{"id":"bgbl2-2002-1-10","kind":"bgbl2","year":2002,"number":1,"date":"2002-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/1#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-1-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_1.pdf#page=20","order":10,"title":"Bekanntmachung, der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen IIT Research Institute\" (Nr. 0007)","law_date":"2001-11-21T00:00:00Z","page":20,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002\neine nachfolgende Leistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit\neiner Laufzeit vom 15. Oktober 2000 bis 14. Oktober 2001 ist dieser Vereinbarung bei-\ngefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt\ndie Beendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstan-\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 15. Oktober 2000 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäss bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 930\nvom 28. August 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n15. Oktober 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „IIT Research Institute“\n(Nr. 0007)\nVom 21. November 2001\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 10. Okto-\nber 2001 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „IIT\nResearch Institute“ (Nr. 0007) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel rückwirkend\nzum 29. Juni 2001\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 21. November 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002             21\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 10. Oktober 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Vereinig-\nten Staaten von Amerika Nr. 936 vom 10. Oktober 2001 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre,\nunter Bezug auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001\nbetreffend die Tätigkeit von mit Bereitstellung Analytischer Dienstleistungen beauftragten\nUnternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Ver-\neinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „IIT Research Institute“ einen Vertrag\nauf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer SP0700-99-D-0300, Delivery\nOrder 0007, über die Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für das Warrior\nPreparation Center abgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „IIT Research Institute“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nerhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „IIT Research Institute“ wird im Rahmen seines Vertrages zur Bereit-\nstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nUnterstützung des Warrior Preparation Center mit wissenschaftlichen, technischen\nund einsatzunterstützenden Informationen in Bezug auf das Modellieren und Simulie-\nren von Systemen des Verteidigungsministeriums sowie deren Recherche, Entwick-\nlung, Gestaltung, Analyse, Prüfung, Bewertung, Betrieb und Wartung. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: Senior Analyst (Anhang II.p.).\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 betreffend die Tätigkeiten von\nmit Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und\nnach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der\nNummer 3 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und\nVergünstigungen gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „IIT Research Institute“ wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-\nnehmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten oben unter Nummer 1\naufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten\ndie Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag auf Basis der Vertragsnieder-\nschrift Nummer SP0700-99-D-0300, Delivery Order 0007, zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen „IIT Research Institute“ über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen endet. Sie tritt außer-\ndem außer Kraft, wenn dem Auswärtigen Amt nicht spätestens zwei Wochen nach\nEnde der Gültigkeit der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende\nLeistungsaufforderung vorgelegt wird. Eine Kopie des Vertrages mit einer Laufzeit vom\n23. März 2001 bis 31. Dezember 2003 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft\nder Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder\nVerlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1 bis 6\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der"]}