{"id":"bgbl2-2002-1-3","kind":"bgbl2","year":2002,"number":1,"date":"2002-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/1#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_1.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-11-20T00:00:00Z","page":5,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002                             5\nFinanzierungsbeitrags erfolgt über den multilateralen Geber-          schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nfonds zur Finanzierung des Entwaffnungs-, Demobilisierungs-           über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nund Reintegrationsprogramms.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArtikel 3\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone durch andere Vor-            Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan-\nhaben ersetzt werden.                                                 stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nRegierung der Republik Sierra Leone zu einem späteren Zeit-\nRepublik Sierra Leone erhoben werden.\npunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1                                            Artikel 4\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                              Die Regierung der Republik Sierra Leone überlässt bei den\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nArtikel 2\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die         kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das       rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Finanzie-          und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nrungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-        kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik Sierra Leone, soweit sie nicht\nArtikel 5\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 10. September 2001 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nOliver Rentschler\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nDr. A h m e d R a m a d a n D u m b u y a\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. November 2001\nDas in Amman am 14. August 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreiches Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n(2000) ist nach seinem Artikel 6\nam 14. August 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. November 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","6                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) Entwicklungsbank IDB X – Kreditfonds – (Aufstockung)\nim Wert von bis zu insgesamt 5 000 000,– DM (in Worten:\nund\nfünf Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\ndie Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien –              2 556 459,41),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-          und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-\nschen Königreich Jordanien,                                          schutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds\nfür mittelständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maß-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         nahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen\nzu vertiefen,                                                        dienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    3. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien-\nund Fachkräftefonds (SFF IV) im Wert von bis zu insgesamt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     2 500 000,– DM (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttau-\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,                 send Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 1 278 229,7).\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten\nlungen vom 4. Mai 2000 –                                         Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-\nmöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nsind wie folgt übereingekommen:                               Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau für diese Vorhaben, bis zur\nArtikel 1                           Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages, ein Darlehen zu\nerhalten.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien         (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nund beziehungsweise oder anderen, von beiden Vertragsparteien    nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt       land und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jor-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende Beträge zu er-     danien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in\nhalten:                                                          Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben\n1. Darlehen im Wert von bis zu insgesamt 47 500 000,– DM (in     ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nWorten: siebenundvierzig Millionen fünfhunderttausend       Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische\nDeutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 24 286 364,36), davon Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung der gesell-\nfür die Vorhaben:                                           schaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine selbsthilfe-\norientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen\na) Wasserverlustreduzierung Jerash/Irbid im Wert von bis zu\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\ninsgesamt 27 500 000,– DM (in Worten: siebenundzwan-\nrungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-\nzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark; nach-\nrenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nrichtlich in Euro: 14 060 526,73) wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt wor-    (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nden ist,                                                Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien zu\nb) Schulbauprogramm im Wert von bis zu insgesamt            einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\n20 000 000,– DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche  Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-\nMark; nachrichtlich in Euro: 10 225 837,62);            ten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\n2. Finanzierungsbeiträge im Wert von bis zu insgesamt\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\n10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark;\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nnachrichtlich in Euro: 5 112 918,81) für die Vorhaben:\na) Armutsorientiertes Infrastrukturvorhaben (Aufstockung)      (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nim Wert von bis zu insgesamt 5 000 000,– DM (in Worten: nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 5 werden in\nfünf Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:    Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\n2 556 459,41),                                          verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002                             7\nArtikel 2                                                            Artikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-       (1) Das im Abkommen vom 26. August 1998 über Finanzielle\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das        Zusammenarbeit für das Vorhaben „Abwasserleitung Adassiya-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-        Deir Alla“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 30 000 000,– DM\nditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen          (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in\nbeziehungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden            Euro: 15 338 756,44) wird mit einem Betrag von 1 000 000,– DM\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden        (in Worten: eine Million Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\nRechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1          511 291,88) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Beträge entfällt, soweit           Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erwähnte Vorhaben „Wasser-\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr      verlustreduzierung Jerash/Irbid“ verwendet, wenn nach Prüfung\ndie entsprechenden Darlehens- beziehungsweise Finanzierungs-         dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist          (2) Das im Abkommen vom 12. Juni 1980 über Finanzielle\nmit Ablauf des 31. Dezember 2008.                                    Zusammenarbeit für das Vorhaben „Bewässerung im südlichen\nJordantal II“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 70 000 000,– DM\nArtikel 3                               (in Worten: siebzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in\nDie Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien         Euro: 35 790 431,68) wird mit einem Betrag von 2 200 000,– DM\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern     (in Worten: zwei Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark;\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang         nachrichtlich in Euro: 1 124 842,14) reprogrammiert und zusätz-\nmit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten            lich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erwähn-\nVerträge in Jordanien erhoben werden.                                te Vorhaben „Wasserverlustreduzierung Jerash/Irbid“ ver-\nwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.\nArtikel 4\n(3) Der im Abkommen vom 24. August 1998 über Finanzielle\nDie Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien         Zusammenarbeit für das Vorhaben „Begleitmaßnahme Abwas-\nüberlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der            serleitung Amman – Al Samra“ vorgesehene Finanzierungsbei-\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten           trag in Höhe von 500 000,– DM (in Worten: fünfhunderttausend\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-           Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 255 645,94) wird repro-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,       grammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung     erwähnte Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds“ verwendet.\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nArtikel 6\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.                                           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 14. August 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMorell\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien\nJawad Hadid"]}