{"id":"bgbl2-2002-10-23","kind":"bgbl2","year":2002,"number":10,"date":"2002-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/10#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-10-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_10.pdf#page=34","order":23,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2002-02-21T00:00:00Z","page":662,"pdf_page":34,"num_pages":4,"content":["662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nin der revidierten Fassung vom 19. März 1991\nVom 21. Februar 2002\nDie in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen\nÜbereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961\n(BGBl. 1998 II S. 258) ist nach ihrem Artikel 37 Abs. 2 für\nKorea, Republik                                             am 7. Januar 2002\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. September 2001 (BGBl. II S. 970).\nBerlin, den 21. Februar 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 21. Februar 2002\nDas in Maputo am 26. Oktober 1985 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nMosambik über Technische Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 8 Abs. 1\nam 12. November 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Februar 2002\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002                        663\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            d) in anderer zu vereinbarender Weise.\nund                                 (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\ndie Regierung der Volksrepublik Mosambik –             für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten folgende\nLeistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ-    Abweichendes vorsehen:\nkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                   a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung     b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und       mitglieder in angemessenem Umfang, soweit nicht die ent-\nVölker und                                                             sandten Fachkräfte die Kosten tragen, vorbehaltlich der\nBestimmung in Artikel 3 Buchstabe j dieses Abkommens. In\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch technische Zusam-              diesem Fall und in dem Fall, daß die entsandte Fachkraft die\nmenarbeit auf der Grundlage der Prinzipien des gegenseitigen           Kosten trägt, wird ihr Beitrag nicht den Gegenwert von\nNutzens zu vertiefen –                                                 DM 500 übersteigen, wobei ein Wechselkurs zugrunde zu\nlegen ist, der nicht unter dem am Tage der Unterzeichnung\nsind wie folgt übereingekommen:                                     dieses Abkommens geltenden liegt;\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\nArt ikel 1                                 halb der Volksrepublik Mosambik;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.                 rials;\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für        e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.           genannten Materials bis zum Standort des jeweiligen Vor-\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-         habens; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buch-\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden            stabe b genannten Abgaben und Lagergebühren;\nals „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt\nf) Aus- und Fortbildung von mosambikanischen Fach- und\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-\nFührungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.\neinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens\nfestgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-      (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\ntragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der Betei-   des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesre-\nligten und der zeitliche Ablauf gehören.                           publik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei sei-\nnem Eintreffen in der Volksrepublik Mosambik in das Eigentum\nder Volksrepublik Mosambik über; das Material steht den geför-\nArt ikel 2\nderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufga-\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch       ben uneingeschränkt zur Verfügung.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:                                                   (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet\ndie Regierung der Volksrepublik Mosambik darüber, welche Trä-\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-         ger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer\nrichtungen in der Volksrepublik Mosambik;                     Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt.\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;                Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden im\nfolgenden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\ntragsparteien einigen.