{"id":"bgbl2-2001-9-7","kind":"bgbl2","year":2001,"number":9,"date":"2001-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/9#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-9-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_9.pdf#page=28","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten","law_date":"2001-02-15T00:00:00Z","page":276,"pdf_page":28,"num_pages":4,"content":["276                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2001\nBekanntmachung\ndes deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens\nüber Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten\nVom 15. Februar 2001\nDas in Berlin am 29. Oktober 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Bosnien und Herzegowina über Errichtung\nund Tätigkeit von Kulturinstituten ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Januar 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 15. Februar 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund Bosnien und Herzegowina\nüber Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten\nDie Bundesrepublik Deutschland                    „Goethe-Institut“ bezeichnet). Kulturinstitute von Bosnien und\nHerzegowina werden durch Notenwechsel benannt.\nund\nBosnien und Herzegowina –                         (2) Kulturinstitute können auf der Grundlage dieses Abkom-\nmens in gegenseitigem Einvernehmen beider Vertragsstaaten\nvon dem Wunsch geleitet, ihre Zusammenarbeit in den Berei-        errichtet werden.\nchen Kultur, Bildung und Wissenschaft zu entwickeln und zu ver-\ntiefen,                                                                                           Artikel 3\n(1) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten werden die\nin dem Bemühen, die gegenseitige Information über das             Arbeit der Kulturinstitute fördern und sie bei der Wahrnehmung\ngesellschaftliche und kulturelle Leben beider Länder zu fördern,     ihrer Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens unter-\nstützen.\nin der Absicht, zur gegenseitigen Kenntnis und besseren Ver-\nständigung zwischen den Menschen beider Länder beizutragen –            (2) Die Kulturinstitute können Veranstaltungen, Sprachkurse\nund andere Aktivitäten auch außerhalb ihrer eigenen Räume und\nhaben Folgendes vereinbart:                                       an anderen Orten im Empfangsstaat durchführen.\nArtikel 1                                                             Artikel 4\n(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Tätig-       (1) Die Tätigkeit der Kulturinstitute ist auf die Verbreitung und\nkeit von Kulturinstituten im jeweils anderen Land einen beson-       Vermittlung der Sprache des Entsendestaats und von Informatio-\nders wichtigen Beitrag zur kulturellen Zusammenarbeit zwischen       nen und Kenntnissen in den Bereichen Kultur, Bildung und Wis-\nbeiden Ländern darstellt.                                            senschaft sowie auf eine entsprechende Zusammenarbeit in die-\n(2) Die Vertragsstaaten kommen daher überein, Kulturinstitute     sen Bereichen gerichtet.\nim jeweils anderen Land zu errichten.                                   (2) Der Status und die Tätigkeit der in Artikel 2 genannten Kul-\nturinstitute und ihrer entsandten Mitarbeiter wird in der Anlage zu\nArtikel 2                                diesem Abkommen geregelt. Die Anlage ist Bestandteil dieses\nAbkommens und tritt an demselben Tag wie das Abkommen in\n(1) Kulturinstitute der Bundesrepublik Deutschland sind die\nKraft.\nZweigstellen des „Goethe-Institut zur Pflege der deutschen\nSprache im Ausland und zur Förderung der internationalen kultu-         (3) Alle im Rahmen dieses Abkommens ausgeübten Tätigkei-\nrellen Zusammenarbeit e.V.“, München (im Folgenden als               ten unterliegen dem in dem jeweiligen Land geltenden Recht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2001                             277\nArtikel 5                                Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\nInkrafttretens des Abkommens gilt der Tag des Eingangs der\nJede Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses\nletzten Notifikation.\nAbkommens wird durch Verhandlung zwischen den Vertrags-\nstaaten beigelegt.\nArtikel 8\nArtikel 6                                   (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nDieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwi-          geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils fünf\nschen den Vertragsstaaten geändert werden.                            Jahre, sofern es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten\nsechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\nauf diplomatischem Wege gekündigt wird.\nArtikel 7\n(2) Im Fall der Kündigung dieses Abkommens werden die Kul-\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-         turinstitute ihre Tätigkeit an dem Tag einstellen, an dem das\ntragsstaaten einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen    Abkommen außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Berlin am 29. Oktober 1999 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen, bosnischen, kroatischen\nund serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nJohannes Rau\nFür Bosnien und Herzegowina\nAnte Jelavic","278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2001\nAnlage\nzum Abkommen vom 29. Oktober 1999\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund Bosnien und Herzegowina\nüber Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten\n1.  Die Anzahl der in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens bezeichneten entsandten Mit-\narbeiter soll in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben der jeweiligen Kultur-\ninstitute stehen.\n2.  Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis für die unter Nummer 1 genannten\nentsandten Mitarbeiter:\n2.1 Entsandte Mitarbeiter, die die Staatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die\nStaatsangehörigkeit des Gastlandes besitzen, sowie die zu ihrem Haushalt gehören-\nden Familienangehörigen, welche mit amtlichem Reisepass reisen, erhalten auf\nAntrag eine Aufenthaltsgenehmigung von den zuständigen Behörden des Gast-\nlandes im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften. Die\nAufenthaltsgenehmigung wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erstmalig\nlängstens bis zu zwei Jahren erteilt und kann darüber hinaus verlängert werden. Die\nErteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung erfolgt gebührenfrei. Die\nAufenthaltsgenehmigung wird bevorzugt erteilt und schließt im Rahmen ihrer Gültig-\nkeit das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise des Berechtigten ein.\n2.2 Die Behörden des Entsendestaats teilen den Behörden des Empfangsstaats auf\ndiplomatischem Weg durch ein geeignetes Schreiben die beabsichtigte Entsendung\nund den voraussichtlichen Tag der Ankunft der Mitarbeiter und ihrer Familien mit.\nDas Außenministerium des Gastlandes trifft die notwendigen Maßnahmen zur\nErleichterung ihrer Einreise und ihres Aufenthalts. Dies kann durch Ausstellung von\nDienstausweisen geschehen.\n2.3 Die unter Nummer 1 genannten entsandten Mitarbeiter und ihre Ehegatten benö-\ntigen keine Arbeitserlaubnis für ihre Tätigkeit an den jeweiligen Kulturinstituten.\n3.  Beide Seiten gewähren den unter Nummer 1 genannten Mitarbeitern, welche die\nStaatsangehörigkeit des Entsende- und nicht des Empfangsstaats besitzen, sowie\nden zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen unter den Voraussetzun-\ngen der Nummer 2 uneingeschränkte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.\n4.  Familienangehörige im Sinne der Nummern 2 und 3 sind der Ehegatte und die im\nHaushalt lebenden Kinder, soweit diese nach dem Recht des Entsendestaats min-\nderjährig oder noch in Ausbildung sind.\n5.1 Beide Seiten gewähren Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben für Ein- und\nWiederausfuhr\na) von Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen (zum Beispiel technische\nGeräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial)\neinschließlich einer angemessenen Zahl von Kraftfahrzeugen, die für die Tätigkeit\nder in Artikel 2 des Abkommens genannten Kulturinstitute eingeführt werden;\nb) von Umzugsgut, darunter ein Kraftfahrzeug für jeden unverheirateten entsandten\nMitarbeiter beziehungsweise zwei Kraftfahrzeuge für einen verheirateten ent-\nsandten Mitarbeiter, der von seinem oder ihrem Ehegatten begleitet wird, die den\nBeteiligten gehören und von ihnen mindestens sechs Monate vor der Übersied-\nlung benutzt worden sind und innerhalb von zwölf Monaten nach der Übersied-\nlung in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eingeführt werden.\n5.2 Die zum persönlichen Gebrauch abgaben- und zollfrei eingeführten Gegenstände\neinschließlich Kraftfahrzeugen dürfen im Gastland erst dann abgegeben oder ver-\näußert werden, wenn die ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nachdem\ndie Gegenstände mindestens zwölf Monate in Gebrauch waren.\n6.  Beide Seiten werden die in Nummer 1 genannten Mitarbeiter von Steuern und son-\nstigen Abgaben befreien, soweit die geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvor-\nschriften dies zulassen.\n7.1 Die von den Kulturinstituten veranstaltete künstlerische und Vortragstätigkeit kann\nauch von Personen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der jeweiligen\nLänder sind, sofern sie die Einreise- und Aufenthaltserfordernisse des Gastlandes\nerfüllen.\n7.2 Neben dem entsandten Personal können die Kulturinstitute auch Ortskräfte einstel-\nlen. Die Gestaltung und Gültigkeit des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richtet\nsich nach den Rechtsvorschriften des Gastlandes.\n7.3 Die Kulturinstitute können mit Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen,\nGebietskörperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar\nverkehren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2001            279\n7.4 Die Ausstattung der Kulturinstitute, einschließlich der technischen Geräte und der\nMaterialien, sowie ihr Vermögen genießen im Gebiet des jeweils anderen Vertrags-\nstaats im Rahmen des innerstaatlichen Rechts den jeweils größtmöglichen Schutz.\n7.5 Jede Seite gewährleistet der Öffentlichkeit den ungehinderten Zugang zu den Kul-\nturinstituten und ihren Veranstaltungen sowie die normale Geschäftstätigkeit der\nInstitute.\n8.1 Jede Seite gewährt den Kulturinstituten der anderen Seite für die von ihnen erbrach-\nten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen der jeweils gelten-\nden Gesetze und sonstigen Vorschriften.\n8.2 Die Kulturinstitute können alle für die Ausübung der in Artikel 4 Absatz 1 des Abkom-\nmens genannten Tätigkeiten erforderlichen Rechtsgeschäfte vornehmen, insbeson-\ndere Konten eröffnen, Arbeitsverträge abschließen und Räume anmieten.\n8.3 Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der Kulturinstitute und ihrer Mitarbeiter\nzusammenhängen, werden, soweit erforderlich, im Einklang mit den geltenden\nGesetzen und sonstigen Vorschriften durch Notenwechsel zwischen den Vertrags-\nstaaten geregelt.\n9.  Beide Seiten tragen dafür Sorge, dass die Regelungen dieses Abkommens durch die\njeweiligen Behörden des Empfangsstaats beachtet werden. Einer gesonderten Re-\ngistrierung der Kulturinstitute zur Erlangung der zu gewährenden Befreiungen und\nVergünstigungen sowie für die Vornahme von Rechtsgeschäften im Sinne von Num-\nmer 8.2 bedarf es nicht.\n10.  Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit dafür ein Bedarf be-\nsteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf\nAntrag einer der beiden Seiten in einer gesonderten Vereinbarung durch Noten-\nwechsel geregelt werden.\n11.  Den unter Nummer 1 genannten Mitarbeitern und ihren Familienangehörigen werden\nwährend ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats auf Wunsch in\nZeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichte-\nrungen gewährt, die dem ausländischen entsandten Personal gewährt werden.\nIhnen werden die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Falle\nder Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen\ngewährt."]}