerium für Arbeit und Sozialordnung,                        bb) In Nummer 3 wird die Angabe „1 Satz 5“ durch\n– auf Grund des § 3 Abs. 4, 6 des Binnenschifffahrtsauf-               die Zahl „4“ ersetzt.\ngabengesetzes das Bundesministerium für Verkehr,                 cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nBau- und Wohnungswesen:\n„4. nach § 23.07 Nr. 2 bis 6 der Anlage die\nBetriebsform gewechselt wird, wenn vor-\nher ein Austausch der Besatzung nicht\nArtikel 1\nstattgefunden hat, die jeweiligen Ruhe-\nFolgende von der Zentralkommission für die Rhein-                         zeiten nicht eingehalten wurden oder der\nschifffahrt in Straßburg angenommenen Änderungen der                        Nachweis nach § 23.07 Nr. 7 der Anlage\nRheinpatentverordnung (BGBl. 1997 II S. 2174), zuletzt                      nicht geführt wird.“\ngeändert durch die Verordnung vom 20. Dezember                  b) In Absatz 3 Nr. 10 wird die Angabe „§ 23.01“ durch\n2000 (BGBl. 2000 II S. 1536), und der Rheinschiffs-                die Angabe „§ 23.01 Nr. 1 Satz 1 bis 3, 5, Nr. 2\nuntersuchungsordnung (BGBl. 1994 II S. 3822), zuletzt              Satz 4, 5, Nr. 3“ ersetzt.\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezem-\nber 2001 (BGBl. 2001 II S. 1702), werden hiermit auf dem        c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nRhein in Kraft gesetzt:                                            aa) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein\n1. Beschluss vom 31. Mai 2001 (2001-I-23) über die                     Komma ersetzt.\nÄnderung der Rheinpatentverordnung,                             bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:\n2. Beschlüsse vom 31. Mai 2001 (2001-I-20, 2001-I-22)                  „11. bei einem Austausch oder einer Verstär-\nüber die Änderung der Rheinschiffsuntersuchungs-                          kung der Besatzung dem Bordbuch eine\nordnung.                                                                  der nach § 23.08 Nr. 6 vorgeschriebenen\nDie Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.                            Unterlagen beiliegt.“\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 1 Satz 1,“\nArtikel 2                                    gestrichen.\nDie Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsunter-             bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-\nsuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl.1994 II                    gefügt:\nS. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\n„2a. ein Mitglied der Besatzung nicht ein-\nvom 21. Dezember 2001 (BGBl. 2001 II S. 1702), wird\nsetzen, wenn der nach § 23.04 Nr. 3 der\nwie folgt geändert:\nAnlage erforderliche Nachweis der Taug-\nlichkeit nicht erneuert ist;“.\n1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe „1 Satz 5“ durch\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                die Zahl „4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002                709\ndd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                             „4a. entgegen Artikel 7 Abs. 5 Nr. 2a ein Mit-\nglied der Besatzung einsetzt,“.\n„5. darf nach § 23.07 Nr. 2 bis 6 der Anlage die\nBetriebsform nur wechseln, wenn vorher           b) Absatz 4 Nr. 10 wird wie folgt geändert:\nein Austausch der Besatzung stattgefun-             aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nden hat oder die jeweiligen Ruhezeiten ein-\ngehalten wurden und der Nachweis nach                   „c) ein Mitglied der Besatzung entgegen Arti-\n§ 23.07 Nr. 7 der Anlage geführt wird.“                     kel 7 Abs. 2 Nr. 2a eingesetzt wird,“.\nbb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden\n2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:                                   Buchstaben d und e.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\naa) In Nummer 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n„11“ ersetzt.\n1. April 2002 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-        Artikel 2 und die Änderungen der Rheinschiffsunter-\ngefügt:                                           suchungsordnung am 1. Juli 2002 in Kraft.\nBerlin, den 18. März 2002\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nKurt Bodewig","710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002\nProtokoll 23\nErgänzungen der Rheinpatentverordnung\n– §§ 2.01, 2.02, 3.02 und 5.01 (2000-I-25)\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nzur Ergänzung der Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Rhein durch\npraktische Erkenntnisse und insbesondere durch die Einführung der Verpflichtung zur\nFunkbenutzung an Bord,\nauf Vorschlag ihres Ausschusses für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen,\nbeschließt die Änderungen der §§ 2.01 Nr. 1 und 3 Buchstabe b, 2.02 Nr. 1, 3.02 Nr. 2\nund 5.01 Nr. 1 der Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Rhein, die in der\nAnlage zu diesem Beschluss aufgeführt sind.\nDiese Änderungen treten am 1. April 2002 in Kraft.\nAnlage zu Protokoll 23\n1. § 2.01 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Wer das Große Patent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre alt und geeignet\nsein sowie mindestens vier Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft\nnachweisen, davon an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Bin-\nnenschifffahrt mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart oder\nmindestens ein Jahr als Bootsmann.\nDer Bewerber muss auch über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regio-\nnalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk verfügen.“\n2. § 2.01 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„b) höchstens bis zu zwei Jahren die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mitglied\neiner Decksmannschaft, wobei 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahrzeit gelten.“\n3. § 2.02 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Wer das Kleine Patent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre alt und geeignet\nsein sowie mindestens ein Jahr Fahrzeit an Bord eines Fahrzeuges mit Maschi-\nnenantrieb in der Binnenschifffahrt als Matrose oder Matrosen-Motorwart nach-\nweisen.\nDer Bewerber muss auch über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regio-\nnalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk verfügen.“\n4. § 3.02 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Dem Antrag sind beizufügen:\na) ein Licht- oder Passbild aus neuerer Zeit;\nb) ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein\ndarf. Bestehen danach Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige\nBehörde die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlan-\ngen; der Nachweis der Tauglichkeit kann auch mit einem gültigen, von der\nZentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannten Befähigungszeugnis\ngeführt werden, für das die gleichen Anforderungen wie nach Anlage B1\nund B2 sowie nach § 4.01 gelten;\nc) soweit erforderlich, der Nachweis über die Fahrzeit und die Streckenfahrten;\nd) eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses;\ne) soweit erforderlich, eine Kopie des Sprechfunkzeugnisses nach Anhang 5 der\nRegionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.