{"id":"bgbl2-2002-10-2","kind":"bgbl2","year":2002,"number":10,"date":"2002-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/10#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_10.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-niederländischen Vereinbarung zur Änderung des Vertrags vom 30. August 1979 über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung sowie über die Erstreckung seiner Anwendung auf die Niederländischen Antillen und Aruba","law_date":"2002-02-01T00:00:00Z","page":633,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002                             633\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des             jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien\nAbkommens erfüllt sind.                                                drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\ngekündigt wird.\n(2) Die unter dem Schutz dieses Abkommens zu schließenden\nProjektvereinbarungen in der Form des Notenwechsels treten mit            (4) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten\ndem Datum in Kraft, welches die Regierung der Republik Guate-          seine Bestimmungen für die bereits vereinbarten bzw. begonne-\nmala der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als maß-             nen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit weiter.\ngeblich für die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Voraussetzungen\nnotifiziert hat.                                                          (5) Das Abkommen vom 26. April 1966 über Technische\nZusammenarbeit und die Verlängerungsvereinbarung vom\n(3) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.        18./24. Juni 1971 treten mit dem Inkrafttreten dieses Ab-\nSeine Geltungsdauer verlängert sich danach stellschweigend um          kommens außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 28. Oktober 1998 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRic ht er\nBernhard Sc hw eiger\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nCarlos Jiménez Lic ona\nBekanntmachung\nder deutsch-niederländischen Vereinbarung\nzur Änderung des Vertrags vom 30. August 1979 über die Ergänzung\ndes Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957\nund die Erleichterung seiner Anwendung\nsowie über die Erstreckung seiner Anwendung auf die Niederländischen Antillen und Aruba\nVom 1. Februar 2002\nDie in Berlin durch Notenwechsel vom 10. Dezember 2001/22. Januar 2002\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande zur Änderung\ndes Vertrags vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen\nAuslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung\nseiner Anwendung (BGBl. 1981 II S. 1153; 1983 II S. 32) sowie über die\nErstreckung seiner Anwendung auf die Niederländischen Antillen und Aruba tritt\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. April 2002\nin Kraft; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 1. Februar 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002\nDer Staatssekretär                                               Berlin, den 22. Januar 2002\ndes Auswärtigen Amts\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. PA/BLN-350/2001 vom 10. Dezember\n2001 zu bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluss einer Verein-\nbarung zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zur Änderung des Vertrags vom 30. August 1979 über die\nErgänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957\nund die Erleichterung seiner Anwendung sowie die Erstreckung seiner Anwendung auf die\nNiederländischen Antillen und Aruba vorschlagen. Ihre Note lautet wie folgt:\n„Herr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung des Königreichs der Niederlande\nfolgende Vereinbarung zur Änderung des Vertrags vom 30. August 1979 zwischen dem\nKönigreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des\nEuropäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleich-\nterung seiner Anwendung sowie die Erstreckung seiner Anwendung auf die Niederlän-\ndischen Antillen und Aruba vorzuschlagen:\n1. Artikel XII Absatz 2 Satz 2 des Vertrags vom 30. August 1979 zwischen dem Königreich\nder Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des\nEuropäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleich-\nterung seiner Anwendung wird wie folgt ergänzt:\nNach den Worten „auf die Niederländischen Antillen“ werden jeweils die Worte „und\nAruba“ eingefügt. Mithin lautet der geänderte Satz wie folgt: Wird die Anwendung des\nÜbereinkommens auf die Niederländischen Antillen und Aruba ausgedehnt, so kann\ndie Anwendung dieses Vertrags durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien\nauf die Niederländischen Antillen und Aruba erstreckt werden.\n2. Die Anwendung des Vertrags vom 30. August 1979 zwischen dem Königreich der Nie-\nderlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen\nAuslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner\nAnwendung wird entsprechend dessen nach vorstehender Nummer 1 neugefassten\nArtikel XII Absatz 2 Satz 2 auf die Niederländischen Antillen und Aruba erstreckt.\n3. Diese Vereinbarung wird in niederländischer und deutscher Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 3\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am ersten Tag des dritten\nMonats nach dem Eingang Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.“\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note enthal-\ntenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum des ersten\nTages des dritten Monats nach Eingang dieser Note in Kraft tritt und deren deutscher und\nniederländischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nGunt er Pleuger\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter des Königreichs der Niederlande\nHerrn Dr. Nikolaos van Dam\nBerlin"]}