{"id":"bgbl2-2002-10-14","kind":"bgbl2","year":2002,"number":10,"date":"2002-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/10#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-10-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_10.pdf#page=29","order":14,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE","law_date":"2002-02-15T00:00:00Z","page":657,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002                                  657\nArt ikel 3                                                                Art ikel 5\nDie Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-             Das im Abkommen vom 21. September 1998 über Finanzielle\naufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-             Zusammenarbeit für das Vorhaben „Fernwärmenotversorgung\nben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung               Choibalsan“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 10 000 000,–\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Mongolei erhoben werden.        DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in\nEuro: 5 112 918,80) wird mit einem Betrag von 4 000 000,– DM\n(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nArt ikel 4                                   2 045 167,52) reprogrammiert und in Höhe von 3 400 000,– DM\n(in Worten: drei Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark;\nDie Regierung der Mongolei überlässt bei den sich aus der                nachrichtlich in Euro: 1 738 392,40) für das Vorhaben „Telekom-\nDarlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-                    munikation II (Ländliches Fernmeldewesen)“ sowie in Höhe von\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im                 600 000,– DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark;\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten                nachrichtlich in Euro: 306 775,13) zusätzlich für das in Artikel 1\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,            Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben „Telekom-\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-             munikation III (Ländliches Fernmeldewesen)“ verwendet.\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nArt ikel 6\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngen.                                                                          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ulan Bator am 4. Oktober 2001 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, mongolischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Sc hröd er\nFür die Regierung der Mongolei\nCh. U l a a n\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE\nVom 15. Februar 2002\nDas Übereinkommen vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schieds-\nverfahren innerhalb der KSZE*) (BGBl. 1994 II S. 1326) ist nach seinem Artikel 33\nAbs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nArmenien                                                            am 8. Dezember 2001.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. Juni 2001 (BGBl. II S. 693).\nBerlin, den 15. Februar 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\n*) Neue Bezeichnung seit 1. Januar 1995: „Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\n(OSZE)“."]}