{"id":"bgbl2-2002-10-4","kind":"bgbl2","year":2002,"number":10,"date":"2002-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/10#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_10.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-niederländischen Vereinbarung über die Ausdehnung der Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf die Niederländischen Antillen und Aruba","law_date":"2002-02-11T00:00:00Z","page":636,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002\n2. Die Anwendung des Vertrags vom 30. August 1979 zwischen dem Königreich der Nie-\nderlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen\nÜbereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die\nErleichterung seiner Anwendung wird entsprechend dessen nach vorstehender Num-\nmer 1 neugefassten Artikel XIII Absatz 2 Satz 2 auf die Niederländischen Antillen und\nAruba erstreckt.\n3. Diese Vereinbarung wird in niederländischer und deutscher Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 3\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-\neinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am ersten Tag des dritten\nMonats nach dem Eingang Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.“\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note enthal-\ntenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum des ersten\nTages des dritten Monats nach Eingang dieser Note in Kraft tritt und deren deutscher und\nniederländischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nGunt er Pleuger\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter des Königreichs der Niederlande\nHerrn Dr. R. Nikolaos van Dam\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-niederländischen Vereinbarung\nüber die Ausdehnung der Anwendung des\nEuropäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957\nauf die Niederländischen Antillen und Aruba\nVom 11. Februar 2002\nDie in Berlin durch Notenwechsel vom 10. Dezember\n2001/22. Januar 2002 geschlossene Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs der Niederlande\nüber die Ausdehnung der Anwendung des Europäischen\nAuslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957\n(BGBl. 1964 II S. 1369, 1371) auf die Niederländischen\nAntillen und Aruba tritt nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. April 2002\nin Kraft; die deutsche Antwortnote wird nachstehend\nveröffentlicht.\nBerlin, den 11. Februar 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002          637\nDer Staatssekretär                                           Berlin, den 22. Januar 2002\ndes Auswärtigen Amts\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. PA/BLN-349/2001 vom 10. Dezember\n2001 zu bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluss einer Verein-\nbarung zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland über die Ausdehnung der Anwendung des Europäischen\nAuslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf die Niederländischen Antillen\nund Aruba vorschlagen. Ihre Note lautet wie folgt:\n„Herr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung des Königreichs der Niederlande fol-\ngende Vereinbarung über die Ausdehnung der Anwendung des Europäischen Ausliefe-\nrungs-übereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf die Niederländischen Antillen und\nAruba vorzuschlagen:\n1. Die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember\n1957 wird gemäß dessen Artikel 27 Absatz 4 auf die Niederländischen Antillen und\nAruba ausgedehnt.\n2. Die Erklärungen und Vorbehalte, die in den Beziehungen zwischen dem Königreich der\nNiederlande und der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf das Königreich in Euro-\npa gelten, gelten auch in den Beziehungen zwischen dem Königreich der Niederlande\nund der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Niederländischen Antillen und\nAruba.\n3. Diese Vereinbarung wird in niederländischer und deutscher Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am ersten Tag des dritten\nMonats nach dem Eingang Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.“\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note ent-\nhaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum des ersten\nTages des dritten Monats nach Eingang dieser Note in Kraft tritt und deren deutscher und\nniederländischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nGunt er Pleuger\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter des Königreichs der Niederlande\nHerrn Dr. Nikolaos van Dam\nBerlin"]}