“\n5. § 5.01 Nr.1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Patente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vor-\nschriften erteilt worden sind oder weitergalten, bleiben nach Maßgabe der bishe-\nrigen Vorschriften bis zur ersten Erneuerung des Tauglichkeitsnachweises gültig.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002             711\nProtokoll 20\nÄnderung der Untersuchungsordnung\n§ 24.04 Nr. 1 – Freibordberechnung für vor\ndem 01.04.1976 zugelassene Fahrzeuge\n(1982-II-31)\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nin dem Bestreben, den Sicherheitsstandard zu verbessern und gleiche Wettbewerbs-\nchancen zwischen Fahrzeugen verschiedenen Alters herzustellen,\nauf Vorschlag ihres Untersuchungsausschusses,\nI.\nbeschließt die Änderung des § 24.04 Nr. 1 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.\nDiese Änderung, die in der Anlage zu diesem Beschluss aufgeführt ist, gilt ab dem 1. Juli\n2002.\nII.\nbittet die Delegationen, das Schifffahrtsgewerbe möglichst bald in geeigneter Weise\ndarauf hinzuweisen, dass die Freistellung ausläuft, wonach „die Vergrößerung eines vor\ndem 1. April 1976 zugelassenen Fahrzeuges keinen Einfluss auf den festgesetzten\nFreibord hat, wenn durch die Verlängerung die Höhe und Länge des vorderen und des\nhinteren Sprunges sowie die Höhe und Breite der Aufbauten einschließlich der Lukensülle\nnicht verringert werden.“\nAnlage zu Protokoll 20\n§ 24.04 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 24.04\nSonstige Abweichungen\n1. Für Fahrzeuge, deren Mindestfreibord nach § 4.04 der am 31. März 1983 geltenden\nFassung festgesetzt wurde, kann die Untersuchungskommission auf Antrag des Eig-\nners den Freibord nach § 4.03 der am 1. Januar 1995 geltenden Fassung festsetzen.“","712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002\nProtokoll 22\nAnpassungen der Besatzungsvorschriften\n(1997-I-22)\nBeschluss\nDie Zentralkommission,\nim Hinblick darauf, dass die bestehenden Besatzungsvorschriften den Stand vor fünf-\nzehn Jahren wiedergeben und im Bereich der Binnenschifffahrt die technische Entwick-\nlung in der Zwischenzeit weiter fortgeschritten ist,\nin dem Interesse, die Ausbildung des nautischen Personals und insbesondere die der\nLeichtmatrosen (Schiffsjungen) an Bord zu fördern,\nzur Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten von Besatzungen, die auch außerhalb des\nRheins eingesetzt werden,\nzur Unterstützung der Kontrolle der Einhaltung der Besatzungsvorschriften,\nI.\nbeschließt die Neufassung des Kapitels 23, den § 24.05, die Änderung in der Anlage B\nund die neue Anlage K der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die in der Anlage zu\ndiesem Beschluss aufgeführt sind.\nDiese Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2002.\nII.\nbeauftragt ihren Ausschuss für Sozial-, Arbeits- und Berufsausbildungsfragen, die\nAnforderungen und notwendigen ergänzenden Bestimmungen für einen möglichen Ersatz\nder Ausnahmeregelung des § 23.15 durch eine auf dem gesamten Rhein anwendbare\nRegelung unter Einbezug des Schifffahrtsgewerbes und der Sozialpartner in der Binnen-\nschifffahrt durch die Arbeitsgruppe „Revision der Besatzungsvorschriften“ erarbeiten zu\nlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002                  713\nAnlage zu Protokoll 22\nKapitel 23 wird wie folgt gefasst:\n„K a p i t e l 23\nBesatzungen\n§ 23.01\nAllgemeines\n1. Die Besatzung, die sich nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahrenden Fahr-\nzeuge zu befinden hat, muss in allen Betriebsformen den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen.\nDie für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeuges vorgeschriebene Besatzung muss während der\nFahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung ist unzulässig.\nFahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z.B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchs-\ntens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten\nerreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung – Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation – fortsetzen, wenn an\nBord neben einem Inhaber des nach der Rheinpatentverordnung erforderlichen Patentes für die betreffende Strecke\nnoch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.\nDie Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindest-\nbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht\nzu gewährleisten.\n2. Jeder Rheinuferstaat oder Belgien kann bestimmen, dass seine Arbeitsschutzvorschriften auf die Rheinschiffe\nanwendbar sind, die in seinem Staat registriert sind. Nicht in einem Register eingetragene Schiffe unterstehen den\nRechtsvorschriften des Rheinuferstaates oder Belgiens, in dem das Unternehmen oder der Eigner seinen Hauptsitz\noder gesetzlichen Wohnsitz hat.\nAbweichend hiervon können die zuständigen Behörden der betroffenen Rheinuferstaaten und Belgiens bilateral\nvereinbaren, dass einzelne in dem einen Staat registrierte Schiffe unter die Vorschriften des anderen Staates fallen.\nWerdende Mütter/Wöchnerinnen dürfen während mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein.\nDavon müssen wenigstens sechs Wochen vor und wenigstens sieben Wochen nach der Niederkunft liegen.\n3. Für die Anwendung der §§ 23.05, 23.06 und 23.08 müssen auch die Fahr- und Ruhezeiten berücksichtigt werden,\ndie außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.\n4. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinander folgenden\nTagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischerei-\nschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.\n§ 23.02\nMitglieder der Besatzung – Befähigung\n1.  Mitglieder der Besatzung können sein: Decksmann, Leichtmatrose (Schiffsjunge), Matrose, Matrosen-Motorwart,\nBootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist.\n2.  Befähigung der Besatzungsmitglieder ist:\n2.1 beim Decksmann ein Mindestalter von 16 Jahren;\n2.2 beim Leichtmatrosen (Schiffsjungen) ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Lehrverhältnis\nmit Besuch einer Schifferberufsschule oder mit Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten\nFernkurs, der auf ein gleichwertiges Diplom vorbereitet;\n2.3 beim Matrosen\na) ein Mindestalter von 17 Jahren und\n– ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2.2 oder\n– eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder\n– eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung\noder\nb) ein Mindestalter von 19 Jahren und\neine Fahrzeit als Angehöriger der Decksmannschaft von mindestens drei Jahren; davon müssen mindestens ein\nJahr in der Binnenschifffahrt und zwei Jahre in der Binnenschifffahrt oder in der See-, Küsten- oder Fischerei-\nschifffahrt abgeleistet sein;","714             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002\n2.4 beim Matrosen-Motorwart\na) die Befähigung als Matrose und\neine von der zuständigen Behörde anerkannte, mit Erfolg abgelegte Prüfung als Matrosen-Motorwart\noder\nb) eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft und\nGrundkenntnisse in der Motorenkunde;\n2.5 beim Bootsmann\na) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose und\n– ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2.2 oder\n– eine andere mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder\n– eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung\noder\nb) ein erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Ausbildung nach Nr. 2.2 oder eine mit Erfolg abgelegte Ab-\nschlussprüfung nach einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Schifferberufsschule, wenn diese\nAusbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr einschließt\noder\nc) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose nach Nr. 2.3 Buchstabe b und\neine mit Erfolg abgelegte praxisbezogene Prüfung nach Anlage C Nr. 3.1 der Rheinpatentverordnung in Anwen-\ndung der Richtlinie nach § 1.05 der Rheinpatentverordnung zur Durchführung der Prüfung\noder\nd) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose nach Nr. 2.3 Buchstabe b;\n2.6 beim Steuermann\na) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann oder von mindestens drei\nJahren als Matrose nach Nr. 2.3 Buchstabe b\noder\nb) der Besitz eines auf Grund der Richtlinie 96/50/EG erteilten Schifferpatentes oder eines Schifferpatentes nach\nAnhang I der Richtlinie 91/672/EWG\noder\nc) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens vier Jahren und\nder Besitz eines dem Großen Patent gleichwertigen Befähigungszeugnisses für das Führen eines Schiffes auf\nBinnenschifffahrtsstraßen eines Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt\noder\nd) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens vier Jahren und\nder Besitz eines dem Großen Patent gleichwertigen und von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt\nnach § 3.05 Nr. 3 der Rheinpatentverordnung anerkannten Befähigungszeugnisses für das Führen eines\nSchiffes auf anderen Binnenschifffahrtsstraßen;\n2.7 beim Schiffsführer\ndas nach der Rheinpatentverordnung erforderliche Patent;\n2.8 beim Maschinisten\na) ein Mindestalter von 18 Jahren und\neine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metall-\nbranche\noder\nb) ein Mindestalter von 19 Jahren und\neine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosen-Motorwart auf einem Binnenschiff mit eigener Trieb-\nkraft.\n§ 23.03\nMitglieder der Besatzung – Tauglichkeit\n1. Die Tauglichkeit für den Beruf ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 der Rheinpatentverord-\nnung nachzuweisen, das von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt bei der erstmaligen Einstellung\nals Besatzungsmitglied ausgestellt sein muss. Das ärztliche Zeugnis darf nicht älter als drei Monate sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002             715\n2. Die Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen nach Anlage B1 der Rheinpatentverordnung gelten nicht für die\nFunktion des Maschinisten.\n3. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich ist der Nachweis der Tauglichkeit nach Maßgabe der\nNummer 1 und 2 jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten zu erneuern.\n4. Hat eine zuständige Behörde Zweifel an der Tauglichkeit eines Besatzungsmitgliedes, kann sie die Vorlage eines\nneuen ärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Kosten dafür trägt das Besatzungsmitglied nur dann selbst, wenn sich\ndie Zweifel als begründet erweisen.\n§ 23.04\nNachweis der Befähigung – Schifferdienstbuch\n1. Das Schifferdienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie die ärztlichen Zeugnisse und die Befähigung des\nInhabers nach § 23.02, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen. Die örtlich zuständige\nBehörde ist verantwortlich für die allgemeinen Angaben und die Kontrollvermerke. Sie darf dazu die Vorlage von\nBordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie darf nur solche\nReisen mit einem Kontrollvermerk versehen, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen.\n2. Jedes Mitglied der Besatzung muss im Besitz eines auf seine Person ausgestellten Schifferdienstbuches nach dem\nMuster der Anlage F oder eines anderen von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannten gültigen\nDienstbuches sein. Diese Person wird als Inhaber des Schifferdienstbuches bezeichnet.\nDer Inhaber hat das Schifferdienstbuch\na) bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer auszuhändigen und\nb) ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal innerhalb zwölf Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorzu-\nlegen und mit Kontrollvermerk nach Nummer 1 versehen zu lassen.\nEin Steuermann ist von der Vorlagepflicht nach Buchstabe b befreit, wenn er ein Großes Patent nach der Rhein-\npatentverordnung nicht erwerben will. Sollte er dennoch später dieses Patent erwerben wollen, dann können nur\nsolche Streckenfahrten berücksichtigt werden, die im Schifferdienstbuch eingetragen und mit einem Kontroll-\nvermerk nach Nummer 1 versehen sind.\n3. Der Schiffsführer hat\na) im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen nach Maßgabe der Anlage F, Anweisungen zur Führung des\nSchifferdienstbuches, vorzunehmen,\nb) es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren,\nc) dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.\n4. Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines Großen Patentes nach Anlage A1 oder eines vorläufigen Großen\nPatentes nach Anlage A2 der Rheinpatentverordnung sind, treten diese Patente an die Stelle des Schifferdienst-\nbuches.\n5. Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können\na) vom Schiffsführer durch das nach der Rheinpatentverordnung erforderliche Patent,\nb) von den übrigen Mitgliedern der Besatzung durch das Schifferdienstbuch oder das Patent nach Buchstabe a.\n§ 23.05\nBetriebsformen\n1. Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:\nA1 Fahrt bis zu 14 Stunden\nA2 Fahrt bis zu 18 Stunden\nB    Fahrt bis zu 24 Stunden,\njeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.\n2. Ein in der Betriebsform A1 eingesetztes Schiff darf äußerstenfalls einmal pro Kalenderwoche die Fahrt bis zu\n16 Stunden verlängern, wenn die Fahrzeit durch die Aufzeichnungen eines von der zuständigen Behörde in einem\nRheinuferstaat oder Belgien typgeprüften und zugelassenen Fahrtenschreibers, der den Anforderungen der An-\nlage H entspricht und ordnungsgemäß funktioniert, nachgewiesen wird und wenn außer dem Schiffsführer ein\nweiteres Mitglied der Mindestbesatzung die Befähigung zum Steuermann besitzt.\n3. Ein in der Betriebsform A1 beziehungsweise A2 eingesetztes Schiff muss die Fahrt ununterbrochen während acht\nbeziehungsweise sechs Stunden einstellen, und zwar\na) in der Betriebsform A1 zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr und\nb) in der Betriebsform A2 zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr.","716             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002\nVon diesen Uhrzeiten kann abgewichen werden, wenn das Schiff mit einem von der zuständigen Behörde in einem\nRheinuferstaat oder Belgien typgeprüften und zugelassenen Fahrtenschreiber, der den Anforderungen der Anlage H\nentspricht und ordnungsgemäß funktioniert, ausgerüstet ist. Dieser Fahrtenschreiber muss mindestens seit dem\nBeginn der letzten ununterbrochenen acht- beziehungsweise sechsstündigen Ruhezeit eingeschaltet und für die\nKontrollorgane jederzeit zugänglich sein.\n§ 23.06\nMindestruhezeit\n1. In der Betriebsform A1 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von acht\nStunden außerhalb der Fahrt und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit von acht\nStunden zu laufen beginnen.