{"id":"bgbl2-2002-10-1","kind":"bgbl2","year":2002,"number":10,"date":"2002-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2002-01-30T00:00:00Z","page":630,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["630         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002\nTag                                                                    In h al t                                                                              Seite\n21. 2. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung inter-\nnationaler Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  661\n21. 2. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von\nPflanzenzüchtungen in der revidierten Fassung vom 19. März 1991 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       662\n21. 2. 2002 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit                                                                    662\n25. 2. 2002 Bekanntmachung von Änderungen der Statuten und des Zusatzprotokolls der „ Eurofima“ Euro-\npäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   666\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 30. Januar 2002\nDas in Bonn am 28. Oktober 1998 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guatemala\nüber Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 7 Abs. 1\nam 22. Februar 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Januar 2002\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002                          631\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende\nund\nLeistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas\ndie Regierung der Republik Guatemala –                Abweichendes vorsehen:\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung         tragen;\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und   c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\nVölker,                                                                halb Guatemalas;\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche        d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ma-\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –                               terials;\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\nsind wie folgt übereingekommen:                                     genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\nausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten\nArt ikel 1                                 Abgaben und Lagergebühren;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- f) Aus- und Fortbildung von guatemaltekischen Fach- und\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.                 Führungskräften sowie Wissenschaftlern entsprechend den\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.          (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-     des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden        republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei\nals „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt    seinem Eintreffen in Guatemala in das Eigentum der Republik\njede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-        Guatemala über; das Material steht den geförderten Vorhaben\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projekt-     und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneinge-\nvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorha-           schränkt zur Verfügung.\nbens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen          (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet\nder Vertragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung       die Regierung der Republik Guatemala darüber, welche Träger,\nder Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.                  Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer\nFörderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauftragt.\nArt ikel 2                             Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen werden\nim folgenden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:                                                                            Art ikel 3\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-                 Leistungen der Regierung der Republik Guatemala\nrichtungen in Guatemala;\n(1) Sie\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;                a) stellt für die Vorhaben auf ihre Kosten in Guatemala die er-\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die                forderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich deren\nVertragsparteien einigen.                                         Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland die Einrichtung auf ihre Kosten\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nliefert;\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-\ntechnischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen\ndas gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nAbgaben sowie von Lagergebühren und übernimmt in die-\nDeutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-\nsem Zusammenhang anfallende Kosten für nicht-öffentliche\nsandte Fachkräfte“ bezeichnet;\nAbgaben und Gebühren.\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nc) Falls Fahrzeuge zur Projektausstattung gehören, können\nals „Material“ bezeichnet);\ndiese das Sonderzeichen „MI“ (Misión Internacional) führen,\nc) durch Aus- und Fortbildung von guatemaltekischen Fach-              solange sie für ein laufendes Projekt oder das GTZ-Büro in\nund Führungskräften sowie Wissenschaftlern in Guatemala,          Guatemala zur Verfügung stehen.\nin der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;\nd) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-\nd) in anderer geeigneter Weise.                                        haben;","632               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2002\ne) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen guatemalte-                              Art ikel 5\nkischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-\n(1) Die Regierung der Republik Guatemala sorgt für den Schutz\nvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden.\nder Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und\n(2) Sie sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fach-     der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu\nkräfte so bald wie möglich durch guatemaltekische Fachkräfte      gehört insbesondere folgendes:\nfortgeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses      a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\nAbkommens in Guatemala, in der Bundesrepublik Deutschland            die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\noder in anderen Ländern aus- und fortgebildet werden, benennt        ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-\nsie rechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepu-      ursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte\nblik Deutschland in Guatemala-Stadt oder der von dieser              ist insoweit ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch, auf\nbenannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- oder           welcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der\nFortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich ihr           Republik Guatemala gegen die entsandten Fachkräfte nur im\ngegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fortbildung       Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht\nmindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten,        werden.\nund sorgt für angemessene Bezahlung dieser guatemaltekischen\nFachkräfte.                                                       b) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\nnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-\n(3) Sie                                                           gen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen,\na) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkom-                die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\nmens aus- und fortgebildete guatemaltekische Staats-             nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen.\nangehörige abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen      c) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nNiveau an und eröffnet diesen Personen ausbildungsgerech-        ungehinderte Ein- und Ausreise.\nte Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Lauf-\nbahnen;                                                       d) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unter-\nb) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei         stüzung, die die Regierung der Republik Guatemala ihnen\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt      gewährt, hingewiesen wird.\nihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;\ne) Sie stellt den in Satz 1 genannten und zum Führen eines\nc) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-    Fahrzeuges berechtigten Personen für die Dauer ihres nach\nlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach       Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c geregelten Aufenthaltes eine\nden Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundes-          Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges aus.\nrepublik Deutschland übernommen werden;\n(2) Die Regierung der Republik Guatemala\nd) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nmens und der Projektvereinbarungen befaßten guatemalteki-\nDeutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im\nschen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\nRahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine\nunterrichtet werden.\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche\ngilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung\nArt ikel 4                              der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen\nim Rahmen dieses Abkommens durchführen, sofern diese\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nFirmen nicht ihren Sitz in Guatemala haben.\ndaß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nb) befreit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit ge-            der Dauer ihres Aufenthalts von öffentlichen Abgaben und\ntroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55        Gebühren in Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr der zu\nder Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele bei-        ihrem Gebrauch bestimmten Gegenstände. Entsprechende\nzutragen;                                                        Befreiung wird für die Ersatzgegenstände gewährt, soweit\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Gua-       die ursprünglich eingeführten Gegenstände unbrauchbar ge-\ntemala einzumischen;                                             worden oder abhanden gekommen sind. Für Ersatzfahrzeuge\ngilt eine Wartefrist von drei Jahren.\nc) die Gesetze der Republik Guatemala zu befolgen und Sitten\nund Gebräuche des Landes zu achten;                           c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Ein-\nfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-       anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nüben, mit der sie beauftragt sind;                               Bedarfs;\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Guatemala vertrau-      d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nensvoll zusammenzuarbeiten.                                      und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,     und Aufenthaltsgenehmigungen und gewährt den mitaus-\ndaß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-         reisenden Ehepartnern eine Arbeitserlaubnis für die Dauer\nrung der Republik Guatemala eingeholt wird. Die durchführende        des Aufenthaltes;\nStelle bittet die Regierung der Republik Guatemala unter Über-    e) erteilt die zur Einführung von Medikamenten erforderliche\nsendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der             Genehmigung; in begründeten Einzelfällen auch generell im\nvon ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb eines Monats          vorab.\nkeine ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik Guate-\nmala ein, so gilt dies als Zustimmung.                                                        Art ikel 6\n(3) Wünscht die Regierung der Republik Guatemala die Ab-         Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit   bereits vereinbarten bzw. begonnenen Vorhaben der Techni-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-      schen Zusammenarbeit der Vertragsparteien.\nnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\nWeise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nArt ikel 7\nwenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nwird, dafür sorgen, daß die Regierung der Republik Guatemala        (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nso früh wie möglich darüber unterrichtet wird.                    Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen"]}