{"id":"bgbl2-2002-10-24","kind":"bgbl2","year":2002,"number":10,"date":"2002-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/10#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-10-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_10.pdf#page=38","order":24,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Statuten und des Zusatzprotokolls der \"Eurofima\" Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial","law_date":"2002-02-25T00:00:00Z","page":666,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["666             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Statuten\nund des Zusatzprotokolls der „Eurofima“\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial\nVom 25. Februar 2002\nI.                              Aktiengesellschaft gegründet, welche den Bestimmungen\nDie Statuten der „Eurofima“ Europäische Gesellschaft      des Internationalen Abkommens über die Gründung die-\nfür die Finanzierung von Eisenbahnmaterial sind durch        ser Gesellschaft, den vorliegenden Statuten und subsidär\nfolgende Beschlüsse der Generalversammlung in Über-          den Gesetzen des Sitzstaates unterliegt.“\neinstimmung mit Artikel 2 des Abkommens vom 20. Okto-\nber 1955 über die Gründung der „Eurofima“ (BGBl. 1956                               „Art ikel 5\nII S. 907) und mit Zustimmung des Sitzstaates geändert         Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2 600 000 000\nworden:                                                      Schweizer Franken. Es ist eingeteilt in 260 000 Aktien mit\nBeschluss der außerordentlichen Generalversammlung           einem Nennwert von 10 000 Schweizer Franken.\nvom 2. Februar 1990 (Änderung von Artikel 1, 5 und 28        Die Aktien sind nach Vornahme der siebten Kapital-\nder Statuten),                                               erhöhung (1997) und nach Abtretung von Aktien (2001)\nBeschluss der außerordentlichen Generalversammlung           wie folgt verteilt:\nvom 27. März 1992 (Änderung von Artikel 5 der Statuten),     64 740 Aktien        Deutsche Bahn AG\nBeschluss der außerordentlichen Generalversammlung           64 740 Aktien        Nationalgesellschaft der Französi-\nvom 17. Mai 1993 (Änderung von Artikel 5, 13, 16, 17, 23,                         schen Eisenbahnen\n25 und 32 der Statuten),\n35 100 Aktien        Italienische Staatsbahnen AG\nBeschluss der außerordentlichen Generalversammlung\nvom 15. Dezember 1993 (Änderung von Artikel 5 der            25 480 Aktien        Nationalgesellschaft der Belgischen\nStatuten),                                                                        Eisenbahnen\nBeschluss der außerordentlichen Generalversammlung           15 080 Aktien        Niederländische Eisenbahnen AG\nvom 14. Dezember 1994 (Änderung von Artikel 5 der            13 572 Aktien        Nationalverwaltung der Spanischen\nStatuten),                                                                        Eisenbahnen\nBeschluss der außerordentlichen Generalversammlung           13 000 Aktien        Schweizerische Bundesbahnen\nvom 5. Dezember 1996 (Änderung von Artikel 5 der\n5 980 Aktien        Gemeinschaft der Jugoslawischen\nStatuten),\nEisenbahnen\nBeschluss der außerordentlichen Generalversammlung\n5 200 Aktien        Schwedische Staatsbahnen\nvom 11. Dezember 1997 (Änderung von Artikel 5 der\nStatuten),                                                    5 200 Aktien        Nationalgesellschaft der     Luxem-\nburgischen Eisenbahnen\nBeschluss der außerordentlichen Generalversammlung\nvom 4. Juni 1999 (Änderung von Artikel 5 der Statuten),       5 200 Aktien        Österreichische Bundesbahnen\nBeschluss der außerordentlichen Generalversammlung            2 600 Aktien        Portugiesische Eisenbahnen\nvom 16. Dezember 1999 (Änderung von Artikel 5 der               520 Aktien        Griechische Staatsbahnen\nStatuten),\n520 Aktien        Ungarische Staatseisenbahnen AG\nBeschluss der ordentlichen Generalversammlung vom\n15. Juni 2001 (Änderung von Artikel 5 der Statuten),            520 Aktien        Kroatische Eisenbahnen\nBeschluss der außerordentlichen Generalversammlung              520 Aktien        Slowenische Eisenbahnen\nvom 13. Dezember 2001 (Änderung von Artikel 5 der               520 Aktien        Eisenbahnen von Bosnien-Herzego-\nStatuten).                                                                        