{"id":"bgbl2-2001-7-9","kind":"bgbl2","year":2001,"number":7,"date":"2001-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/7#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-7-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_7.pdf#page=28","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-slowenischen Abkommens über Erdölbevorratung","law_date":"2001-01-31T00:00:00Z","page":228,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2001\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-turkmenischen Vertrags\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\nVom 31. Januar 2001\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. April 2000 zu dem Vertrag vom\n28. August 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Turkmenistan\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\n(BGBl. 2000 II S. 664) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem\nArtikel 14 Abs. 2 und das dazugehörige Protokoll vom selben Tage\nam 19. Februar 2001\nin Kraft treten.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Aschgabat am 19. Januar 2001 aus-\ngetauscht worden.\nBerlin, den 31. Januar 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-slowenischen Abkommens\nüber Erdölbevorratung\nVom 31. Januar 2001\nDas in Laibach am 18. Dezember 2000 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nSlowenien über die Anrechnung in der Bundesrepublik Deutschland gelagerter\nBestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen des Amtes für Mindestvorräte\nan Erdöl und Erdölerzeugnissen der Republik Slowenien wird nach seinem\nArtikel 8 Nr. 2 seit dem 18. Dezember 2000 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig\nangewandt; es wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 Nr. 1 in Kraft tritt, wird\nim Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.\nBerlin, den 31. Januar 2001\nBundesministerium\nfür Wirtschaft und Technologie\nIm Auftrag\nHartmut Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2001                            229\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Slowenien\nüber die Anrechnung in der Bundesrepublik Deutschland\ngelagerter Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen\ndes Amtes für Mindestvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen\nder Republik Slowenien\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  c) dem Antrag eine Erklärung nach Artikel 2 Buchstabe b\ngegenüber dem Vertragspartner (Verpflichtungserklärung)\nund\nbeigefügt ist, mit der sich der Antragsteller verpflichtet,\ndie Regierung der Republik Slowenien                        die Vorräte während der Vertragslaufzeit zu jedem Zeit-\npunkt für den Vertragspartner verfügbar zu halten und auf\nsind wie folgt übereingekommen:                                         Anforderung entsprechend den näher vereinbarten Vor-\ngaben dem Vertragspartner die Vorräte jederzeit zu ver-\nArtikel 1                                     äußern und zu übereignen. Erstreckt sich die Verpflich-\ntungserklärung auf einen Zeitraum von mehr als 12 Mona-\nNach Maßgabe dieses Abkommens kann das Amt für Min-\nten, kann ein Antrag für den gesamten Zeitraum gestellt\ndestvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen der Republik Slowe-\nwerden, sofern sich die übrigen gemäß diesem Artikel zu\nnien (im Folgenden Amt für Mindestvorräte genannt) im Hoheits-\nmachenden Angaben nicht ändern. Die Genehmigung\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland gelagerte Vorräte an\ngemäß Artikel 2 Buchstabe b wird jedoch nur für maximal\nErdöl und Erdölerzeugnissen auf seine Mindestbevorratung\n12 Monate erteilt und danach erneuert.\nanrechnen.\nArtikel 2                                                         Artikel 4\nAnrechenbar auf die Bevorratung der Republik Slowenien sind        Die Vorräte nach Artikel 2 dürfen in den den zuständigen Stel-\na) die Vorräte in der Bundesrepublik Deutschland, über die das     len der Internationalen Energie-Agentur und der Europäischen\nslowenische Amt für Mindestvorräte als Eigentümer, Miteigen-   Gemeinschaften zuzuleitenden Bestandsmeldungen nicht als\ntümer oder aus einem sonstigen Rechtsgrund verfügungs-         deutsche Vorräte ausgewiesen werden.\nberechtigt ist,\nb) sonstige Vorräte in der Bundesrepublik Deutschland, soweit                                  Artikel 5\nsich das als Eigentümer, Miteigentümer oder aus einem\n1. Die vom slowenischen Amt für Mindestvorräte in der Bundes-\nsonstigen Rechtsgrund verfügungsberechtigte Unternehmen\nrepublik Deutschland gelagerten eigenen Bestände sowie\nschriftlich verpflichtet hat, diese Vorräte mindestens für die\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit-\nDauer von drei Monaten für das slowenische Amt für Min-\ngeteilten Bestände nach Artikel 2 Buchstabe b, für deren\ndestvorräte zur Verfügung zu halten (Verpflichtungserklärung)\nLagerung als Reservebestände der Republik Slowenien das\nund das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bun-\nder Bundesrepublik Deutschland auf Antrag diese Lager-\ndesrepublik Deutschland eine Genehmigung erteilt hat, kön-\nhaltung schriftlich genehmigt hat.\nnen jederzeit ungehindert in das Hoheitsgebiet der Republik\nSlowenien überführt werden. Dies gilt auch im Fall von Ver-\nArtikel 3                                 sorgungsstörungen.\n1. Über in der Bundesrepublik Deutschland gelagerte Eigen-         2. Im Fall von Versorgungsstörungen ist jede Entnahme, die das\ntumsbestände des slowenischen Amtes für Mindestvorräte             slowenische Amt für Mindestvorräte aus den in der Bundes-\nwird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie          republik Deutschland gelagerten Beständen vornimmt, vom\nvom Ministerium für wirtschaftliche Beziehungen und Ent-           Ministerium für wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung\nwicklung der Republik Slowenien unverzüglich unterrichtet.         der Republik Slowenien zum frühestmöglichen Zeitpunkt\n2. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der            dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu\nBundesrepublik Deutschland genehmigt die Lagerhaltung              melden.\ngemäß Artikel 2 Buchstabe b, wenn\nArtikel 6\na) der Antrag seitens des verfügungsberechtigten Unterneh-\nmens spätestens fünfzehn Werktage vor Beginn des           1. Für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr wird dem Bundes-\nMonats, ab dem das Unternehmen die Vorräte zur Ver-            ministerium für Wirtschaft und Technologie bis spätestens\nfügung halten will, dem Bundesministerium für Wirtschaft       6 Wochen nach Ablauf eine Übersicht über die im Hoheits-\nund Technologie vorgelegt wird;                                gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Vorräte,\nb) der Antrag folgende Angaben enthält:                            die vom slowenischen Amt für Mindestvorräte in Erfüllung\nseiner Bevorratungspflicht gehalten werden, zur Verfügung\n– Art (Rohöl, Produktkategorie) und Menge der Vorräte,         gestellt. Diese Übersicht ist nach den beiden in Artikel 2\n– die genaue Bezeichnung der örtlichen Lage des Lagers,        genannten Kategorien zu gliedern. Die Übersicht muss ent-\nin dem die Vorräte gehalten werden,                         halten\n– den Namen und die Anschrift des Unternehmens, in             a) den Namen und die Anschrift des Unternehmens, das die\ndessen Lager die Vorräte gehalten werden,                       Vorräte lagert,\n– den Zeitraum, für den die Genehmigung beantragt              b) die Art (Rohöl, Produktkategorie) und Menge der Vor-\nwird;                                                           räte,"]}