{"id":"bgbl2-2001-40-3","kind":"bgbl2","year":2001,"number":40,"date":"2001-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2001/40#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2001-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2001/bgbl2_2001_40.pdf#page=69","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2001-11-16T00:00:00Z","page":1733,"pdf_page":69,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001                         1733\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschadischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. November 2001\nDas in N’Djamena/Tschad am 26. Oktober 2001 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nTschad über Finanzielle Zusammenarbeit (2000) ist nach\nseinem Artikel 6\nam 26. Oktober 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 2001\nBund esminist erium\nfür w irt sc haft lic he Zusammenarb eit\nu n d En t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nR. G o e r d e l e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2000)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 unter Bezugnahme auf Ziffer 7.1 des Protokolls der deutsch-\ntschadischen Regierungsverhandlungen vom 12. April 2000 –\nund\ndie Regierung der Republik Tschad –                     sind wie folgt übereingekommen:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArt ikel 1\nTschad,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        es der Regierung der Republik Tschad und bzw. oder anderen,\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nvertiefen,                                                           gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 23 000 000,– DM\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        (in Worten: dreiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              für die Vorhaben\na) „Arbeitsintensiver Pistenbau“ bis zu 8 000 000,– DM (in Wor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       ten: acht Millionen Deutsche Mark),\nder Republik Tschad beizutragen,","1734            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2001\nb) „Social Marketing von Kondomen“ bis zu 7 500 000,– DM (in          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nWorten: sieben Millionen fünfhunderttausend Deutsche              Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nMark);                                                            Tschad erhoben werden.\nc) „Ländliche Wasserversorgung Mayo-Kebbi“                bis zu\n7 500 000,– DM (in Worten: sieben Millionen fünfhunderttau-                                    Art ikel 4\nsend Deutsche Mark),\nDie Regierung der Republik Tschad überlässt bei den sich aus\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben            der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nfestgestellt worden ist.                                              porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nland und der Regierung der Republik Tschad durch andere Vor-          Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nhaben ersetzt werden.                                                 publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      men erforderlichen Genehmigungen.\nRegierung der Republik Tschad zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige                                        Art ikel 5\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\n(1) Der im Abkommen vom 15. Dezember 1986 über Finanziel-\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-\nle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Wasserversorgung Land-\naufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nstädte II“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag in Höhe von\n9 000 000,– DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark) wird\nArt ikel 2                                mit einem Betrag von 1 600 000,– DM (in Worten: eine Million\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         sechshunderttausend Deutsche Mark) reprogrammiert und\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer erwähnte Vorha-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der          ben „Ländliche Wasserversorgung Mayo Kebbi“ verwendet,\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finan-          wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-        worden ist.\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-           (2) Die in den Abkommen vom 6. Juli 1987 und 7. Oktober\ngen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten          1988 über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben „Was-\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-    serversorgung Abéché“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge in\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsver-          Höhe von 32 000 000,– DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen\nträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist         Deutsche Mark) werden mit einem Betrag von 1 619 513,74 DM\nmit Ablauf des 31. Dezember 2008.                                     (in Worten: eine Million sechshundertneunzehntausendfünfhun-\n(2) Die Regierung der Republik Tschad, soweit sie nicht selbst     dertdreizehn komma vierundsiebzig Deutsche Mark) reprogram-\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-        miert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-          erwähnte Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung Mayo Kebbi“\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der             verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nKreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.                           festgestellt worden ist.\nArt ikel 3                                                             Art ikel 6\nDie Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-             Kraft.\nGeschehen zu N’Djamena am 26. Oktober 2001 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Dröge\nFür die Regierung der Republik Tschad\nAnnad if"]}