{"id":"bgbl2-2001-7-7","kind":"bgbl2","year":2001,"number":7,"date":"2001-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/7#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-7-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_7.pdf#page=26","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-01-30T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2001\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nder Regierung des Königreichs Dänemark\nund der Regierung der Republik Polen\nüber das Multinationale Korps Nordost\nVom 26. Januar 2001\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. August 1999 zu dem Übereinkom-\nmen vom 5. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland, der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der\nRepublik Polen über das Multinationale Korps Nordost (BGBl. 1999 II S. 675)\nwird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 1\nfür die\nBundesrepublik Deutschland\nund die übrigen Vertragsparteien\nam 13. November 1999\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 26. Januar 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Januar 2001\nDas in Vientiane am 29. Dezember 2000 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Laos über Finanzielle Zusammenarbeit\n2000 ist nach seinem Artikel 5\nam 29. Dezember 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Januar 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2001                           227\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2000\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\ndurch ein anderes oder mehrere Vorhaben ersetzt werden.\nund\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-             Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ntischen Volksrepublik Laos,                                          Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzu vertiefen,                                                           (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- oder Finanzierungs-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              verträge abgeschlossen wurden. Für den in Artikel 1 genannten\nBetrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nArtikel 1                               sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nder in Artikel 1 genannten Prüfung sowie mit dem Abschluss und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nes der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, von          Demokratischen Volksrepublik Laos erhoben werden.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nVorhaben „Ländliche Telekommunikation V“ einen Finanzie-\nrungsbeitrag (Zuschuss) von bis zu 15 000 000,– DM (in Worten:                                  Artikel 4\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-           Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über-\nfung des Projekts dessen Förderungswürdigkeit festgestellt wor-      lässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nden ist.                                                             ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nRegierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu einem             Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für     ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-             Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt        nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nfür Wiederaufbau (KfW) zu erhalten, findet dieses Abkommen           erforderlichen Genehmigungen.\nAnwendung.\nArtikel 5\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Vientiane am 29. Dezember 2000 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Berger\nFür die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nPhongsavath Boupha"]}