{"id":"bgbl2-2002-1-2","kind":"bgbl2","year":2002,"number":1,"date":"2002-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/1#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_1.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sierraleonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-11-16T00:00:00Z","page":4,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["4                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002\nBekanntmachung\ndes deutsch-sierraleonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. November 2001\nDas in Conakry/Guinea am 10. September 2001 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nSierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit 2001\n(Vorhaben „Unterstützung des nationalen Demobilisie-\nrungsprogramms“) ist nach seinem Artikel 5\nam 10. September 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nR. G o e r d e l e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2001\n(Vorhaben „Unterstützung des nationalen Demobilisierungsprogramms“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Sierra Leone –              es der Regierung der Republik Sierra Leone, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           in Höhe von bis zu 10 000 000,– DM (in Worten: zehn Millionen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 5 112 918, 81) für das\nSierra Leone,                                                        Vorhaben „Unterstützung des nationalen Demobilisierungspro-\ngramms“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          keit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. Dieser Betrag wird\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        den Zusagen des Jahres 1988 mit 7 000 000,– DM (in Worten:\nzu vertiefen,                                                        sieben Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:\n3 579 043,17) aus dem Vorhaben „Straßenrehabilitierung“ und\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       mit 3 000 000,– DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark;\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           nachrichtlich in Euro: 1 533 875,64) aus „Regionalentwicklung\nSüdprovinz“ entnommen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Sierra Leone beizutragen –                                 (2) Die Regierung der Republik Sierra Leone wird das natio-\nnale Komitee zur Entwaffnung, Demobilisierung und Wiederein-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    gliederung als Projektträger einschalten; die Abwicklung des"]}