{"id":"bgbl2-2002-1-13","kind":"bgbl2","year":2002,"number":1,"date":"2002-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/1#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-1-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_1.pdf#page=26","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung, über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Science Applications International Corporation\" (Nr. 0123)","law_date":"2001-11-21T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002\nspätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des\nVertrages mit einer Laufzeit vom 23. April 2001 bis 30. September 2001 ist dieser Ver-\neinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Aus-\nwärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 23. April 2001 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 923 vom\n28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n23. April 2001 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Science Applications International Corporation“\n(Nr. 0123)\nVom 21. November 2001\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 24. Okto-\nber 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science\nApplications International Corporation“ (Nr. 0123) geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 1. Oktober 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. November 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002            27\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 24. Oktober 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 1709 vom 24. Oktober 2001 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,\nunter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März 1998\nsowie die dazugehörige Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatus mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung sowie der hierzu notwendigen\nInformationstechnologie versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika mit dem Unternehmen „Science Applications International Corporation“\neinen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis\nder beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DASW01-98-D-0032, Delivery Order 0123,\nfür das European Regional Medical Center der amerikanischen Landstreitkräfte abge-\nschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „Science Applications International Corporation“ zur Erleichterung seiner\nTätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird im Rahmen\nseines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder\nihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts\nausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nUnterstützung des European Regional Medical Center der amerikanischen Landstreit-\nkräfte im Bereich des Informationsmanagements auf der Kommandoebene. Dieser\nVertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Systems Administrator (Liste I.a.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 sowie die dazugehörige\nÄnderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von mit der\nTruppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbar-\nten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels, wer-\nden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72\nAbsatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „Science Applications International Corporation“ wird in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und\ndie Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 und in der\ndazugehörigen Änderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten\ndie Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 und der dazugehörigen\nÄnderungsvereinbarung vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung von\nDienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der Vertragsniederschrift Num-\nmer DASW01-98-D-0032, Delivery Order 0123, zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „Science Applications International\nCorporation“ endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht\nspätestens zwei Wochen nach Ende der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des"]}