\n2. In der Betriebsform A2 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von acht Stunden, wovon\nsechs ununterbrochene Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen, und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden,\ndie mit dem Ende jeder Ruhezeit von sechs Stunden zu laufen beginnen. Für Besatzungsmitglieder unter 18 Jahren\nsind acht ununterbrochene Stunden Ruhezeit, wovon sechs Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen, einzu-\nhalten.\n3. In der Betriebsform B hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von 24 Stunden innerhalb\neines Zeitraums von 48 Stunden. Diese Ruhezeit muss mindestens zweimal sechs ununterbrochene Stunden be-\ntragen.\n4. Während seiner Mindestruhezeit darf ein Mitglied der Besatzung nicht eingesetzt werden, auch nicht für Über-\nwachungsfunktionen und Bereitschaftsdienst; die durch polizeiliche Bestimmungen vorgeschriebene Wache und\nAufsicht für stillliegende Fahrzeuge gilt nicht als Einsatz im Sinne dieses Absatzes.\n5. Regelungen arbeitsrechtlicher Art und tarifvertragliche Bestimmungen für eine längere Ruhezeit bleiben unbe-\nrührt.\n§ 23.07\nWechsel oder Wiederholung der Betriebsform\n1. Abweichend von § 23.05 Nr. 1 ist ein Wechsel oder eine Wiederholung der Betriebsform nach Maßgabe der\nVorschriften in Nummer 2 bis 6 möglich.\n2. Von der Betriebsform A1 darf nur dann in die Betriebsform A2 gewechselt werden, wenn\na) ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder\nb) die für die Betriebsform A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine achtstündige\nRuhezeit, wovon sechs Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen, eingehalten und nachgewiesen haben und\ndie für die Betriebsform A2 vorgeschriebene Verstärkung an Bord ist.\n3. Von der Betriebsform A2 darf nur dann in die Betriebsform A1 gewechselt werden, wenn\na) ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder\nb) die für die Betriebsform A1 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine ununter-\nbrochene achtstündige Ruhezeit außerhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben.\n4. Von der Betriebsform B darf nur dann in die Betriebsform A1 oder A2 gewechselt werden, wenn\na) ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder\nb) die für die Betriebsform A1 beziehungsweise A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wech-\nsel eine acht- beziehungsweise sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit eingehalten und nachgewiesen\nhaben.\n5. Von der Betriebsform A1 und A2 darf nur dann in die Betriebsform B gewechselt werden, wenn\na) ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder\nb) die für die Betriebsform B bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine acht- bezie-\nhungsweise sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit außerhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen\nhaben und die für die Betriebsform B vorgeschriebene Verstärkung an Bord ist.\n6. Ein Schiff kann unmittelbar im Anschluss an eine Fahrt in der Betriebsform A1 oder A2 für eine weitere A1- oder\nA2-Fahrt eingesetzt werden, wenn ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat und die neuen\nBesatzungsmitglieder eine unmittelbar vor Beginn der weiteren A1- beziehungsweise A2-Fahrt in Anspruch genom-\nmene acht- beziehungsweise sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit außerhalb der Fahrt eingehalten und nach-\ngewiesen haben.\n7. Der Nachweis einer sechs- beziehungsweise achtstündigen Ruhezeit erfolgt durch eine Bescheinigung nach An-\nlage K oder durch eine Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem\nBordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002               717\n§ 23.08\nBordbuch – Fahrtenschreiber\n1. Auf jedem Schiff ist im Steuerhaus ein Bordbuch nach dem Muster der Anlage E mitzuführen, ausgenommen auf\nSchlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen\nund Sportfahrzeugen. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwort-\nlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch, das zu verse-\nhen ist mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und dessen amtlicher Schiffsnummer, muss von der Behörde\nausgestellt sein, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat.\nNummer 2 der Anleitung zur Führung des Bordbuches, wonach ein einziges Schema pro Fahrt für die Eintragungen\nder Ruhezeiten genügt, gilt nur für Besatzungsmitglieder in der Betriebsform B. In den Betriebsformen A1 und A2\nmüssen für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende der Ruhezeiten jeden Tag während der Fahrt eingetragen\nwerden.\nDie nach dem Wechsel der Betriebsform notwendigen Eintragungen müssen auf einer neuen Seite des Bordbuches\neingetragen werden.\n2. Alle nachfolgenden Bordbücher können von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert\nund ausgegeben werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt wer-\nden. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurück-\ngegeben werden.\nDie Aushändigung des neuen Bordbuches kann bei Vorlage der Bescheinigung nach Nummer 4 erfolgen. Der\nSchiffseigner hat jedoch dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Aus-\nstellungsdatum des neuen Bordbuches, das auf der Bescheinigung nach Nummer 4 von der zuständigen Behörde\neingetragen worden ist, von derselben zuständigen Behörde unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet wird. Der\nSchiffseigner hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.\n3. Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewah-\nren.\n4. Mit der Ausgabe des ersten Bordbuches nach Nummer 1 erstellt die Behörde, welche das erste Bordbuch ausgibt,\neine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsname, amtlicher Schiffsnummer, Nummer des Bordbuches und\nDatum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.\nNachfolgende Ausgaben von Bordbüchern nach Nummer 2 sind von der ausgebenden Behörde auf der Bescheini-\ngung einzutragen.\n5. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind während sechs Monaten nach der letzten Aufzeichnung an Bord auf-\nzubewahren.\n6. Bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung nach § 23.07 muss für jedes neue Besatzungsmitglied\neine Bescheinigung nach Anlage K oder eine Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise\nRuhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat,\nbeiliegen.\n§ 23.09\nAusrüstung der Schiffe\n1.   Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände\nund Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Aus-\nrüstungsstandards genügen:\n1.1 Standard S1\na) Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die\nUmkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann.\nDie für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet\nwerden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt\nununterbrochen mit.\nb) In den Gefahrenbereichen\nder Temperatur des Kühlwassers der Hauptmotoren,\ndes Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben,\ndes Öl- und Luftdrucks der Umsteueranlage der Hauptmotoren, der Wendegetriebe oder der Propeller,\ndes Füllstandes der Bilgen des Hauptmaschinenraumes\nmuss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen akustische und optische\nAlarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammen-\ngefasst werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen erst\nerlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.","718             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002\nc) Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmotoren müssen selbsttätig erfolgen.