{"id":"bgbl2-2001-7-10","kind":"bgbl2","year":2001,"number":7,"date":"2001-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/7#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-7-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_7.pdf#page=30","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-südafrikanischen Vereinbarung über Erleichterungen verwaltungstechnischer Art bei der Tätigkeit von Kulturinstituten","law_date":"2001-02-09T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["230                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2001\nc) die Anschrift des Lagers, in dem sich die Vorräte befin-        2. Das Abkommen wird ab dem Tage der Unterzeichnung bis zu\nden.                                                               seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.\n2. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über-          3. Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nprüft die Richtigkeit der Angaben und teilt dem Ministerium\n4. Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekün-\nfür wirtschaftliche Beziehungen und Entwicklung der Repu-\ndigt werden; die Kündigung muss mindestens 12 Monate vor\nblik Slowenien gegebenenfalls bestehende Einwände mit.\ndem vorgesehenen Kündigungszeitpunkt der anderen Ver-\ntragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt wer-\nArtikel 7                                     den. Maßgeblich zur Fristberechnung ist der Tag des Ein-\nAuf Antrag einer der beiden Vertragsparteien können über alle           gangs der Note bei der anderen Vertragspartei. Von dieser\nim Zusammenhang mit diesem Abkommen auftretenden Fragen,                   Kündigungsmöglichkeit wird in einer Versorgungskrise nicht\ndie Auslegung und Anwendung und die gegebenenfalls auf-                    Gebrauch gemacht.\ntretenden Streitigkeiten betreffend, Konsultationen abgehalten\nwerden. Im Falle eines Versorgungsnotstands werden diese Kon-                                       Artikel 9\nsultationen unverzüglich einberufen.\nDie Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nArtikel 8\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\n1. Das Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an           Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\ndem die Regierung der Republik Slowenien der Regierung             Regierung der Republik Slowenien wird unter Angabe der VN-\nder Bundesrepublik Deutschland notifiziert hat, dass die           Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt     richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\nsind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Notifikation.         bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Laibach am 18. Dezember 2000 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeike Zenker\nFür die Regierung der Republik Slowenien\nPetrin\nBekanntmachung\nder deutsch-südafrikanischen Vereinbarung\nüber Erleichterungen verwaltungstechnischer Art\nbei der Tätigkeit von Kulturinstituten\nVom 9. Februar 2001\nDie in Pretoria durch Notenwechsel vom 28. Juni 1999/5. Dezember 2000\ngeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika über Erleichterungen\nverwaltungstechnischer Art bei der Tätigkeit von Kulturinstituten ist nach ihrem\nletzten Absatz\nam 5. Dezember 2000\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBerlin, den 9. Februar 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r"]}