{"id":"bgbl2-2001-8-2","kind":"bgbl2","year":2001,"number":8,"date":"2001-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_8.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"National Emergency Services (NES) International, Inc.\" (Nr. DOCPER 10)","law_date":"2001-02-05T00:00:00Z","page":236,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["236  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“\n(Nr. DOCPER 10)\nVom 5. Februar 2001\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021; 1982\nII S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 9. Januar 2001\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „National Emergency\nServices (NES) International, Inc.“ (Nr. DOCPER 10) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 15. Dezember 2000\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nDiese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 14. April 2000 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigun-\ngen an dasselbe Unternehmen (Nr. DOCPER 08) – BGBl. 2000 II S. 843, 846.\nBerlin, den 5. Februar 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nAuswärtiges Amt                                                 Berlin, den 9. Januar 2001\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 1359 vom 9. Januar 2001 zu bestätigen, die in verein-\nbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen und hat die Ehre, unter\nBezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von mit Trup-\npenbetreuung beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehöri-\ngen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen auf den Gebieten des\nSozial- und Gesundheitswesens und der Laufbahnberatung versorgen zu können, hat die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen „National Emer-\ngency Services (NES) International, Inc.“ einen Vertrag über die Erbringung von Dienst-\nleistungen zur Truppenbetreuung auf Basis der beigefügten Vereinbarungsniederschrift\n(„Letter of Agreement“) Nummer DOCPER 10 für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten\nvon Amerika abgeschlossen. Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag Nummer DOCPER 08 mit\ndem gleichen Unternehmen, dem Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut durch die Vereinbarung vom 14. April 2000\nzwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland genehmigt wurden.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn das\nUnternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ zur Erleichterung\nseiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut erhalten könnte, und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2001           237\n1. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird im\nRahmen seines Vertrages zur Truppenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die\nMitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-\nTruppenstatuts ausschließlich folgende Dienstleistungen erbringen:\nMedizinische Versorgung, die folgende Fachbereiche umfasst: Allgemeinmedizin, Kin-\nderheilkunde, Orthopädie, Dermatologie, Frauenheilkunde und Psychologie. Dieser\nVertrag umfasst folgende Berufe: Ärzte, Kinderpsychologen, examinierte Kranken-\nschwestern.\nUnter Bezug auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 betreffend die Tätigkeit von\nmit der Truppenbetreuung beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 3 des Notenwechsels,\nwerden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen gemäß Artikel 72\nAbsatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen „National Emergency Services (NES) International, Inc.“ wird in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland sta-\ntionierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen\nGefolges und die Angehörigen beider tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der in Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Einschränkungen des Artikels 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitneh-\nmern des oben genannten Unternehmens, deren Berufe oben unter Nummer 1 auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges\nder Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten\nStaaten von Amerika sie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung von Dienst-\nleistungen zur Truppenbetreuung aus Basis der Vereinbarungsniederschrift („Letter of\nAgreement“) Nummer DOCPER 10 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika und dem Unternehmen „National Emergency Services (NES) Interna-\ntional, Inc.“ über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen\nendet. Die Vereinbarungsniederschrift („Letter of Agreement“) mit einer Laufzeit vom\n29. Januar 2001 bis zum 28. Januar 2003 ist dieser Vereinbarung als Kopie beigefügt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die\nBeendigung oder Verlängerung des Vertrages unverzüglich mit.\n7. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom\n14. April 2000 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Vertrag DOCPER 08\nzwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Unternehmen\n„National Emergency Services (NES) International, Inc.“ vom 28. Januar 1995.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zu-\nsatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 15. Dezember 2000 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Ver-\nbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1359 vom 9. Januar 2001\nund diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72\nAbsatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 15. Dezember 2000 in\nKraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}