\nd) Die Steuereinrichtung muss auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraft-\naufwand gehandhabt werden können.\ne) Die nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schallzeichen müssen\nvom Steuerstand aus gegeben werden können.\nf) Besteht keine direkte Verständigung vom Steuerstand zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnungen und\nzu den Maschinenräumen, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen kann die\nSprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden.\ng) Das vorgeschriebene Beiboot muss von einem Besatzungsmitglied allein und in angemessener Frist ausgesetzt\nwerden können.\nh) Ein vom Steuerstand aus bedienbarer Scheinwerfer muss vorhanden sein.\ni) Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraft-\naufwand von mehr als 160 N erfordern.\nk) Die im Schiffsattest eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.\nl) Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein.\nm) Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein.\nn) Die nach § 6.01 Nr. 1 erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden können.\n1.2 Standard S2\na) für einzeln fahrende Motorschiffe:\nStandard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;\nb) für Motorschiffe, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen:\nStandard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;\nc) für Motorschiffe, die einen Schubverband, bestehend aus dem Motorschiff selbst und einem Fahrzeug davor,\nfortbewegen:\nStandard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungs-\nwinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes\nmit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Motorschiffes aus bedienbar\nist;\nd) für Schubboote, die einen Schubverband fortbewegen:\nStandard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungs-\nwinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes\nmit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Schubbootes aus bedienbar\nist;\ne) für Fahrgastschiffe:\nStandard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage.\nDiese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des Fahr-\ngastschiffes gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleisten.\n2.  Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1.1 oder 1.2 wird von der Untersuchungskommis-\nsion in dem Schiffsattest unter Nummer 47 vermerkt.\n§ 23.10\nMindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote\n1. Die Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote beträgt:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1,\nA2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2\nStufe            Besatzungsmitglieder\nA1                    A2                       B\nS1         S2          S1         S2           S1          S2\nSchiffsführer ..........      1                     2                        2          2\nSteuermann............        –                     –                        –          –\n1      L ≤ 70 m              Bootsmann ............        –                     –                        –          –\nMatrose ..................    1                     –                        1          –\nLeichtmatrose ........        –                     –                        11)         21)3)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002                                719\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1,\nA2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2\nStufe                Besatzungsmitglieder\nA1                     A2                       B\nS1         S2           S1        S2           S1          S2\nSchiffsführer .......... 1 oder 1          1            2                      2          2\nSteuermann............     –       –       –            –                      –          –\n2      70 m < L ≤ 86 m             Bootsmann ............     1       –       –            –                      –          –\nMatrose .................. –       1       1            –                      2          1\nLeichtmatrose ........     –       1       1            11)                    –          1\nSchiffsführer .......... 1 oder 1          1            2         2       2 oder 2        2\nSteuermann............     1       1       1            –         –       1      12)      1\n3      L > 86 m                    Bootsmann ............     –       –       –            –         –       –        –      –\nMatrose .................. 1       –       –            1         –       2        1      1\nLeichtmatrose ........     –       2       1            11)       21)     –        –      1\n1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.\n2) Der Steuermann muss das nach der Rheinpatentverordnung erforderliche Patent besitzen.\n3) Einer der Leichtmatrosen muss über 18 Jahre alt sein.\n2. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein\nMindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der\nBinnenschifffahrt nachweisen können.\n3. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung\na) in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2 und\nb) in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1\nkann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen,\nder eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um\neinen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Beschei-\nnigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.\nDiese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.\n§ 23.11\nMindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen\n1. Die Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen beträgt:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1,\nA2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2\nStufe                Besatzungsmitglieder\nA1                     A2                       B\nS1         S2           S1        S2           S1          S2\nSchiffsführer ..........       1                        2                      2          2\nSteuermann............          –                       –                      –          –\nAbmessung der\nZusammenstellung            Bootsmann ............          –                       –                      –          –\n1      L ≤ 37 m                    Matrose ..................     1                        –                      1          –\nB ≤ 15 m                    Leichtmatrose ........          –                       –                      11)         21)3)\nMaschinist oder\nMatrosen-Motorwart              –                       –                      –          –\nSchiffsführer .......... 1 oder 1          1            2                      2          2\nSteuermann............     –       –       –            –                      –          –\nAbmessung der\nZusammenstellung            Bootsmann ............     1       –       –            –                      –          –\n2      37 m < L ≤ 86 m             Matrose .................. –       1       1            –                      2          1\nB ≤ 15 m                    Leichtmatrose ........     –       1       1            11)                    –          1\nMaschinist oder\nMatrosen-Motorwart –               –       –            –                      –          –","720               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1,\nA2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2\nStufe                 Besatzungsmitglieder\nA1                         A2                         B\nS1            S2          S1            S2           S1          S2\nSchiffsführer .......... 1 oder 1            1            2            2        2 oder 2         2\nSchubboot +                 Steuermann............      1       1        1            –            –        1       12)      1\n1 Leichter mit\nL > 86 m oder               Bootsmann ............      –       –        –            –            –        –        –       –\n3      Abmessung der               Matrose ..................  1       –        –            1            –        2        1       1\nZusammenstellung            Leichtmatrose ........      –       2        1            11)          21)      –        –       1\n86 m < L ≤ 116,5 m\nB ≤ 15 m                    Maschinist oder\nMatrosen-Motorwart –                –        –            –            –        –        –       –\nSchiffsführer ..........        1            1            2            2        2 oder 2 2 oder 2\nSteuermann............          1            1            –            –        1       12) 1       12)\nSchubboot +\n2 Leichter*)                Bootsmann ............          –            –            –            1        –        –    1      1\n4      Motorschiff +               Matrose ..................      1            –            2            –        2        2    –      –\n1 Leichter*)                Leichtmatrose ........          11)          21)          11)          21)      –        –    1      1\nMaschinist oder\nMatrosen-Motorwart              –            –            –            –        1        –    1      –\nSchiffsführer .......... 1 oder 1            1            2            2        2 oder 2 2 oder 2\nSteuermann............      1       1        1            –            –        1       12) 1       12)\nSchubboot +\n3 oder 4 Leichter*)         Bootsmann ............      –       –        –            –            1        –        – 1         1\n5      Motorschiff +               Matrose ..................  2       1        1            2            –        2        2 –         –\n2 oder 3 Leichter*)         Leichtmatrose ........      –       2        1            11)          21)      11)       – 2        1\nMaschinist oder\nMatrosen-Motorwart 1                1        1            1            1        1        1 1         1\nSchiffsführer .......... 1 oder 1            1            2            2        2 oder 2 2 oder 2\nSteuermann............      1       1        1            –            –        1       12) 1       12)\nBootsmann ............      –       –        1            –            1        –         – 1        1\nSchubboot + mehr\n6      als 4 Leichter*)            Matrose ..................  3       2        1            3            1        3         3 1        1\nLeichtmatrose ........      –       2        1            11)          21)      11)       – 21)      1\nMaschinist oder\nMatrosen-Motorwart 1                1        1            1            1        1         1 1        1\n1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.\n2) Der Steuermann muss das nach der Rheinpatentverordnung erforderliche Patent besitzen.\n3) Einer der Leichtmatrosen muss über 18 Jahre alt sein.\n*) Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff „Leichter“ auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und\nSchleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit:\n1 Leichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m.\n2. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein\nMindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der\nBinnenschifffahrt nachweisen können.\n3. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung\na) in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2 und\nb) in den Stufen 3, 5 und 6 Betriebsform A1 Standard S1\nkann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen,\nder eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um\neinen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Beschei-\nnigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.\nDiese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002                                721\n§ 23.12\nMindestbesatzung der Fahrgastschiffe\n1. Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe beträgt:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1,\nA2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2\nStufe                 Besatzungsmitglieder\nA1                     A2                      B\nS1         S2           S1        S2           S1          S2\nSchiffsführer ..........       1                        2                      2          2\nSteuermann............         –                        –                      –          –\nZulässige\nAnzahl der                  Bootsmann ............         –                        –                      –          1\n1      Fahrgäste:                  Matrose ..................     1                        1                      2          –\nbis 75                      Leichtmatrose ........          –                       –                      –          1\nMaschinist oder\nMatrosen-Motorwart             –                        –                      –          –\nSchiffsführer .......... 1 oder 1          1            2                      2\nSteuermann............     –       –       –            –                      –\nZulässige\nAnzahl der                  Bootsmann ............     –       –       –            –                      –\n2      Fahrgäste:                  Matrose .................. 1       –       1            –                      1\nvon 76 bis 250              Leichtmatrose ........     1       –       1            11)                    11)\nMaschinist oder\nMatrosen-Motorwart –               1       –            –                      1\nSchiffsführer .......... 1 oder 1          1            2         2            3          3\nSteuermann............     –       –       –            –         –            –          –\nZulässige\nAnzahl der                  Bootsmann ............     1       1       1            –         –            –          –\n3      Fahrgäste:                  Matrose .................. –       –       –            1         –            1          –\nvon 251 bis 600             Leichtmatrose ........     –       2       1            –         1            –          1\nMaschinist oder\nMatrosen-Motorwart 1               –       –            1         1            1          1\nSchiffsführer ..........       1           1            2         2            3          3\nSteuermann............         1           1            –         –            –          –\nZulässige\nAnzahl der                  Bootsmann ............         –           –            –         1            –          1\n4      Fahrgäste:                  Matrose ..................     1           –            2         –            2          –\nvon 601 bis 1 000           Leichtmatrose ........         11)         21)          –         1            –          1\nMaschinist oder\nMatrosen-Motorwart             1           1            1         1            1          1\nSchiffsführer .......... 2 oder 2          2            2         2            3          3\nSteuermann............     –       –       –            –         –            –          –\nZulässige\nAnzahl der                  Bootsmann ............     –       –       1            –         1            –          1\n5      Fahrgäste:                  Matrose .................. 3       2       1            3         1            3          1\nvon 1 001 bis 2 000         Leichtmatrose ........     –       2       1            11)       21)          11)        21)\nMaschinist oder\nMatrosen-Motorwart 1               1       1            1         1            1          1\nSchiffsführer ..........       2           2            2         2            3          3\nSteuermann............         –           –            –         –            –          –\nZulässige\nAnzahl der                  Bootsmann ............         –           1            –         1            –          1\n6      Fahrgäste:                  Matrose ..................     3           1            4         2            4          2\nüber 2 000                  Leichtmatrose ........         11)         21)          –         1            11)        21)\nMaschinist oder\nMatrosen-Motorwart             1           1            1         1            1          1\n1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.","722              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002\n2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugschiffe beträgt:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1,\nA2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2\nStufe               Besatzungsmitglieder\nA1                     A2                         B\nS1         S2           S1         S2            S1          S2\nSchiffsführer ............       1           1            2          2            3            3\nSteuermann ..............        1           1            –          –             –           –\nZulässige\nAnzahl der                Bootsmann ..............         1           1            1          1            1            1\n1      Fahrgäste:                Matrose ....................     1           –            1          –            1            –\nvon 501 bis 1 000         Leichtmatrose ..........          –          1            –          1             –           1\nMaschinist oder\nMatrosen-Motorwart2)             2           2            2          2            3            3\nSchiffsführer ............ 2 oder 2          2            2          2            3            3\nSteuermann ..............     –      –       –            –          –             –           –\nZulässige\nAnzahl der                Bootsmann      .............. –      –       1            –          1             –           1\n2      Fahrgäste:                Matrose .................... 3       2       1            3          1            3            1\nvon 1001 bis 2 000 Leichtmatrose .......... –                  2       1            11)        21)          11)          21)\nMaschinist oder\nMatrosen-Motorwart2) 3               3       3            3          3            3            3\n1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.\n2) Ob Maschinisten und/oder Matrosen-Motorwarte erforderlich sind, bestimmt die Untersuchungskommission und trägt es in Nummer 52 des\nSchiffsattestes ein.\n3. Die Mindestbesatzung der Kabinenschiffe beträgt:\nAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1,\nA2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2\nStufe               Besatzungsmitglieder\nA1                     A2                         B\nS1         S2           S1         S2            S1          S2\nSchiffsführer ............       1           1            2          2            3            3\nSteuermann ..............         –          –            –          –             –           –\nZulässige\nAnzahl der                Bootsmann ..............         1           –            –          –             –           –\n1      Betten:                   Matrose ....................      –          –            1          –            1            –\nbis 50                    Leichtmatrose ..........          –          2            –          1             –           1\nMaschinist oder\nMatrosen-Motorwart               1           1            1          1            1            1\nSchiffsführer ............       1           1            2          2            3            3\nSteuermann ..............        1           1            –          –             –           –\nZulässige\nAnzahl der                Bootsmann ..............          –          –            –          –             –           –\n2      Betten:                   Matrose ....................     1           –            1          –            1            –\nvon 51 bis 100            Leichtmatrose ..........          –          1            –          1             –           1\nMaschinist oder\nMatrosen-Motorwart               1           1            1          1            1            1\nSchiffsführer ............ 1 oder 1          1            2          2            3            3\nSteuermann ..............     1      1       1            –          –             –           –\nZulässige\nAnzahl der                Bootsmann ..............      –      –       –            –          1             –           1\n3      Betten:                   Matrose ....................  2      1       1            3          1            3            1\nüber 100                  Leichtmatrose ..........      –      2       1            –          1             –           1\nMaschinist oder\nMatrosen-Motorwart            1      1       1            1          1            1            1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002              723\n4. Für Fahrgastschiffe nach Nummer 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung\nnach § 23.10.\n5. Die in den Tabellen nach den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt\nwerden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein\nJahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.\n6. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)\na) in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2 und\nb) in den Stufen 3 und 5 Betriebsform A1 Standard S1\nkann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen,\nder eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um\neinen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Beschei-\nnigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.\nDiese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.