{"id":"bgbl2-2001-8-3","kind":"bgbl2","year":2001,"number":8,"date":"2001-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/8#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_8.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"SHERIKON, Inc.\" (Nr. DOCPER 11)","law_date":"2001-02-05T00:00:00Z","page":238,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „SHERIKON, Inc.“\n(Nr. DOCPER 11)\nVom 5. Februar 2001\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021; 1982 II\nS. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 9. Januar 2001\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „SHERIKON, Inc.“\n(Nr. DOCPER 11) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 1. Dezember 2000\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 5. Februar 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 9. Januar 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 1501 vom 9. Januar 2001 zu bestätigen, die in verein-\nbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit Trup-\npenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, hat die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „SHERIKON, Inc.“\nim Rahmen des Generalvertrages Nummer GS-10F-0370K einen Vertrag über die Erbrin-\ngung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der beigefügten Arbeits-\nbeschreibung (Statement of Work) Nummer DOCPER 11 für das Programm zur Betreuung\nkünftiger und junger Familien für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika\nabgeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „SHERIKON, Inc.“ zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut erhalten\nkönnte, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine\nVereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nzu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen „SHERIKON, Inc.“ wird im Rahmen seines Vertrages zur Truppen-\nbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-\npen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie\ndie Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich folgende\nDienstleistungen erbringen:\nAls Erweiterung des bestehenden Familienbetreuungsprogramms (FAP) sind dieses\nProgramm und die angebotenen Dienste als vorsorgeorientiertes Programm für künf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001              239\ntige und junge Eltern ausgerichtet. Die Dienste sind zur Verbesserung der Kenntnisse\nund Fähigkeiten vorgesehen, die Familien dafür benötigen, gesunde Beziehungen auf-\nzubauen und den Kindern eine sichere und schonende Umgebung zu gewährleisten.\nDieser Vertrag umfasst folgende Berufe: Sozialarbeiter, Familienberater, Sozialberater\nin der Familienberatung, Examinierte Krankenschwestern.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von\nmit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen „SHERIKON, Inc.“ wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges und die Angehörigen beider\ntätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeit-\nnehmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Generalvertrag Nummer GS-10F-0370K\noder der Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zur Truppenbetreuung\nauf Basis der Arbeitsbeschreibung (Statement of Work) Nummer DOCPER 11 zwi-\nschen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen\n„SHERIKON, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistun-\ngen endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn die Aufforderung zur Erbringung von\nvertraglichen Leistungen (Delivery/Task Orders) nicht spätestens zwei Wochen nach\nEnde der Gültigkeit der Leistungsaufforderung dem Auswärtigen Amt vorgelegt wird.\nDie erste „Delivery/Task Order“ mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 2000 bis zum\n30. November 2001 ist dieser Vereinbarung als Kopie beigefügt. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-\nlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 6 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 1. Dezember 2000 in Kraft\ntritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1501 vom\n9. Januar 2001 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n1. Dezember 2000 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}