{"id":"bgbl2-2002-1-15","kind":"bgbl2","year":2002,"number":1,"date":"2002-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/1#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-1-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_1.pdf#page=30","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-11-22T00:00:00Z","page":30,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002\nwärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausge-\ngangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt\nwird. Eine Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2002 ist\ndieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt\ndem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich\nmit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Juni 2001 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 935 vom\n28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n1. Juni 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\ndes deutsch-guineischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. November 2001\nDas in Conakry/Guinea am 3. Juli 2001 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guinea über\nFinanzielle Zusammenarbeit (2000 – Vorhaben „Bewirt-\nschaftung forstlicher und ländlicher Ressourcen II –\nPGRR“) ist nach seinem Artikel 5\nam 3. Juli 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. November 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002                               31\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Bewirtschaftung forstlicher und ländlicher Ressourcen II – PGRR“)\n(2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                     (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\ndie Regierung der Republik Guinea –                   Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nGuinea,                                                               republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\nvertiefen,                                                            Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2008.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            (2) Die Regierung der Republik Guinea, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nder Republik Guinea beizutragen,                                      Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft Conakry\nvom 29. Dezember 2000 –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für\nArtikel 1                                Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Guinea\nes der Regierung der Republik Guinea und anderen, von beiden\nerhoben werden.\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-\nrungsbeiträge in Höhe von bis zu 11 000 000,– DM (in Worten: elf\nMillionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 5 624 210,69) für                                  Artikel 4\ndas Vorhaben „Bewirtschaftung forstlicher und ländlicher Res-\nsourchen II – PGRR“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-            Die Regierung der Republik Guinea überlässt bei den sich aus\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.             der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Betei-\nund der Regierung der Republik Guinea durch andere Vorhaben           ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nersetzt werden.                                                       Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nRegierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt             erforderlichen Genehmigungen.\nermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-\nsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                                              Artikel 5\ngenannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 3. Juli 2001 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPius Fischer\nFür die Regierung der Republik Guinea\nMory Kaba"]}