{"id":"bgbl2-2002-1-1","kind":"bgbl2","year":2002,"number":1,"date":"2002-01-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2002/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2002-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2002/bgbl2_2002_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sierraleonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-11-16T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["2             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002\nTag                                                             Inhalt                                                                                 Seite\n27. 11. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            33\n28. 11. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung\nvon Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        33\n3. 12. 2001 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der Regional- oder\nMinderheitensprachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   34\n7. 12. 2001 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-sowjetischen Abkommens vom 25. April\n1958 über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschifffahrt im Verhältnis zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             40\nBekanntmachung\ndes deutsch-sierraleonischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. November 2001\nDas in Freetown/Sierra Leone am 26. Juni 2001 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nSierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit (2000)\n(Vorhaben „Wiederaufbau ländlicher Infrastruktur“) ist\nnach seinem Artikel 5\nam 26. Juni 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nR. G o e r d e l e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 3. Januar 2002                                  3\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2000)\n(Vorhaben „Wiederaufbau ländlicher Infrastruktur“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Sierra Leone durch andere Vor-\ndie Regierung der Republik Sierra Leone –                   haben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Regierung der Republik Sierra Leone zu einem späteren Zeit-\nSierra Leone,                                                            punkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaß-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nzu vertiefen,                                                            erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                                      Artikel 2\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nder Republik Sierra Leone beizutragen –\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\nsind wie folgt übereingekommen:\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\nArtikel 1\n(2) Die Regierung der Republik Sierra Leone, soweit sie nicht\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nes der Regierung der Republik Sierra Leone oder anderen, von             Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                  schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,               über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu 5 347 451,21 DM (in\nWorten: fünf Millionen dreihundertsiebenundvierzigtausendvier-\nhunderteinundfünfzig,21 Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro:                                        Artikel 3\n2 734 108,39) für das Vorhaben „Wiederaufbau ländlicher Infra-              Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kredit-\nstruktur“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-           anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.                           öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss\nDieser Betrag wird den Zusagen der Jahre                                 und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nRepublik Sierra Leone erhoben werden.\n– 1979 mit 4 067,37 DM (in Worten: viertausendsiebenundsech-\nzig,37 Deutsche Mark, nachrichtlich in Euro: 2 080,–) aus\nArtikel 4\n„Management Holzindustrie Kenema“,\nDie Regierung der Republik Sierra Leone überlässt bei den\n– 1986 mit 343 383,84 DM (in Worten: dreihundertdreiund-\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nvierzigtausenddreihundertdreiundachtzig,84 Deutsche Mark,\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nnachrichtlich in Euro: 175 643,–) aus „Ländliche Zufahrtswege\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nBo-Pujehun“,\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\n– 1986 mit 2 500 000,– DM (in Worten: zwei Millionen fünfhun-            rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nderttausend Deutsche Mark, nachrichtlich in Euro: 1 278 772,–)        Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\naus „Müllentsorgung Freetown“,                                        und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n– 1988 mit 2 500 000,– DM (in Worten: zwei Millionen fünf-               kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nhunderttausend Deutsche Mark, nachrichtlich in Euro:\n1 278 772,–) aus „Straßenrehabilitierung“                                                         Artikel 5\nentnommen.                                                                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 26. Juni 2001 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. F i s c h e r\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nDr. K a d i e S e s a y"]}