{"id":"bgbl2-2001-5-6","kind":"bgbl2","year":2001,"number":5,"date":"2001-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/5#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_5.pdf#page=33","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-01-02T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2001                                 161\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Januar 2001\nDas in Berlin am 29. Juni 2000 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1999 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 29. Juni 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Januar 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R a i n e r G o e r d e l e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1999\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                1. Darlehen bis zu insgesamt 10 000 000,– DM (in Worten: zehn\nMillionen Deutsche Mark) für die Vorhaben\nund\ndie Regierung der Republik Bolivien –                      a) „Bewässerung Incahuasi“ – Aufstockung – bis zu insge-\nsamt 2 000 000,– DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                    Mark),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                   b) „Finanzierung von Klein- und Kleinstunternehmen“ bis zu\nBolivien,                                                                      insgesamt 5 600 000,– DM (in Worten: fünf Millionen\nsechshunderttausend Deutsche Mark),\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und              c) „Abwasserentsorgung Oruro“ bis zu insgesamt\nzu vertiefen,                                                                  2 400 000,– DM (in Worten: zwei Millionen vierhundert-\ntausend Deutsche Mark),\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-            wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 worden ist;\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    2. Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 45 000 000,– DM (in\nder Republik Bolivien beizutragen,                                         Worten: fünfundvierzig Millionen Deutsche Mark) für die\nVorhaben\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 13. bis 14. Juli 1999          a) „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in kleinen\nin Bonn geführten Regierungsverhandlungen –                                    und mittleren Städten“ bis zu 20 000 000,– DM (in Wor-\nten: zwanzig Millionen Deutsche Mark),\nsind wie folgt übereingekommen:\nb) „Abwasserentsorgung Potosi“ – Aufstockung – bis zu\n5 000 000,– DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nArtikel 1\nMark),\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nc) „Sozialer Investitionsfonds (FIS) III“ bis zu 10 000 000,– DM\nes der Regierung der Republik Bolivien oder anderen, von beiden\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, folgende                d) „Erneuerbare Energien“ bis zu 10 000 000,– DM (in Wor-\nBeträge zu erhalten:                                                           ten: zehn Millionen Deutsche Mark),","162               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2001\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt         die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-       vorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1\nschutzes, der sozialen Infrastruktur oder als selbsthilfeorien-   genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\ntierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung die besonderen              acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Dar-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-         lehens-/Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese\nrungsbeitrages erfüllen.                                          Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2007.\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten              (2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-         Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der             Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nRegierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für            Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für diese Vorhaben bis zur           Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nHöhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen\n(3) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht Emp-\nzu erhalten.\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nland und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vor-        Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeich-\nnetes Vorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der\nsozialen Infrastruktur oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen                                 Artikel 3\nzur Armutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Vorausset-              Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nerfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen     lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\ngewährt werden.                                                       Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und\nRegierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt           Abgaben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur           übernommen, die Begünstigte der Darlehens- und Finanzie-\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder Finanzie-        rungsgbeiträge sind.\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von                                     Artikel 4\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses            Die Regierung der Republik Bolivien überlässt bei den sich aus\nAbkommen Anwendung.                                                   der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-       beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nnahmen gemäß Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt,                 See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                 Wahl der Verkehsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nArtikel 2\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nArtikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darle-\nhens und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 29. Juni 2000 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Matussek\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nFernando Messmer Trigo"]}