{"id":"bgbl2-2001-6-9","kind":"bgbl2","year":2001,"number":6,"date":"2001-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/6#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-6-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_6.pdf#page=20","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-australischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"2001-01-23T00:00:00Z","page":196,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["196               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001\nBekanntmachung\ndes deutsch-australischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 23. Januar 2001\nDas in Dresden am 7. November 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Austra-\nlien über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 9\nam 15. Juni 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 23. Januar 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i l g e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Australien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien in kon-\nkreten Bereichen, die in diesem Abkommen erwähnt sind oder\nund\ndamit zusammenhängen, gesonderte Vereinbarungen schließen\ndie Regierung von Australien –                 können,\nin dem Wunsch, die im Kultur-, Bildungs- und Wissenschafts-\neingedenk dessen, dass Rechte an geistigem Eigentum, das\nsektor bereits bestehenden Beziehungen zwischen dem deut-\n– von den Teilnehmern berücksichtigt wird und – von natürlichen\nschen Volk und dem australischen Volk weiterzuentwickeln,\noder juristischen Personen zu gemeinsamen Tätigkeiten nach\ndiesem Abkommen genutzt wird oder sich daraus ergibt, in\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit und das Verständnis\nÜbereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen und sonstigen\nzwischen dem deutschen Volk und dem australischen Volk wei-\nVorschriften zu achten sind –\nter zu vertiefen,\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit und gegenseitige Unter-          haben Folgendes vereinbart:\nstützung im Bildungs- und Ausbildungswesen zu verstärken und\nauszubauen,\nArtikel 1\nunter Hinweis auf das am 24. August 1976 in Canberra unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-               (1) Jede Vertragspartei erleichtert und fördert im Rahmen der\nland und Australien über wissenschaftlich-technologische           geltenden Gesetze, Vorschriften und Verfahrensweisen die\nZusammenarbeit, das die Zusammenarbeit der Vertragsparteien        Errichtung und die Tätigkeit von kulturellen Einrichtungen des\nin diesen Bereichen regelt,                                        anderen Landes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2001                              197\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kultur-                                   Artikel 5\ninstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffentlichen\nJede Vertragspartei ist bestrebt, die Zusammenarbeit auf dem\nMitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisatio-\nGebiet des Sports zwischen den jeweils zuständigen Einrichtun-\nnen, allgemein bildende und berufsbildende Schulen, Einrich-\ngen zu fördern.\ntungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenen-\nbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken,\nLesesäle, Archive sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrich-                                       Artikel 6\ntungen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im              Jede Vertragspartei ist bestrebt, den Jugendaustausch, soweit\noffiziellen Auftrag entsandte oder vermittelte wissenschaftlich,          er nicht mit einer betrieblichen Erstausbildung in Zusammenhang\nkulturell oder pädagogisch tätige Fachkräfte gleichgestellt.              steht, sowie die Zusammenarbeit zwischen Fachkräften und Ein-\n(3) Die Regelungen im Zusammenhang mit den in den Ab-                  richtungen der Jugendhilfe zu fördern.\nsätzen 1 und 2 genannten kulturellen Einrichtungen und den im\nRahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag\nentsandten oder vermittelten Fachkräften sind in der Anlage zu                                         Artikel 7\ndiesem Abkommen enthalten. Die Anlage ist Bestandteil dieses                 Jede Vertragspartei regt weitere Tätigkeiten in ihrem Hoheits-\nAbkommens und tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.               gebiet an, die dem Geist dieses Abkommens entsprechen, auch\nwenn sie in dem Abkommen nicht ausdrücklich erwähnt sind.\nArtikel 2\nJede Vertragspartei fördert im Rahmen der geltenden Gesetze,                                        Artikel 8\nVorschriften und Verfahrensweisen den Austausch, unter ande-\nrem von Wissenschaftlern, Studenten, Lehrkräften und Ausbil-                 Jede Vertragspartei beruft zu Zeiten und an Orten, die zwi-\ndern, die Herstellung von Beziehungen zwischen Institutionen,             schen den Vertragsparteien vereinbart werden, Zusammenkünf-\ndie Bereitstellung und den Austausch von Informationen sowie              te mit dem Ziel ein, geeignete Maßnahmen für die Umsetzung\ngemeinsame Tätigkeiten von Einzelpersonen und Einrichtungen               dieses Abkommens und für seine Überprüfung festzulegen.\nin den Bereichen Kultur, kulturelles Erbe und Bildung. Dies\nschließt einen Austausch durch Tagungen, Konferenzen, Sym-\nposien und andere von den Vertragsparteien gemeinsam fest-                                             Artikel 9\ngelegte Formen der Zusammenarbeit ein.                                       Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\ntragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen\nArtikel 3                                   innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nAbkommens erfüllt sind; maßgeblich ist der Tag des Eingangs\nDie Vertragsparteien ermutigen zum gegenseitigen Studium\nder letzten Notifikation.\nvon Sprache, Kultur und Literatur.\nArtikel 4                                                                Artikel 10\nJede Vertragspartei ist bestrebt, in den Bereichen Theater,               Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren; nach\nKunst, Film, Fernsehen, Rundfunk und anderer Medien, ein-                 diesem Zeitraum verlängert sich die Geltungsdauer jeweils um\nschließlich Multimedia, Austauschprogramme anzuregen und                  den gleichen Zeitraum, wenn das Abkommen nicht von einer\ndie Zusammenarbeit als ein Mittel zur Erweiterung des Kultur-             Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich\naustauschs zu fördern.                                                    gekündigt wird.\nGeschehen zu Dresden am 7. November 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. K l a u s Z e l l e r\nFür die Regierung von Australien\nAlexander Downer"]}