wina\n520 Aktien        Bulgarische Staatseisenbahnen\nDer Wortlaut der geänderten Statuten wird nachfolgend\nwiedergegeben:                                                  520 Aktien        Eisenbahnen der Slowakischen Re-\npublik\n„Art ikel 1                              260 Aktien        Bahnen der ex-jugoslawischen Re-\nUnter der Firma „Eurofima“ Europäische Gesellschaft                            publik Mazedonien\nfür die Finanzierung von Eisenbahnmaterial („Eurofima“          104 Aktien        Staatseisenbahnen der Türkischen\nSociété européenne pour le financement de matériel fer-                           Republik\nroviaire, „Eurofima“ Società europea per il finanziamento\ndi materiale ferroviario, „Eurofima“ European Company             52 Aktien       Dänische Staatsbahnen\nfor the Financing of Railroad Rolling Stock) wird eine            52 Aktien       Norwegische Staatsbahnen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002                  667\n„ A r t i k e l 13                                            „ A r t i k e l 25\nDie Aktionäre werden zu einer Generalversammlung             Über die Verhandlungen des Verwaltungsrates und\nmindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Emp-           seine Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.\nfangsbestätigung einberufen.                                 Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokoll-\nDie Einberufung hat die Verhandlungsgegenstände und,         führer zu unterzeichnen.\nsofern eine Änderung der Statuten beantragt wird (Zif-       Protokollabschriften oder -auszüge sind vom Präsidenten\nfer 4, 5 und 8 des Artikels 10), den wesentlichen Inhalt der oder einem der Vizepräsidenten oder vom Sekretär des\nvorgeschlagenen Änderungen zu enthalten.                     Verwaltungsrates zu unterzeichnen.“\nÜber Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt\nworden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden,                                  „ A r t i k e l 28\nmit Ausnahme eines Beschlusses über einen in der Gene-\nDie Bücher der Gesellschaft unterliegen der Prüfung\nralversammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer\neiner Kontrollstelle, welche aus fünf Mitgliedern besteht,\naußerordentlichen Generalversammlung.\ndie von der Generalversammlung gewählt werden, das\nDie Generalversammlungen finden am Sitz der Gesell-          erste Mal auf ein Jahr und alsdann je auf drei Jahre. Die\nschaft statt, sofern der Verwaltungsrat nicht anders         Mitglieder der Kontrollstelle sind wiederwählbar.\nbeschließt.“\nDie Kontrollstelle hat insbesondere die Aufgabe, zu prü-\nfen, ob die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz\n„ A r t i k e l 16                   mit den Büchern übereinstimmen, die letztgenannten ord-\nDie Generalversammlung wird durch den Präsidenten         nungsgemäß geführt werden, das ausgewiesene Gesell-\ndes Verwaltungsrates oder, im Falle seiner Verhinderung,     schaftsvermögen und die Jahresergebnisse den Bestim-\ndurch einen der Vizepräsidenten oder, wenn auch diese        mungen entsprechen, die für die Gesellschaft gemäß\nverhindert sind, durch ein vom Verwaltungsrat bezeichne-     Artikel 1 dieser Statuten gelten.\ntes Mitglied geleitet.                                       Die Kontrollstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgabe ermäch-\nDie Generalversammlung wählt in offener Abstimmung           tigt, in alle Geschäftsbücher und Belege Einsicht zu neh-\nzwei Stimmenzähler. Sie wählt in gleicher Weise einen        men. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung\nProtokollführer.“                                            sind ihr spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung\nzu unterbreiten.\n„ A r t i k e l 17                   Die Kontrollstelle hat der Generalversammlung, welche\nÜber die Verhandlungen und Beschlüsse der General-        über den Geschäftsabschluss zu befinden hat, schriftlich\nversammlung wird ein Protokoll geführt.                      zu berichten und Vorschläge zu unterbreiten.“\nDas Protokoll ist vom Vorsitzenden, den Stimmenzählern\nund dem Protokollführer zu unterzeichnen.                                             „ A r t i k e l 32\nProtokollabschriften oder -auszüge sind vom Präsidenten         Die an die Aktionäre zu richtenden Mitteilungen erfol-\noder einem der Vizepräsidenten oder vom Sekretär des         gen schriftlich. Artikel 13 Absatz 1 bleibt vorbehalten.\nVerwaltungsrates zu unterzeichnen.“                          Die offiziellen Bekanntmachungen werden im Schweizeri-\nschen Handelsamtsblatt publiziert.