{"id":"bgbl2-2002-1-5","kind":"bgbl2","year":2002,"number":1,"date":"2002-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/1#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_1.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ACS Defense, Inc.\" (Nr. K-01-01-BK-0259)","law_date":"2001-11-21T00:00:00Z","page":10,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["10               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten                                        Artikel 5\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,          Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Paläs-\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-           tinensische Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensi-\nnehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-                schen Behörde der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für         mitgeteilt hat, dass die formellen Voraussetzungen für das\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen            Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs\nGenehmigungen.                                                        der Mitteilung.\nGeschehen zu Gaza Stadt am 30. Oktober 2001 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Reinicke\nFür die Palästinensische Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nNabil Sha’ath\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“\n(Nr. K-01-01-BK-0259)\nVom 21. November 2001\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 10. Okto-\nber 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „ACS\nDefense, Inc.“ (Nr. K-01-01-BK-0259) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 29. Juni 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. November 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002               11\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 10. Oktober 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Verei-\nnigten Staaten von Amerika Nr. 1694 vom 10. Oktober 2001 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,\nunter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001\nbetreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten\nUnternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ einen Vertrag auf\nBasis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer GS-23F-0232K, Task Order K-01-\n01-BK-0259, über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das „Office of\nthe Deputy Chief of Staff, Intelligence“ der amerikanischen Landstreitkräfte in Europa\nabgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „ACS Defense, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten\nkönnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Ver-\neinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu\nschließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „ACS Defense, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages zur Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nUnterstützung des „Office of the Deputy Chief Of Staff, Intelligence“ der amerikani-\nschen Landstreitkräfte in Europa mit der Bereitstellung einer nachrichtendienstlichen\nAnalyse, welche für die Kriegsstabsplanung im Rahmen gegenwärtiger Einsätze und\nNotfalloperationseinsätze benötigt wird. Die Arbeit beinhaltet die Erfassung, Handha-\nbung, Analyse, Verwertung und Verbreitung von gefechtsstrategischen und taktischen\nDaten aus dem Militärnachrichtenwesen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-\nkeiten: Intelligence Analyst – Human Intelligence (Appendix II.e.), Intelligence Analyst –\nTopographic/Terrain (Appendix II.c.) und Intelligence Analyst – Signal Intelligence\n(Appendix II.b.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von\nmit der Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen\nund nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch\nder Nummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen„ACS Defense, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die glei-\nchen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-\nschrift Nummer GS-23F-0232K, Task Order K-01-01-BK-0259, zwischen der Regie-\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „ACS Defense, Inc.“\nüber die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Eine\nKopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 29. Juni 2001 bis 18. Juni 2005 ist dieser\nVereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem\nAuswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit."]}