\nArt ikel 3\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nLeistungen der Regierung der Volksrepublik Mosambik:\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und          Die Regierung der Volksrepublik Mosambik\ntechnischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;    a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Volksrepublik\ndas gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik           Mosambik die erforderlichen Grundstücke und Gebäude\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-        einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht\nsandte Fachkräfte“ bezeichnet;                                    die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden           Kosten die Einrichtung liefert;\nals „Material“ bezeichnet);\nb) gewährt Befreiung von Ein- und Ausfuhrabgaben sowie von\nc) durch Aus- und Fortbildung von mosambikanischen Fach-               sonstigen Zollabgaben einschließlich der allgemeinen Zoll-\nund Führungskräften und Wissenschaftlern in der Volksre-          gebühren bei Materialien und Ausrüstungen für Vorhaben, die\npublik Mosambik, in der Bundesrepublik Deutschland oder in        von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland finan-\nanderen Ländern;                                                  ziert werden, insbesondere bei allen Maschinenanlagen,","664                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002\nLuftfahrzeugen, Fahrzeugen, schwimmendem Material oder          d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit\njeglichen Geräten, Apparaturen, Zubehör oder Einzelteilen           der sie beauftragt sind;\nderselben, bei Materialien, Treibstoffen, Schmiermitteln so-\ne) mit den amtlichen Stellen der Volksrepublik Mosambik ver-\nwie jeglichen sonstigen Artikeln oder Elementen, die zur\ntrauensvoll zusammenzuarbeiten.\nUntersuchung, zum Bau, zur Nutzung oder Erneuerung ihrer\nUnternehmungen oder ihres Betriebs eingeführt werden; sie         (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nstellt sicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird; sie daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\nübernimmt die Zahlung der Lagergebühren und -kosten bei         rung der Volksrepublik Mosambik eingeholt wird. Die durch-\nEntzollung;                                                     führende Stelle bittet die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nunter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Ent-\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vorha-     sendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Die Regierung der\nben;                                                            Volksrepublik Mosambik antwortet innerhalb einer Frist von drei\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen mosambikani-   Monaten. Geht innerhalb dieser Frist keine Antwort der Regie-\nschen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projektver-   rung der Volksrepublik Mosambik ein, wird Zustimmung unter-\neinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;        stellt.\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so         (3) Die Regierung der Volksrepublik Mosambik und die Regie-\nbald wie möglich durch mosambikanische Fachkräfte fortge-       rung der Bundesrepublik Deutschland können – indem sie einen\nführt werden; soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses          Monat vorher eine entsprechende Mitteilung machen – die Ab-\nAbkommens in der Volksrepublik Mosambik, in der Bundes-         berufung einer Fachkraft verlangen, wenn dies durch bestimmte\nrepublik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fort-    Umstände ratsam oder notwendig wird.\ngebildet werden, schlägt die Regierung der Volksrepublik        Verlangt die Regierung der Volksrepublik Mosambik die Abberu-\nMosambik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie mit der Regierung\nrechtzeitig qualifizierte Bewerber für diese Aus- oder Fortbil- der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die\ndung über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in       Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise wird die\nMaputo vor, welche feststellt, ob diese die Voraussetzungen     Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn die deutsche\nfür die Teilnahme nach den in der Bundesrepublik Deutsch-       Seite beabsichtigt, eine entsandte Fachkraft abzuberufen, früh-\nland geltenden Bestimmungen erfüllen; sie benennt nur sol-      zeitig mit der Regierung der Volksrepublik Mosambik Verbindung\nche Bewerber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben,        aufnehmen und die Gründe für die Abberufung darlegen.\nnach ihrer Aus- und Fortbildung so lange an dem jeweiligen\nVorhaben tätig zu sein, daß dessen Fortführung gewährleistet\nist; sie sorgt für ausbildungsgerechte Einstufung und ange-                                 Art ikel 5\nmessene Bezahlung dieser mosambikanischen Fachkräfte;             (1) Die Regierung der Volksrepublik Mosambik sorgt für den\nf) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens            Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-\naus- und fortgebildete mosambikanische Staatsangehörige         kräfte und ihrer Familien.\nabgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an         a) Die Regierung der Volksrepublik Mosambik haftet an Stelle\nund bemüht sich, diesen Personen entsprechend ihren beruf-          der entsandten Fachkräfte für Schäden, die diese bei der\nlichen Kenntnissen die gleichen Anstellungs- und Aufstiegs-         Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Abkom-\nmöglichkeiten oder Laufbahnen zu eröffnen wie Absolventen           mens in Mosambik verursachen, und übernimmt alle in bezug\ngleichwertiger mosambikanischer Ausbildungsgänge;                   auf die genannten Schäden gegen die Fachkräfte gerich-\ng) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei            teten Ansprüche, es sei denn, diese werden als Folge von\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt         grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von seiten der Fachkraft\nihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;                 betrachtet.