{"id":"bgbl2-2002-10-13","kind":"bgbl2","year":2002,"number":10,"date":"2002-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/10#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-10-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_10.pdf#page=27","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2002-02-15T00:00:00Z","page":655,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002     655\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Diplomatenschutzkonvention\nVom 15. Februar 2002\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-\nschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) – BGBl. 1976 II S. 1745 –\nist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBelize                                                     am 14. Dezember 2001\nGrenada                                                    am     12. Januar 2002\nKenia                                                      am 16. Dezember 2001\nMalta                                                      am 11. Dezember 2001\nMarokko                                                    am     8. Februar 2002\nPalau                                                      am 14. Dezember 2001.\nEs wird ferner für folgende Staaten in Kraft treten:\nAlbanien                                                   am   21. Februar 2002\nBolivien                                                   am   21. Februar 2002.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. November 2001 (BGBl. II S. 1350).\nBerlin, den 15. Februar 2002\nAusw ärt iges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Februar 2002\nDas in Ulan Bator am 4. Oktober 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-\nzielle Zusammenarbeit (2000) ist nach seinem Artikel 6\nam 4. Oktober 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Februar 2002\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","656                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraus-\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-\nund\nbeitrags erfüllt.\ndie Regierung der Mongolei –\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Vorha-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,           es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nder Mongolei, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       ein Darlehen zu erhalten.\nzu vertiefen,                                                          (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      land und der Regierung der Mongolei durch andere Vorhaben\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Vor-\nhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\nder Mongolei beizutragen,                                           garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maßnahme,\ndie der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungsver-\ndient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nhandlungen zur Entwicklungszusammenarbeit zwischen der\nbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\nder Mongolei vom 9. November 2000 –\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                      (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\nArt ikel 1                            weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben oder (weitere) Finanzie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nes der Regierung der Mongolei und/oder anderen, von beiden          führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der            der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende         Abkommen Anwendung.\nBeträge zu erhalten:\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\n1. Darlehen bis zu insgesamt 15 900 000,– DM (in Worten: fünf-\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden in Darle-\nzehn Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark; nach-\nhen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\nrichtlich in Euro: 8 129 540,91) für die Vorhaben\nwendet werden.\na) Rehabilitierungsmaßnahmen im zentralen Stromübertra-\ngungsnetz bis zu 15 500 000,– DM (in Worten: fünfzehn\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark; nachricht-\nArt ikel 2\nlich in Euro: 7 925 024,16),\nb) Telekommunikation III (Ländliches Fernmeldewesen) bis           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nzu 400 000,– DM (in Worten: vierhunderttausend Deut-        Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nsche Mark; nachrichtlich in Euro: 204 516,75),              das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darle-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-        hen/der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nben festgestellt worden ist;                                    in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen            ten unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1\nzur Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben           bis 3 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nFrist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\na) Kreditlinie I und II für kleine und mittlere Unternehmen bis\nDarlehens-/Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\nzu 600 000,– DM (in Worten: sechshunderttausend Deut-\ndiese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.\nsche Mark; nachrichtlich in Euro: 306 775,13),\nb) Ausbildung von Kraftwerkspersonal bis zu 500 000,– DM           (2) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht selbst Darle-\n(in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark; nach-         hensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederauf-\nrichtlich in Euro: 255 645,94);                             bau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbind-\nlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\n3. einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,– DM (in Worten:     schließenden Verträge garantieren.\ndrei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\n1 533 875,64) für das Vorhaben                                     (3) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht Empfänger\nder Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-\na) Förderung von Mikrofinanzierungsinstitutionen,\nsprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-\nwenn nach Prüfung dessen Förderungwürdigkeit festgestellt       zierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt\nund bestätigt worden ist, dass es als selbsthilfeorientierte    für Wiederaufbau garantieren."]}