{"id":"bgbl2-2002-1-4","kind":"bgbl2","year":2002,"number":1,"date":"2002-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/1#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_1.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-11-20T00:00:00Z","page":8,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["8                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. November 2001\nDas in Gaza Stadt am 30. Oktober 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-\nnisation zugunsten der Palästinensischen Behörde über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2001 wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 5 erfüllt sind.\nBonn, den 20. November 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nund                                  den Palästinensischen Gebieten beizutragen,\ndie Palästinensische Befreiungsorganisation\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-palästinen-\nzugunsten der Palästinensischen Behörde –\nsischen Regierungsverhandlungen vom 13. Mai 2001 –\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-            sind wie folgt übereingekommen:\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen\nBehörde,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                     Artikel 1\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                          (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-        Palästinensischen Behörde und beziehungsweise oder anderen,\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Emp-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002                            9\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am      Deutschland und der Palästinensischen Befreiungsorganisation\nMain, folgende Beträge zu erhalten:                                zugunsten der Palästinensischen Behörde durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 3 bezeich-\n1. Darlehen bis zu insgesamt 18 000 000,– DM (in Worten:\nnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben\nachtzehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\ndes Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als\n9 203 253,86) für die Vorhaben:\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Maß-\na) Hebron 3. Brunnen bis zu insgesamt 13 000 000,– DM (in      nahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nWorten: dreizehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich    von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme\nin Euro: 6 646 794,46),                                    zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzungen für\nb) Finanzierung für kleine und mittlere Unternehmen bis zu     die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt,\ninsgesamt 5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deut-  so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen\nsche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 556 459,41),           gewährt werden.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-            (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nhaben festgestellt worden ist;                                 Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästi-\nnensischen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen           (weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nzur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 Buch-        der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder (weitere) Finanzie-\nstabe b genannten Vorhabens bis zu insgesamt 1000 000,– DM     rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\n(in Worten: eine Million Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: führung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\n511 291,88);                                                   der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\n3. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 60 000 000,– DM (in      Abkommen Anwendung.\nWorten: sechzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nEuro: 30 677 512,87) für die Vorhaben:\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 und Absatz 4\na) Beschäftigungsprogramm          VI   bis   zu    insgesamt  werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\n10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche        Maßnahmen verwendet werden.\nMark; nachrichtlich in Euro: 5 112 918,81),\nb) Abwasser Nablus Ost bis zu insgesamt 21 500 000,– DM\n(in Worten: einundzwanzig Millionen fünfhunderttausend                                 Artikel 2\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 10 992 775,45),         (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nc) Abwasser Nablus West (Aufstockung) bis zu insgesamt         Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\n10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche        das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nMark; nachrichtlich in Euro: 5 112 918,81),                Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-\nlehen beziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nd) Wasserversorgung Hebron (Aufstockung) bis zu insge-         den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nsamt 1 000 000,– DM (in Worten: eine Million Deutsche\nden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1\nMark; nachrichtlich in Euro: 511 291,88),\nAbsatz 1 Nummer 1 bis Nummer 4 genannten Beträge entfällt,\ne) Beschäftigungsintensives Programm zur Sanierung der         soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zu-\nsozialen Infrastruktur bis zu insgesamt 15 000 000,– DM    sagejahr die entsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finan-\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark; nachricht-   zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\nlich in Euro: 7 669 378,22),                               die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2009.\nf)  Technische Fachschule Nablus (Aufstockung) bis zu ins-        (2) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\ngesamt 2 500 000,– DM (in Worten: zwei Millionen fünf-     Palästinensischen Behörde, soweit sie nicht selbst Darlehensneh-\nhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:       mer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle\n1 278 229,70),                                             Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt      der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-    den Verträge garantieren.\nschutzes beziehungsweise der sozialen Infrastruktur be-           (3) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nziehungsweise als Kreditgarantiefonds für mittelständische     Palästinensischen Behörde, soweit sie nicht Empfänger der\nBetriebe beziehungsweise als selbsthilfeorientierte Maß-       Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche,\nnahmen zur Armutsbekämpfung beziehungsweise als                die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungs-\nMaßnahmen, die der Verbesserung der gesellschaftlichen         verträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nStellung von Frauen dienen, die besonderen Voraussetzun-       deraufbau garantieren.\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages\nerfüllen;\nArtikel 3\n4. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-\nund Fachkräftefonds bis zu insgesamt 3 000 000,– DM (in           Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nWorten: drei Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:   Palästinensischen Behörde stellt die Kreditanstalt für Wiederauf-\n1 533 875,64).                                                 bau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nfrei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten\nin Artikel 2 erwähnten Verträge in den Palästinensischen Gebie-\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-\nten erhoben werden.\nmöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nPalästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästi-\nnensischen Behörde, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für                                 Artikel 4\ndieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\nbeitrages ein Darlehen zu erhalten.                                   Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nPalästinensischen Behörde überlässt bei den sich aus der\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-         Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im"]}