\n„ A r t i k e l 23                   Für alle übrigen Bekanntmachungen bestimmt der Ver-\nwaltungsrat die Art und Weise der Veröffentlichung und\nDer Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des\nbezeichnet gegebenenfalls die in Frage kommenden Zei-\nPräsidenten oder eines der Vizepräsidenten so oft es die\ntungen.“\nGeschäfte erfordern, mindestens einmal pro Quartal. Die\nEinladung, der die Tagesordnung beizulegen ist, erfolgt\nschriftlich mindestens acht Tage vor der Sitzung.                                              II.\nDer Präsident hat, wenn ein Mitglied des Verwaltungs-           Auf Vorschlag des Sitzstaates vom 30. November 1995\nrates dies schriftlich unter Angabe des Gegenstandes,        wurde das Zusatzprotokoll zum Abkommen vom\nden es auf die Tagesordnung gebracht sehen möchte,           20. Oktober 1955 über die Gründung der „ Eurofima“\nverlangt, eine Verwaltungsratssitzung einzuberufen. Die      Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisen-\nSitzung muss in diesem Falle spätestens zwei Wochen          bahnmaterial (BGBl. 1956 II S. 907) wie folgt geändert:\nnach Eingang des betreffenden Schreibens stattfinden.\nArtikel 1 erhält folgenden Wortlaut:\nDie Einladung zu einer Versammlung bezeichnet den Ort\nder Verhandlungen.\n„Art ikel 1\nIst ein Mitglied des Verwaltungsrates verhindert, an der\nSitzung teilzunehmen, so kann es seine Stimme schriftlich       Die Gesellschaft genießt in der Schweiz, solange sie\nabgeben oder sich durch ein anderes Mitglied, dem es         dort ihren Sitz hat und ohne dass hierdurch die Bestim-\nsein Stimmrecht ausdrücklich überträgt, vertreten lassen.    mungen des Artikels 7 Absatz a und b des Abkommens\nJedes Mitglied des Verwaltungsrates kann nur ein ande-       berührt werden, folgende steuerlichen Befreiungen:\nres Mitglied vertreten.                                      1. Befreiung von der Emissionsabgabe auf Aktien der\nIn dringenden Fällen können Beschlüsse schriftlich oder          Gesellschaft.\ngegebenenfalls auch telegraphisch gefasst werden,            2. Befreiung von der Wehrsteuer vom Einkommen und\nsofern nicht ein Mitglied des Verwaltungsrates die               vom Kapital und Reserven sowie von jeder an ihre\nAbstimmung in einer Sitzung verlangt.“                           Stelle tretenden künftigen direkten Bundessteuer.","668                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.                                                     Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7% .\nISSN 0341-1109\n3. a) Befreiung von der Emissionsabgabe für die Titel                               6. Befreiung von der kantonalen und kommunalen Steuer\nsämtlicher nach dem 31. März 1993 ausgegebenen                               vom Einkommen und vom Vermögen der Gesellschaft\nAnleihen der Gesellschaft;                                                   im Kanton Basel-Stadt.\nb) Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der                              7. Befreiung, mit Wirkung ab 1. Januar 1995, von der\nUmsatzabgabe für die nach dem 31. März 1998                                 Mehrwertsteuer des Bundes, das heißt Befreiung von\ngetätigten Wertschriftengeschäfte der Gesell-                               der subjektiven Steuerpflicht, verbunden mit dem\nschaft;                                                                     Anspruch auf Entlastung von der Vorsteuer.“\nc) Befreiung von der Verrechnungssteuer für die Zin-\nsen von Anleihen der Gesellschaft, die ausschließ-\nlich im Ausland zur Zeichnung aufgelegt, nicht an                           Gemäß Mitteilung des Sitzstaates sind die Änderungen\nschweizerischen Börsen kotiert werden und deren                          am\nZinsen- und Rückzahlungsdienst ausschließlich                                                          4. Mai 1998\nvon ausländischen Stellen besorgt wird.\nin Kraft getreten.\n4. Nichterhebung der Verrechnungssteuer auf die Divi-\ndenden, welche die Gesellschaft an die Bahnverwal-\ntungen ausschüttet.                                                              Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an\n5. Nichterhebung des Zuschlages zur Grundgebühr für                                 die Bekanntmachung vom 28. August 1984 (BGBl. II\ndie Eintragung ins Handelsregister.                                           S. 862).\nBerlin, den 25. Februar 2002\nBund esminist erium\nf ü r Ve r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nIm Auftrag\nHolst"]}