\n7. Die in der Tabelle nach Nummer 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Dampf-Tagesausflugsschiffe) in der Stufe 2\nBetriebsform A1 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalender-\njahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminde-\nrung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine\nan Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind,\nnachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.\n8. Die in der Tabelle nach Nummer 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Betriebsform\nA1 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen\nLeichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen\nmindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord\nbefindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachge-\nwiesen werden.\n§ 23.13\nNichterfüllung der Mindestausrüstung nach § 23.09\n1. Entspricht ein Motorschiff, ein Schubboot, ein starrer Verband, eine andere starre Zusammenstellung oder ein\nFahrgastschiff nicht dem Standard S1 nach § 23.09 Nr. 1.1, muss die Mindestbesatzung nach § 23.10, § 23.11\noder § 23.12\na) in den Betriebsformen A1 und A2 jeweils um einen Matrosen und\nb) in der Betriebsform B jeweils um zwei Matrosen\nerhöht werden. Werden nur die Anforderungen nach den Buchstaben i und l beziehungsweise den Buchstaben i\noder l des Standards S1 nach § 23.09 Nr. 1.1 nicht erfüllt, ist in der Betriebsform B die Besatzung nur um einen\nMatrosen zu erhöhen.\n2. Werden eine oder mehrere Anforderungen nach § 23.09 Nr. 1.1 Buchstabe a bis c nicht erfüllt,\na) ist in den Betriebsformen A1 und A2 der Matrose nach Nummer 1 Buchstabe a durch einen Matrosen-Motor-\nwart;\nb) sind in der Betriebsform B die zwei Matrosen nach Nummer 1 Buchstabe b durch zwei Matrosen-Motor-\nwarte\nzu ersetzen.\n§ 23.14\nMindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge\nDie Untersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 23.10 bis 23.12 fallen (wie Schleppboote,\nSchleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestim-\nmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.\nFür Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann die Untersuchungskommission eine von\n§ 23.10 abweichende Mindestbesatzung festlegen.\n§ 23.15\nFreistellungen und Ermäßigungen\nFür die Fahrt unterhalb der Spyck’schen Fähre (km 857,40) genügen, sofern die deutsch-niederländische Grenze in\nder einen oder anderen Richtung während der Fahrt nicht überschritten wird, anstelle der Vorschriften dieses Kapitels\nauch die Vorschriften der niederländischen „Wet vaartijden en bemanningssterkte binnenvaart“ (Staatsblad 1993 Num-\nmer 368).“","724                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002\nFolgender § 24.05 wird eingefügt:\n„§ 24.05\nÜbergangsbestimmungen zu Kapitel 23 „Besatzungen“\nUnbeschadet der Bestimmungen des § 23.03 über die Tauglichkeit gilt folgende Übergangsregelung für Kapitel 23:\n1. Ein am 31. Dezember 2001 in der Binnenschifffahrt tätiger Decksmann kann die Befähigung als Matrose erhalten,\nnachdem er das 19. Lebensjahr vollendet und eine Fahrzeit als Angehöriger der Decksmannschaft von mindestens\ndrei Jahren nachgewiesen hat; davon müssen mindestens ein Jahr in der Binnenschifffahrt und zwei Jahre in der\nBinnenschifffahrt oder in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt abgeleistet sein. Dieser Matrose kann die\nBefähigung als\na) Bootsmann erhalten, wenn er eine Fahrzeit in der Rheinschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose nach-\nweisen kann;\nb) Steuermann erhalten, wenn er eine Fahrzeit in der Rheinschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose\nnachweisen kann.\n2. Ein am 31. Dezember 2001 in der Binnenschifffahrt tätiger Matrose kann die Befähigung als Bootsmann erhalten,\nwenn er eine Fahrzeit in der Rheinschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose nachweisen kann.\n3. Ein am 31. Dezember 2001 in der Binnenschifffahrt tätiger Matrose kann die Befähigung als Steuermann erhalten,\nwenn er eine Fahrzeit in der Rheinschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose nachweisen kann.\n4. Ein am 31. Dezember 2001 in der Rheinschifffahrt tätiger Bootsmann kann die Befähigung als Steuermann erhalten,\nwenn er eine Fahrzeit in der Rheinschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann nachweisen kann.“\nAnlage B\nzur Rheinschiffsuntersuchungsordnung\nSchiffsattest (Muster)\nNummer 47 des Schiffsattestes wird wie folgt gefasst:\n„\n47. Ausrüstung des Schiffes nach § 23.09\nDas Schiff erfüllt*)/erfüllt nicht*) § 23.09 Nr. 1.1*)/§ 23.09 Nr. 1.2*).\nDie Mindestbesatzung muss nach § 23.13 wie folgt erhöht*)/nicht erhöht*) werden:\nBetriebsform\nA1                            A2                            B\nMatrose......................................................................           ........................ .......................... ..........................\nErsatz Matrose durch Matrosen-Motorwart ..............                                  ........................ .......................... ..........................\nBemerkungen und besondere Auflagen:\n................................................................................................................................................................................\n................................................................................................................................................................................\n................................................................................................................................................................................\n“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2002                725\nFolgende Anlage K wird eingefügt:\n„Anlage K\nzur Rheinschiffsuntersuchungsordnung\n(Muster)\nBescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 23.07 Nr. 2 bis 6\n(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch\nbzw. mit dem Großen Patent nach Anlage 1 bzw. dem\nvorläufigen Großen Patent nach Anlage 2 der Rheinpatentverordnung)\nName:\nNummer des Schifferdienstbuches bzw. des Patents:\nSchiffsname      Ende der Reise    Ende der Reise   Betriebsform vor         Letzte Ruhezeit       Unterschrift des\noder amtliche                                        Ende der Reise        vor Ende der Reise       Schiffsführers\nSchiffsnummer         Datum              Uhrzeit                         Beginn             Ende\nE                 E1                E2             E3                 E4\n1               2                  3                 4              5                  6           7\nDie Bescheinigung ist Bestandteil des Bordbuches auf dem Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu\nantritt, und somit ein Dokument nach § 1.10 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.\nFalsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen können strafbar sein; zumindest handelt es sich um Ordnungs-\nwidrigkeiten.\nVerantwortlich für Eintragungen in der Bescheinigung ist der Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des\nBesatzungsmitgliedes stattgefunden hat.\nAnweisung zur Führung der Bescheinigung:\n1. Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise\ndes Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgefüllt werden.\n2. Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.\n3. Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Bordbuch des\nSchiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.“"]}