{"id":"bgbl2-2001-5-13","kind":"bgbl2","year":2001,"number":5,"date":"2001-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/5#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-5-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_5.pdf#page=39","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-01-05T00:00:00Z","page":167,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2001        167\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge\nVom 4. Januar 2001\nDas Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die obligatorische\nHaftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1965 II S. 281) ist nach seinem\nArtikel 15 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nTürkei                                                               am 25. Juli 2000\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde angebrachten Vorbehalte:\n(Übersetzung)\n“The Turkish Government avails itself of        „Die türkische Regierung macht von den\nthe options provided for in paragraphs 2       in Artikel 2 Nummern 2 und 3 des Überein-\nand 3 of Article 2 of the Convention, and      kommens vorgesehenen Rechten und von\nof the reservations provided for in para-      den in Anhang II Nummern 1, 6, 8 und 12\ngraphs 1, 6, 8 and 12 of Appendix II to the    zu dem Übereinkommen vorgesehenen\nConvention.”                                   Vorbehalten Gebrauch.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n15. Juni 1972 (BGBl. II S. 694) und vom 6. Oktober 1978 (BGBl. II S. 1277).\nBerlin, den 4. Januar 2001\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nG. W e s t d i c k e n b e r g\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Januar 2001\nDas in Nouakchott/Mauretanien am 2. November 2000\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nIslamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zu-\nsammenarbeit (2000) ist nach seinem Artikel 6\nam 2. November 2000\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Januar 2001\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nProf. Dr. M i c h a e l B o h n e t","168               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2001\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-\nhaben festgestellt worden ist;\nund\n2. für die Einrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds bis zu\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien –\n1 000 000,– DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark;\nnachrichtlich in EURO: 0,51 Millionen).\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen            (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nRepublik Mauretanien,                                               nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        durch andere Vorhaben ersetzt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzu vertiefen,                                                       Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem spä-\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     Vorbereitung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhaben\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in anstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen,                   Anwendung.\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 3. bis 5. April 2000                                Artikel 2\nin Nouakchott geführten deutsch-mauretanischen Regierungs-\nverhandlungen und auf das Verhandlungsprotokoll vom 5. April           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n2000 –                                                              Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\nArtikel 1\ngen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien und/          acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-            rungsverträge abgeschlossen wurden. Für diese Beträge endet\nlenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,          diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008.\nFrankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt         (2) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,\n15 000 000,– DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark;       soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nnachrichtlich in EURO: 7,67 Millionen) zu erhalten,                 wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\n1. für die Vorhaben                                                 Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nnen, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\na) Aufbau des Agrarkreditwesens (UNCACEM) bis zu\n2 500 000,– DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-\ntausend Deutsche Mark; nachrichtlich in EURO: 1,28 Mil-                                 Artikel 3\nlionen),                                                       Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nb) Funktechnische Überwachung von Fischereifangschiffen        Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nbis zu 4 500 000,– DM (in Worten: vier Millionen fünf-      stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in EURO:        Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\n2,30 Millionen),                                            in der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.\nc) Rehabilitierung von Kleinstaudämmen in der Region Hodh\nArtikel 4\nel Gharbi bis zu 2 500 000,– DM (in Worten: zwei Millionen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark; nachrichtlich in             Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-\nEURO: 1,28 Millionen),                                      lässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nd) Unterstützung des Dezentralisierungsprozesses bis zu\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\n4 000 000,– DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark;\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nnachrichtlich in EURO: 2,04 Millionen),\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\ne) Integrierte ländliche Entwicklung in der Region Guidimakha  in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nbis zu 500 000,– DM (in Worten: fünfhunderttausend          ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nDeutsche Mark; nachrichtlich in EURO: 0,25 Millionen),      kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}