\nb) Die entsandten Fachkräfte genießen Immunität gegenüber\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-\nder Gerichtsbarkeit der Volksrepublik Mosambik bezüglich\nlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht von\nmündlicher oder schriftlicher Äußerungen und Handlungen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach den\nbei Durchführung ihrer Aufgaben und Funktionen im Rahmen\nProjektvereinbarungen übernommen werden;\ndieses Abkommens und sind insoweit von jeder Festnahme\ni)  stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-          oder Haft befreit.\nmens und der Projektvereinbarungen befaßten mosambikani-\nDie Regierung der Volksrepublik Mosambik garantiert den\nschen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\nFachkräften und ihren Familien gesetzlichen Schutz.\nunterrichtet werden;\nIm Falle der Verhaftung einer entsandten Fachkraft (seiner\nj)  stellt angemessene Wohnungen für die entsandten Fachkräf-\nEhefrau oder eines anderen Familienmitglieds) wegen einer\nte und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder\nStraftat außerhalb ihrer Aufgaben und Funktionen im Rahmen\ninnerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ankunft in Mosambik\ndieses Abkommens muß die Botschaft der Bundesrepublik\nzur Verfügung; sofern die entsandten Fachkräfte und ihre\nDeutschland in Mosambik unverzüglich darüber informiert\nFamilien anfänglich in einem Hotel untergebracht sind, über-\nwerden.\nnimmt die Regierung der Volksrepublik Mosambik ab dem\ndritten Monat die Kosten ihrer Unterbringung ohne Verpfle-      c) Sie gewährt den in Satz 1 dieses Artikels genannten Perso-\ngung, zusätzliche Ausgaben, Wäsche etc.                             nen auf deren Antrag Mehrfachvisa mit einer Dauer von\nsechs Monaten während ihres Aufenthaltes in Mosambik\nund garantiert die jederzeitige und ungehinderte Ein- und\nArt ikel 4\nAusreise.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nd) Sie stellt den in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen\ndaß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\neinen Ausweis aus wie für die übrigen Fachkräfte anderer\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-           Länder.\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\n(2) Die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nCharta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Volksrepublik\nDeutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im\nMosambik einzumischen;\nRahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine\nc) die Gesetze der Volksrepublik Mosambik zu befolgen und               Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt\nSitten und Gebräuche des Landes zu achten;                          für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002                              665\nBundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im                                             Art ikel 6\nRahmen dieses Abkommens durchführen;\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nb) gestattet den in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen         bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\nbinnen sechs Monaten nach ihrer Ankunft die abgaben- und           der Vertragsparteien.\nkautionsfreie Einfuhr und Wiederausfuhr (anläßlich ihrer\nHeimreise) der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten                                           Art ikel 7\nGegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahr-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschma-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein\nRegierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb von drei Mona-\nPlattenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte so-\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nwie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und\nErklärung abgibt.\neine Foto- und Filmausrüstung; es ist ihnen ebenfalls gestat-\ntet, Ersatzgegenstände abgaben- und kautionsfrei einzu-\nführen und wieder auszuführen (anläßlich ihrer Heimreise),                                    Art ikel 8\nwenn die eingeführten Gegenstände nach einer Aufenthalts-             (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\ndauer von mindestens drei Jahren in der Volksrepublik              Regierungen sich gegenseitig notifizieren, daß die erforderlichen\nMosambik im Rahmen dieses Abkommens unbrauchbar                    innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-\ngeworden oder abhanden gekommen sind;                              kommens erfüllt sind.\nc) gestattet den in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen            (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\ndie zoll- und gebührenpflichtige Einfuhr von Medikamenten          verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es\nund Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen                  sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nBedarfs;                                                           Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nd) stellt den in Satz 1 dieses Artikels genannten Personen Mehr-         (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-\nfachvisa für die Ein- und Ausreise sowie Arbeits- und Auf-         gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\nenthaltsgenehmigungen gebühren- und kautionsfrei aus.              arbeit weiter.\nGeschehen zu Maputo am 26. Oktober 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWilfried Nölle\nFür die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nDaniel Saúl Banze"]}